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Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung)
Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung)
vom 7. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 25], S.438)
Auf Grund des § 32 Abs. 1a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Umschreibung der Biotope, Festlegung der geschützten Ausprägung
Die nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope werden wie folgt näher umschrieben. Ferner wird festgelegt, in welcher Ausprägung sie geschützt sind.
1 | Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche |
1.1 | Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender
Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen
uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, Altarme und
regelmäßig überschwemmten Bereiche Natürliche oder naturnahe Fließgewässer zeichnen sich in der Regel durch einen gewundenen, nicht oder nur wenig begradigten Verlauf aus und haben unverbaute Ufer. Sie haben einen weitgehend ungestörten Kontakt zum Untergrund und weisen eine deutliche Fließrichtung und eine typische Pflanzen- und Tierwelt auf. Zum natürlichen oder naturnahen Fließgewässer gehören auch Altarme (vom Fließgewässer teilweise oder vollständig abgeschnittene, frühere Wasserläufe) sowie die angrenzenden überwiegend von Feuchtgrünland und typischen Gehölzen geprägten Auen. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auf:
Einreihige Brunnenkresse (Nasturtium microphyllum), Bachbunge (Veronica beccabunga), Wasserstern (Callitriche spp.), Wasserhahnenfuß (Ranunculus spp.), Kanadische Wasserpest (Elodea canadensis), Große Teichrose (Nuphar lutea), Durchwachsenes und Spiegelndes Laichkraut (Potamogeton perfoliatus, P. lucens), Gemeines Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Froschbiss (Hydrocharis morsusranae), Einfacher und Ästiger Igelkolben (Sparganium emersum, S. erectum), Berle (Berula erecta), Falt-Schwaden (Glyceria plicata), Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Zweizahn (Bidens spp.), Schilf (Phragmites australis), Echte Zaunwinde (Calystegia sepium), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Schlammling (Limosella aquatica). Für diesen Biotop besonders typische Tierarten sind: Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber albicus), Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Rapfen (Aspius aspius), Westgroppe (Cottus gobio), Bachneunauge (Lampetra planeri), Prachtlibelle (Calopteryx spec.), Bachflohkrebs (Gammarus pulex), Flussnapfschnecke (Ancyclus fluviatilis), Flussmuscheln (Unio spec.), Teichmuscheln (Anodonta spec.). |
1.2 | Natürliche oder naturnahe Bereiche stehender Gewässer
einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden
natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
naturnahen Verlandungsbereiche Natürliche und naturnahe stehende Gewässer sind Seen, Kleingewässer, Weiher, Moorgewässer sowie künstlich geschaffene Gewässer wie Teiche, Kleinspeicher oder ständig wassergefüllte Abbaugruben aller Trophiestufen, deren Ufer nicht verbaut sind und die eine für den jeweiligen Gewässertyp (einschließlich ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche) typische Pflanzen- und Tierwelt aufweisen. |
Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auf: | |
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Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind: | |
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Für diesen Biotop besonders typische Pflanzenarten sind: Schilf (Phragmites australis), Teichsimse (Schoenoplectus lacustris), Schmalblättriger und Breitblättriger Rohrkolben (Typha angustifolia, T. latifolia), Gemeine Sumpfsimse (Eleocharis palustris), Ästiger Igelkolben (Sparganium erectum), Kalmus (Acorus calamus), Binsen-Schneide (Cladium mariscus), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Wasserschwaden (Glyceria maxima), Ufer-Segge (Carex riparia), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Laichkrautarten (Potamogeton spp.), Tausendblatt (Myriophyllum spp.), Gemeines und Zartes Hornblatt (Ceratophyllum demersum, C. submersum), Spreizender Wasserhahnenfuß (Ranunculus circinatus), Gifthahnenfuß (Ranunculus sceleratus), Wassernuss (Trapa natans), Wasser-Knöterich (Polygonum amphibium), Krebsschere (Stratiotes aloides), Wasserlinse (Lemna spp.), Strandling (Littorella uniflora). Für diesen Biotop besonders typische Tierarten sind: Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rohrsänger (Acrocephalus spp.), Wasserralle (Rallus aquaticus), Ringelnatter (Natrix natrix), diverse Fischarten (Pisces), Libellen (Odonata), Wasserspinne (Argyroneta aquatica), Sumpfdeckelschnecke (Viviparus viviparus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kreuzkröte (Bufo calamita), Kiemenfußkrebse (Branchiopoden). |
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2 | Moore und Sümpfe, Landröhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Feuchtwiesen, Quellbereiche, Binnensalzstellen |
2.1 | Moore Moore sind von Regen- oder Mineralbodenwasser abhängige, durch die Ablagerung unterschiedlich starker Schichten von Mudden und Torfen entstandene Lebensräume. Im geologischen und bodenkundlichen Sinn sind Moore Torflagerstätten mit einer Mächtigkeit von mehr als 30 Zentimetern und einem Gehalt an organischer Substanz von mehr als 30 Prozent. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen auch alle Übergangsmoore und Braunmoosmoore mit moortypischer Vegetation und Niedermoore mit niedermoortypischer Vegetation mit mehr als 100 Quadratmetern. Niedermoore sind meist flachgründige Torfbildungen nährstoffreicherer Standorte. Entsprechend den bodenkundlichen Einstufungskriterien gelten als Niedermoore auch Böden mit bis zur Oberfläche anstehenden Mudden von einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern, auch wenn diese von geringmächtigen mineralischen Schichten oder Torfschichten von weniger als 20 Zentimetern bedeckt sind. Braunmoosmoore sind mehr oder weniger kalkreiche Ausprägungen von Übergangs- und Niedermooren. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
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2.2 | Sümpfe Sümpfe sind überwiegend baumfreie, teils gebüschreiche, von Sumpfpflanzen dominierte Lebensgemeinschaften auf mineralischen bis organischen Nassböden (mit einem Anteil organischer Substanz von weniger als 30 Prozent), die durch Oberflächen-, Quell- oder hoch anstehendes Grundwasser geprägt sind. Verbreitete Vegetationseinheiten sind feuchte Hochstaudenfluren, Kleinseggensümpfe, Großseggenriede und feuchte Weidengebüsche. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Flächen mit mehr als 100 Quadratmetern, in denen mindestens fünf besonders typische Pflanzenarten der Moore, Feuchtwiesen, seggen- und binsenreichen Nasswiesen oder Röhrichte regelmäßig vorkommen oder besonders typische Arten mindestens 25 Prozent der vegetationsbedeckten Fläche einnehmen. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Grau- und Ohrweide (Salix cinerea, S. aurita), Sumpffarn (Thelypteris palustris), Bittersüßer Nachtschatten (Solanum dulcamara) sowie weitere Arten der Moore (Nummer 2.1), Feuchtwiesen (Nummer 2.5), seggen- und binsenreichen Nasswiesen (Nummer 2.4) sowie Landröhrichte (Nummer 2.3). |
2.3 | Landröhrichte Landröhrichte sind dominante Bestände einzelner oder mehrerer Röhrichtarten auf moorigen bis anmoorigen oder sumpfigen und sonstigen, sich dauernd oder zeitweise durch flurnahe Grundwasserstände auszeichnenden Landstandorten. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Röhrichtflächen mit mehr als 100 Quadratmetern auf moorigen bis anmoorigen, sumpfigen oder sonstigen Landstandorten (Landröhrichte) sowie Grünlandflächen (auch aufgelassene) mooriger, anmooriger, sumpfiger oder sonstiger Standorte, in denen eine oder mehrere Röhrichtarten mindestens 25 Prozent der Fläche decken. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Für diesen Biotop besonders typische Pflanzenarten sind:
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2.4 | Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Seggen- und binsenreiche Nasswiesen sind von hochwüchsigen Seggen und/oder Binsen beherrschte, unregelmäßig oder spät beziehungsweise nicht jährlich gemähte Großseggen- und Streuwiesen sowie sonstige Binsen- und Seggenbestände auf nassen anmoorigen oder moorigen Gley- und anderen Nassstandorten. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Nasswiesen mit mehr als 100 Quadratmetern, auf denen mindestens drei besonders typische Arten regelmäßig vorkommen oder besonders typische Arten mindestens 25 Prozent der Fläche decken. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
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2.5 | Feuchtwiesen Feuchtwiesen sind durch ein- bis zweischürige Mahd bewirtschaftete Wiesen feuchter Standorte auf Anmoor, Moor oder mineralischem Boden mit unterschiedlichem Nährstoffgehalt, die sich aus den unten genannten, heute sehr selten gewordenen Pflanzengesellschaften zusammensetzen. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen artenreiche Wiesen oder gelegentlich beweidete Flächen feuchter Standorte mit mehr als 250 Quadratmetern, in denen mindestens zehn besonders typische Pflanzenarten nicht nur in Einzelexemplaren vorkommen oder besonders typische Arten mindestens 25 Prozent der Fläche decken sowie hochstaudenreiche Auflassungsstadien von artenreichen Wiesen und Weiden, die den genannten Kriterien entsprechen, pflanzensoziologisch jedoch bereits den feuchten Hochstaudenfluren zugerechnet werden. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Pfeifengras (Molinia caerulea), Prachtnelke (Dianthus superbus), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica), Purgier-Lein (Linum catharticum), Färberscharte (Serratula tinctoria), Weidenblättriger Alant (Inula salicina), Kümmelsilge (Selinum carvifolium), Brenndolde (Cnidium dubium), Kohl- und Sumpf-Kratzdistel (Cirsium oleraceum, C. palustre), Sumpf-Dotterblume (Caltha palustris), Kuckucks-Lichtnelke (Lychnis flos-cuculi), Rasen-Schmiele (Deschampsia cespitosa), Wiesen- und Hirse-Segge (Carex nigra, C. panicea), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis), Sumpf-Hornklee (Lotus uliginosus), Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis palustris), Gemeines Hornkraut (Cerastium holosteoides), Vielblütige Hainsimse (Luzula multiflora), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris), Bach-Nelkenwurz (Geum rivale), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Trollblume (Trollius europaeus), Großer Klappertopf (Rhinanthus serotinus), Wiesen-Schaumkraut (Cardamine pratensis), Wiesenknöterich (Bistorta officinalis), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Gemeiner Blutweiderich (Lythrum salicaria), Sumpf- und Wiesen-Platterbse (Lathyrus palustris, L. pratensis), Glatthafer (Arrhenaterum elatius), Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis), Weißes Labkraut (Galium album). |
2.6 | Quellbereiche Quellen sind natürliche, meist örtlich begrenzte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche, die dauerhaft oder zeitweise Wasser führen. Der Quellbereich umfasst die typische quellwasserbeeinflusste Vegetation der Umgebung in Form von Quellfluren, Kleinseggensümpfen, Niedermooren, Nasswiesen, feuchten Staudenfluren oder Quellwäldern. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen alle natürlichen Quellwasseraustritte unabhängig von Größe und Ausprägung der Vegetation, Reste einstiger Quellwasseraustritte neben Quellfassungen sowie verbaute Quellaustritte mit quelltypischer Umgebung. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Wechselblättriges Milzkraut (Chrysosplenium alternifolium), Einreihige Brunnenkresse (Nasturtium microphyllum), Bachbunge (Veronica beccabunga), Berle (Berula erecta). |
2.7 | Binnensalzstellen Salzstellen (Binnensalzstellen) sind durch salzhaltiges Wasser beeinflusste, meist als Feuchtgrünland ausgebildete Standorte mit salzliebenden oder -toleranten Pflanzenarten. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen alle natürlichen Binnensalzstellen unabhängig von ihrer Flächengröße und der Anzahl vorkommender salzliebender oder -toleranter Arten. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Strand-Milchkraut (Glaux maritima), Salz-Binse (Juncus gerardii), Salz-Aster (Aster tripolium), Strand-Dreizack (Triglochin maritimum), Gemeine Strandsimse (Bolboschoenus maritimus), Salz-Teichsimse (Schoenoplectus tabernaemontani), Einspelzige Sumpfsimse (Eleocharis uniglumis), Entferntährige Segge (Carex distans), Salz-Hornklee (Lotus tenuis), Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris). |
3 | Borstgras- und Trockenrasen, offene Binnendünen, offene natürliche oder aufgelassene Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Lesesteinhaufen, offene Felsbildungen |
3.1 | Borstgrasrasen Borstgrasrasen sind ungedüngte, nährstoffarme, oft unregelmäßig gemähte oder beweidete Rasen auf stark sauren, mäßig trockenen bis feuchten Standorten mit dominanten Beständen des Borstgrases (Nardus stricta). Dem gesetzlichen Schutz unterliegen alle Borstgrasrasen mit mehr als 25 Quadratmetern, in denen neben dem Borstgras mindestens eine weitere besonders typische Art vorkommt. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Borstgras (Nardus stricta), Arnika (Arnica montana), Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Blutwurz (Potentilla erecta). |
3.2 | Trockenrasen Trockenrasen sind ungedüngte, meist kurzrasige oder lückige Grasfluren auf basenarmen bis basenreichen trockenen und warmen Böden (Sandtrockenrasen oder Kalktrockenrasen). Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Sandtrockenrasen mit mehr als 250 Quadratmetern unabhängig von ihrem Entwicklungsstadium, also auch offene, nahezu vegetationsfreie Sandflächen mit Trockenrasen-Pionierfluren, Trockenrasenstreifen an Weg-, Wald- und Feldrändern und in Nachbarschaft anderer Biotoptypen unabhängig von ihrer Bewirtschaftung sowie aufgelassenes Grasland und Hochstaudenfluren mit charakteristischen Arten der Trockenrasen, sofern der Anteil der besonders typischen Arten an der Gesamtartenzahl oder Vegetationsbedeckung mindestens 25 Prozent ausmacht. Weiterhin unterliegen dem Schutz alle basiphilen (kalkliebenden), kontinentalen bis subkontinentalen Trocken- und Halbtrockenrasen mit mehr als 25 Quadratmetern, in denen mindestens eine besonders typische Art auf der Fläche regelmäßig vorkommt sowie Staudenfluren und -säume trockenwarmer Standorte mit mehr als 100 Quadratmetern als Sukzessionsstadien verschiedener Trockenrasengesellschaften. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Silbergras (Corynephorus canescens), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Raublatt-Schwingel (Festuca brevipila), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis), Ausdauernder und Einjähriger Knäuel (Scleranthus perennis, S. annuus), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Frühlings-Spergel (Spergula morisonii), Blau-Schillergras (Koeleria glauca), Berg-Sandknöpfchen (Jasione montana), Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Acker-Hornkraut (Cerastium arvense), Feld-Beifuß (Artemisia campestris), Sand-Segge (Carex arenaria), Heide- und Kartäuser-Nelke (Dianthus deltoides, D. carthusianorum), Ohrlöffel-Leimkraut (Silene otites), Pfriemengras und Echtes Federgras (Stipa capillata, S. pennata agg.), Adonisröschen (Adonis vernalis), Graue Skabiose (Scabiosa canescens), Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Schmalblättrige Vogelwicke (Vicia tenuifolia), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Niedrige Segge (Carex humilis), Mittleres Vermeinkraut (Thesium linophyllon), Großes Windröschen (Anemone sylvestris), Sibirische und Bologneser Glockenblume (Campanula sibirica, C. boloniensis), Gemeine Sommerwurz (Orobanche caryophyllacea), Wiesen-Küchenschelle (Pulsatilla pratensis), Steppen-Fahnenwicke (Oxytropis pilosa), Sand-Fingerkraut (Potentilla arenaria), Goldhaar-Aster (Aster linosyris), Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora), Steppen-Lieschgras (Phleum phleoides), Hirschwurz (Peucedanum cervaria), Knack-Erdbeere (Fragaria viridis). |
3.3 | Offene Binnendünen Offene Binnendünen sind durch den Wind aufgeschüttete Sandablagerungen des Binnenlandes mit offenen Sandflächen oder Vegetation der Trockenrasen und Heiden. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen alle offenen Binnendünenflächen mit einer Mächtigkeit der Düne von mindestens 1 Meter sowie mit mindestens 250 Quadratmeter Fläche, bei denen die Gehölzbedeckung höchstens 30 Prozent beträgt. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
siehe Trockenrasen (Nummer 3.2) und Heiden (Nummer 3.5). |
3.4 | Offene natürliche oder aufgelassene Lehm- und Lösswände
Lehm- und Lösswände sind Steilhänge aus sandig-lehmigem bis tonigem Material. Die Steilhänge können sowohl vegetationslos als auch mit schütteren Gras- und Staudenfluren oder Pioniergehölzen bewachsen sein. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen alle Lehm- und Lösswände mit mehr als 2 Meter Höhe oder Breite unabhängig von der Vegetationsbedeckung und Entstehung. Ausgenommen sind Lehm- und Lösswände auf Flächen, die einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Abbaubetrieb unterliegen. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften/typische Pflanzenarten sind: keine speziellen Vegetationseinheiten oder Pflanzenarten, vor allem verschiedene Moose und Erdflechten. |
3.5 | Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden Zwergstrauchheiden sind dominante Bestände typischer Heidearten (Besenheide, Glockenheide). Ginsterheiden sind in Brandenburg von Besenginster (Sarothamnus scoparius) geprägt, andere Ginsterarten sind mehr oder weniger selten. Als Wacholderheiden und -gebüsche werden vom Gemeinen Wacholder (Juniperus communis) geprägte, lichte Gebüsche über zumeist sauren Standorten bezeichnet. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Heideflächen mit mehr als 100 Quadratmetern mit Vorkommen mindestens einer charakteristischen Heideart (Calluna, Sarothamnus, Genista), die einzeln oder in Summe mehr als 25 Prozent der Vegetationsbedeckung ausmachen, Feucht- und Moorheiden mit Erica tetralix (Glockenheide) unabhängig von ihrer Größe sowie Wacholderbestände mit mindestens fünf in räumlichem Zusammenhang stehenden Büschen. Für diesen Biotoptyp typische Pflanzengesellschaften sind:
Heidekraut (Calluna vulgaris), Besenginster (Sarothamnus scoparius), Haar-Ginster (Genista pilosa), Draht-Schmiele (Avenella flexuosa), Silbergras (Corynephorus canescens), Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Glockenheide (Erica tetralix). |
3.6 | Lesesteinhaufen Als Lesesteinhaufen werden die meist in unmittelbarer Nähe zu landwirtschaftlich genutzten Flächen abgelagerten Ansammlungen von Feldsteinen bezeichnet. Nicht selten sind Lesesteinansammlungen als Steinwälle entlang von Waldkanten oder von Wegen, kombiniert mit Hecken oder Baumreihen, zu finden. Oft sind sie von Gehölzen oder Staudenfluren überwachsen, nur jüngere Ansammlungen sind noch weitgehend vegetationsfrei. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Lesesteinhaufen von mindestens 2 Quadratmeter Größe und Lesesteinwälle mit einer Länge von mindestens 5 Metern unabhängig von ihrer Breite und ihrem Bewuchs; davon ausgenommen sind Steinansammlungen auf Flächen, die einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Abbaubetrieb unterliegen. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften/typische Pflanzenarten sind: keine speziellen Vegetationseinheiten oder Pflanzenarten. |
3.7 | Offene Felsbildungen Offene Felsbildungen sind natürlich entstandene oder anthropogen bedingte Felsen und Felswände. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen natürliche, aus dem Boden ragende Felsen ohne Mindestfläche und unabhängig von ihrer Vegetation, Aufschlüsse von Felsgestein in Steinbrüchen. Ausgenommen sind offene Felsbildungen auf Flächen, die einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Abbaubetrieb unterliegen. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Moose und Flechten, einzelne Arten der Trockenrasen (Nummer 3.2). |
4 | Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Streuobstbestände |
4.1 | Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte Als Gebüsche trockenwarmer Standorte werden Gebüsche auf mehr oder weniger trockenen Standorten bezeichnet, die als Sukzessionsstadien von Trockenrasen zu wärmegetönten Wäldern überleiten. Als Wälder trockenwarmer Standorte sind vor allem Eichenmischwälder mit einer artenreichen Krautschicht an flachgründigen und südexponierten Stellen zu zählen. Sie sind mitunter niederwüchsig oder buschartig und zum Teil aus ehemaligen Niederwäldern hervorgegangen. Als Kiefern-Trockenwälder oder Kiefern-Steppenwälder werden von Kiefern beherrschte, lichte Wälder trockenwarmer Standorte mit einer artenreichen Krautflora bezeichnet. Die artenarmen Flechten-Kiefernwälder und -forsten mit einem hohen Strauchflechtenanteil sind in Brandenburg auf trockene und sehr nährstoffarme Sandstandorte der Binnendünen und Talsandflächen beschränkt. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen Bestände mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern (Gebüsche) beziehungsweise von mehr als 400 Quadratmetern (Wälder), in denen eine der unten genannten Pflanzengesellschaften mindestens 50 Prozent deckt und in denen neben den charakteristischen Gehölzarten mindestens zwei besonders typische Arten der Bodenflora nicht nur in Einzelexemplaren vorkommen. Gehölzreiche Sukzessionsstadien von Trockenrasen unterschiedlicher Ausprägung sind ab einem Gehölzanteil von über 30 Prozent als Trockengebüsche geschützt. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Schlehe (Prunus spinosa), Purgier-Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Weißdorn (Crataegus spec.), Traubeneiche (Quercus petraea), Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris), Heidekraut (Calluna vulgaris), Große Fetthenne (Sedum maximum), Dolden-Habichtskraut (Hieracium umbellatum), Schmalblätt-riges Rispengras (Poa angustifolia), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Rentier-Flechten (Cladonia spp.). |
4.2 | Streuobstbestände Streuobstbestände sind flächige Bestände langlebiger, starkwüchsiger und großkroniger Obstbäume mit landschaftsprägender Bedeutung. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen flächige Obstbestände mit mindestens 15 in räumlichem Zusammenhang stehenden langlebigen, starkwüchsigen und großkronigen Obstbäumen (Mittel- oder Hochstämme) mit überwiegend grünlandartigem Unterwuchs unabhängig von ihrem Alter und ihrer Vitalität; ausgenommen sind Obstbestände in einem Hausgarten bis zu einer Größe von 0,25 Hektar. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften/typische Pflanzenarten sind: Bei Streuobstwiesen handelt es sich um stark kulturgeprägte Biotope. Kennzeichnend sind Obstbaumarten (oft alte Regionalsorten von Apfel, Birne, Kirsche und Pflaume). Im Unterwuchs herrschen Arten der Frischwiesen, Trockenrasen und Staudenfluren vor. |
5 | Bruch-, Sumpf-, Moor-, Au-, Schlucht- und Hangwälder sowie Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften |
5.1 | Bruch-, Sumpf- und Moorwälder Hierunter werden alle Wälder auf sehr nassen, anmoorigen bis moorigen Standorten unterschiedlicher Trophie zusammengefasst. Kiefern-Moorwälder sind auf nährstoff- und basenarmen, moorigen oder seltener anmoorigen Standorten zu finden. Sie entstehen durch natürliche Sukzession aus offenen Moorgesellschaften und haben mit diesen zumeist noch mehrere Pflanzenarten gemeinsam. Kennzeichnend sind die Vorkommen verschiedener Zwergsträucher aus der Familie der Heidekrautgewächse (Ericaceae). Birken-Moorwälder und Birken-Bruchwälder kommen auf nährstoff- und basenarmen Moorstandorten vor. Erlen-Bruchwälder sind als natürliche Waldgesellschaften auf nährstoff- und basenreicheren, moorigen oder anmoorigen Standorten charakteristisch. Sie können durch Nutzungsauflassung von Feuchtwiesen neu entstehen. Erlen-Eschen-Wälder stocken in Bachauen und Moorniederungen sowie an feuchten, flach abfallenden und quellwasserbeeinflussten Hängen, welche zeitweilig überflutet oder durch sehr hohe Grundwasserstände geprägt sind. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen natürliche und standortgerecht aufgeforstete Bestände von Erlen, Kiefern, Birken oder Eschen (Kiefern- und Birken-Moorwälder mit mehr als 500 Quadratmetern, Erlen-Bruch- und Erlen-Eschen-Wälder mit mehr als 1 000 Quadratmetern) auf moorigen bis anmoorigen, sumpfigen oder quelligen Standorten, die sich einer der genannten Pflanzengesellschaften zuordnen lassen, mindestens 50 Prozent der Fläche decken und in denen neben den charakteristischen Gehölzarten mindestens zwei besonders typische Pflanzenarten nicht nur in Einzelexemplaren vorkommen. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Moorbirke (Betula pubescens), Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Faulbaum (Frangula alnus), Sumpfporst (Ledum palustre), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum), Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Torfmoose (Sphagnum spp.), Scheidiges und Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum vaginatum, E. angustifolium), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Sumpffarn (Thelypteris palustris), Sumpf-Haarstrang (Peucedanum palustre), Langährige Segge (Carex elongata), Sumpfreitgras (Calamagrostis canescens), Gemeiner Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris). |
5.2 | Auwälder Als Weichholz-Auwälder werden von Weiden und Pappeln geprägte Gehölze an nährstoffreichen Standorten der Flussauen bezeichnet. Hartholz-Auwälder sind von Eichen, Ulmen, Eschen und Bergahorn geprägte Wälder gelegentlich oder periodisch überfluteter, nährstoffreicher Standorte in größeren Flussauen. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen geschlossene Bestände von besonders typischen Gehölzen der Weichholz-Auwälder mit mehr als 400 Quadratmetern, in denen Gehölze mindestens 25 Prozent der Fläche decken, geschlossene Bestände von besonders typischen Gehölzen der Hartholz-Auwälder mit mehr als 400 Quadratmetern, in denen Gehölze mindestens 50 Prozent der Fläche decken sowie gemischte Gehölzbestände mit mehr als 400 Quadratmetern in Flussauen, in denen die besonders typischen Auwaldgehölze mit mindestens 50 Prozent am Bestandsaufbau beteiligt sind. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Silber- und Purpur-Weide (Salix alba, Salix X purpurea), Schwarz-Pappel (Populus nigra), Stieleiche (Quercus robur), Flatter-Ulme (Ulmus laevis), Kratzbeere (Rubus caesius), Giersch (Aegopodium podagraria), Scharbockskraut (Ranunculus ficaria), Gundermann (Glechoma hederacea), Große Brennessel (Urtica dioica), Busch-Windröschen (Anemone nemorosa). |
5.3 | Schlucht- und Hangwälder (Ulmen-)Hangwälder sind von Ulmen und Hainbuchen geprägte Wälder und Gehölze, die in Brandenburg meist in Kontakt mit Au- und Bruchwäldern an frischen, nährstoffreichen Hangstandorten vor allem des Odertales beziehungsweise Oderbruchs vorkommen. Hang- und Schluchtwälder des Verbandes Tilio-Acerion sind auf wenige Sonderstandorte beschränkt. In Strauch- und Krautschicht dominieren nitrophile Arten. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen natürliche und standortgerecht aufgeforstete Bestände von Ulmen- oder Hainbuchenwäldern an Hangstandorten mit mehr als 400 Quadratmetern, in denen die charakteristischen Gehölzarten mit mindestens 50 Prozent am Bestandsaufbau beteiligt sind. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
Feld-Ulme und Berg-Ulme (Ulmus minor, U. glabra), Europäisches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Wald-Zwenke (Brachypodium sylvaticum), März-Veilchen (Viola odorata), Mittlerer Lerchensporn (Corydalis intermedia), Moschuskraut (Adoxa moschatellina). |
5.4 | Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften sind Baumbestände, in denen Vegetationszusammensetzung und -schichtung einer für den jeweiligen Standort als natürlich anzusehenden Waldgesellschaft entsprechen. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen somit naturnahe Bestände mit mehr als 1 000 Quadratmetern, deren Baumartenzusammensetzung zu mindestens 90 Prozent einer natürlichen Waldgesellschaft entspricht und der Anteil der nicht eingebürgerten Baumarten nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Die Entstehung des jeweiligen Bestandes ist für den Schutz unerheblich. Es kann sich sowohl um tatsächliche Reste natürlicher Wälder als auch um forstlich begründete oder forstlich beeinflusste Bestände handeln. In den gesetzlichen Schutz einbezogen sind Vorwaldstadien, insbesondere Kiefern- und Eichenvorwälder trockener Standorte sowie Eichenvorwälder reicherer Standorte. Für diesen Biotop typische Pflanzengesellschaften sind:
in Buchenwäldern: Rot-Buche (Fagus sylvatica), Zweiblättrige Schattenblume (Maianthemum bifolium), Waldmeister (Galium odoratum), Einblütiges Perlgras (Melica uniflora), Wald-Bingelkraut (Mercurialis perennis), Christophskraut (Actaea spicata), Haar-Hainsimse (Luzula pilosa), Pillen-Segge (Carex pilulifera), Rotes Waldvöglein (Cephalanthera rubra); in Eichen-Hainbuchen-Wäldern: Stieleiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Echte Sternmiere (Stellaria holostea), Wald-Sauerklee (Oxalis acetosella), Busch-Windröschen (Anemone nemorosa), Goldnessel (Galeobdolon luteum), Maiglöckchen (Convallaria majalis); in Eichenmischwäldern: Stieleiche und Traubeneiche (Quercus robur, Q. petraea), Pfeifengras (Molinia caerulea), Weiches Honiggras (Holcus mollis), Wiesen-Wachtelweizen (Melampyrum pratense), Hain-Rispengras (Poa nemoralis); in Zwergstrauch-Kiefernwäldern: Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Heidekraut (Calluna vulgaris), Gabelzahnmoos (Dicranum scoparium); in natürlichen Fichtenwäldern: Wolliges Reitgras (Calamagrostis villosa), Europäischer Siebenstern (Trientalis europaea), Roter Holunder (Sambucus racemosa). |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 7. August 2006
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke