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Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe

Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe
vom 2. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 19], S.305)

geändert durch Verordnung vom 13. April 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 40])

Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Landesfischereibeirates:

§ 1
Höhe der Fischereiabgabe

Die nach § 22 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für:

  1. Kinder und Jugendliche, die das achte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr

2,50 Euro

  1. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr

12,00 Euro

  1. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre

40,00 Euro.

§ 2
Erhebungsverfahren

(1) Die bei der Entrichtung der Fischereiabgabe erteilten Abgabemarken sind vor Beginn der Fischereiausübung in eine mit Namen, Vornamen und Adresse ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Die Muster für die Fischereiabgabemarken und für die Nachweiskarte werden von der obersten Fischereibehörde vorgegeben.

(2) Fischereiabgabemarken als Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe können auch von Fischereiausübungsberechtigten ausgegeben werden. Der Fischereiausübungsberechtigte kann die Fischereiabgabemarken anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Ausgabe überlassen. Die eingenommene Fischereiabgabe ist bis spätestens zum 30. Mai und zum 30. November eines jeden Jahres vom Fischereiausübungsberechtigten an die untere Fischereibehörde abzuführen. Gibt ein Fischereiausübungsberechtigter Fischereiabgabemarken aus, hat er fortlaufend Listen zu führen, die mindestens Angaben über die Anzahl der im Laufe des Kalenderjahres ausgegebenen Marken und über die erhobene Fischereiabgabe enthalten. Die Listen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde vorzulegen.

(3) Wer die Fischereiabgabe für ein oder fünf Kalenderjahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert einzahlen.

(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften oder in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, den Fischfang mit der Handangel ausüben.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe vom 13. Dezember 1994 (GVBl. II S. 1015), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 (GVBl. II S. 553), außer Kraft.

Potsdam, den 2. August 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze