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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Brandenburg (Brandenburgische Rechtspflegerausbildungsordnung - BbgRpflAO)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Brandenburg (Brandenburgische Rechtspflegerausbildungsordnung - BbgRpflAO)
vom 3. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 11], S.74)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 19], S.306)

Am 1. Oktober 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 118])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Erwerb der Befähigung

Die Befähigung zur Wahrnehmung der Geschäfte des Rechtspflegers sowie der sonstigen Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz und zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung erforderlich sind.

Abschnitt 2
Einstellung und Zulassung

§ 3
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt;
  2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;
  3. im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 32 Jahre, bei Schwerbehinderung höchstens 40 Jahre, alt ist. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind oder Angehörigen ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.

(2) Einstellungsbehörde ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung sind die Anforderungen des § 72 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

§ 4
Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. ein handgeschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,
  2. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulabschlußzeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wird; liegt das Schulabschlußzeugnis noch nicht vor, so ist zunächst das letzte Zeugnis einzureichen;
  3. gegebenenfalls beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
  4. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist.

(3) Bewerber, die bereits im Justizdienst tätig sind, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden. Der Dienstvorgesetzte hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzulegen.

§ 5
Zulassung

(1) Der Bewerber, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, hat auf Anforderung beizubringen:

  1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  2. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  3. eine Erklärung über etwaige Bestrafungen sowie anhängige oder anhängig gewesene Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie ein Führungszeugnis,
  4. das Schulabschlußzeugnis, falls dieses noch nicht eingereicht werden konnte,
  5. eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Im Bedarfsfall können weitere für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Angaben verlangt werden.

§ 6
Rechtsverhältnis

Die zugelassenen Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingestellt und einer Fachhochschule zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Bezeichnung "Rechtspflegeranwärterin" oder "Rechtspflegeranwärter".

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 2 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes). Er umfaßt Fachstudien von mindestens 18 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachhochschule, der der Rechtspflegeranwärter zugewiesen ist. Soweit die fachpraktische Ausbildung im Land Berlin stattfindet, ist auch das Einvernehmen des Präsidenten des Kammergerichts erforderlich.

(3) Für Rechtspflegeranwärter, die sich aus Krankheits- oder anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten oder die in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachhochschule, der der Rechtspflegeranwärter zugewiesen ist. Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.

(4) Die Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung erfolgen im Land Berlin. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern vom 14. Juni 2006 (GVBl. für Berlin S. 618) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(5) Soweit die fachpraktische Ausbildung im Land Brandenburg erfolgt, gilt zusätzlich folgendes:

  1. Der Rechtspflegeranwärter soll mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Er soll so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf des ihn ausbildenden Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind ihm Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung lediglich dazu dienen würde, den ausbildenden Beamten zu entlasten, dürfen nicht übertragen werden.
  2. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft, bei denen der Rechtspflegeranwärter ausgebildet wird.
  3. Für die fachpraktische Ausbildung im einzelnen ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er bestimmt den Beamten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen wird, soweit nicht der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Dem ausbildenden Beamten dürfen nicht mehr Rechtspflegeranwärter zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit gründlich ausbilden kann.
  4. Mit der fachpraktischen Ausbildung sollen nur Beamte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.
  5. Jeder, dem ein Rechtspflegeranwärter für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einer eingehenden Beurteilung über ihn zu äußern. Dabei soll er zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit des Rechtspflegeranwärters Stellung nehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der folgenden Noten ab:
    sehr gut  (1) =

     eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

    gut  (2) =

     eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

    befriedigend  (3) =

    eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

    ausreichend (4) =

    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

    mangelhaft (5) =

    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

    ungenügend  (6) =

    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

  6. Eine Abschrift (Ablichtung) der Beurteilung erhalten der Rechtspflegeranwärter und der Leiter der Fachhochschule, der der Rechtspflegeranwärter zugewiesen ist. Sie ist sodann - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Rechtspflegeranwärters - zu den Personalakten zu nehmen.
  7. Unterschreitet die Zuweisung des Rechtspflegeranwärters zur fachpraktischen Ausbildung im Einzelfall die Dauer von einem Monat, erteilt der ausbildende Beamte eine Bescheinigung über Art und Dauer der Ausbildung.

Am Ende des fachpraktischen Studienabschnitts ermittelt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für jeden Rechtspflegeranwärter eine abschließende Gesamtnote. Dabei werden die Punktwerte der einzelnen Leistungsbeurteilungen mit der Anzahl der jeweiligen Ausbildungsmonate vervielfältigt. Sodann wird die Summe der Produkte durch die Gesamtzahl der Monate des fachpraktischen Studienabschnitts geteilt. Der Berechnungsbogen ist zu den Personalakten zu nehmen. Eine Abschrift (Ablichtung) des Berechnungsbogens mit der Gesamtnote erhalten der Rechtspflegeranwärter sowie der Leiter der Fachhochschule, der der Rechtspflegeranwärter zugewiesen ist.

Abschnitt 4
Aufstiegsbeamte

§ 8
Aufstiegsbeamte

(1) Ein Beamter des mittleren Justizdienstes kann zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn er auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für den gehobenen Justizdienst als geeignet erscheint. Die Dienstzeiten rechnen von der Anstellung als Justizassistent an. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Der Beamte nimmt während der Einführungszeit an der Rechtspflegerausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachhochschule, der der Beamte zugewiesen ist.

(3) Aufstiegsprüfung ist für den Beamten die Rechtspflegerprüfung.

(4) Der Beamte, der für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes nicht als geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9
Übergangsregelung

Für die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärter, die ihre Ausbildung vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Rechtspflegerausbildungsordnung vom 7. August 2006 (GVBl. II S. 306) begonnen haben, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. Februar 1994

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam