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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MLUV - WidZVMLUV)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MLUV - WidZVMLUV)
vom 19. Januar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 05], S.58)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 15], S.218)

Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und des § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der hierfür vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständigen Dienststelle.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 25. März 1998 (GVBl. II S. 322) außer Kraft.

Potsdam, den 19. Januar 2000

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler