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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
vom 23. Mai 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 14], S.210)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gülitzer Kohlegruben“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 105 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Gülitz-Reetz Gülitz 5, 6;
Gülitz-Reetz Wüsten-Vahrnow 2

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 3 aufgeführten Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des im Mecklenburg-Brandenburgischen Platten- und Hügelland gelegenen Naturschutzgebietes, das durch nahezu geschlossene Laubwaldbestände und zahlreiche Kleingewässer, die durch Abbau von oberflächennahen Braunkohlevorkommen entstanden sind, geprägt ist, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer für Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Großseggenriede sowie verschiedener naturnaher Waldgesellschaften, wie zum Beispiel der Walzenseggen-Erlenbruchwald;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Wasserfeder (Hottonia palustris), Großes Zweiblatt (Listera ovata) und Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Waldeidechse (Lacerta vivipara), Zauneidechse (Lacerta agilis), Laubfrosch (Hyla arborea), Moorfrosch (Rana arvalis), Laufkäfer (Carabus arvensis, Carabus hortensis), Kleiner Feuerfalter (Lycaena phlaeas), Kaisermantel (Argynnis paphia), Kleiner Perlmuttfalter (Argynnis lathonia) und Große Königslibelle (Anax imperator);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen der Schlatbachniederung und dem Gewässersystem der Stepenitz.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere Kranich (Grus grus), Ortholan (Emberiza hortulana), Rotmilan (Milvus milvus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzspecht (Dryocopus martius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie die Waldschnepfe (Scolopax rusticola);
  2. des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gülitzer Kohlegruben“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen
    1. von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
    2. von Birken-Moorwald und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Mineraldünger und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22. Bei Wildschäden sind Nachsaaten mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
      Ausgenommen von Nummer 1 Buchstabe a ist die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes auf den in der topografischen Karte zur Verordnung gekennzeichneten Flächen der Gemarkung Wüsten Vahrnow, Flur 2, Flurstücke 269, 270, 273 bis 275, 283 bis 290, 291/1 und 293 unter Einhaltung eines zehn Meter breiten aus der Nutzung zu nehmenden Streifens, gerechnet von der Mittelwasserlinie zweier Kleingewässer auf vorgenannten Flurstücken. Der Bereich ist in den topografischen Karten (Blatt 1 und 3) gekennzeichnet,
    2. Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise und die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt,
    2. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
    3. ein Altholzanteil von mindestens zehn vom Hundert am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,
    4. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    5. hydromorphe Böden nur bei Frost und Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
    6. im Birken-Moorwald keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
    7. § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gilt,
    2. das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleiben die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  6. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Kalenderjahres;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die Uferbereiche der als Laichgewässer von Amphibien genutzten Stillgewässer sollen teilweise von Gehölzbestand freigehalten werden;
  2. im Uferbereich der Gewässer auf Flächen der Gemarkung Wüsten-Vahrnow, Flur 2, Flurstücke 287, 288, 289, 290, 291/1 soll ein stauden- und gebüschreicher Saum entwickelt werden;
  3. eine Mahd beziehungsweise Entbuschung der Großseggenriede soll nach Bedarf erfolgen;
  4. die Nadelholzforste sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen in naturnahe Laubwälder umgewandelt werden;
  5. die Ackerfläche in der Gemarkung Wüsten-Vahrnow, Flur 2, Flurstück 324 soll langfristig in Grünland umgewandelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Mai 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Gülitzer Kohlegruben"


Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“

Landkreis: Prignitz

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Gülitz-Reetz Wüsten-Vahrnow 2 269, 270, 273 bis 283, 285 bis 290, 291/1, 293, 298 anteilig, 322 anteilig, 323, 324, 325 anteilig, 326 anteilig, 327 anteilig, 328 bis 331, 332 anteilig, 333, 334, 335 anteilig, 336 anteilig, 337 anteilig;
Gülitz-Reetz Gülitz 5 6 bis 10, 11 anteilig, 16, 17, 18/1, 18/2, 19/1 anteilig, 20 anteilig, 22 anteilig, 23/5;
Gülitz-Reetz Gülitz 6 95 anteilig, 96 bis 99, 100 anteilig, 103 bis 116, 119/1, 121 bis 128, 134 anteilig, 135 bis 145, 147/1, 148 bis 155, 157/1, 159 bis 161, 162 anteilig, 165 anteilig, 168/1, 169 bis 172, 177 bis 184, 186/1, 187 bis 197, 253, 255, 257 anteilig.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Blatt-Nr. Kartenblatt Titel Unterzeichnung
1 2737-SW Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 5. April 2006
2 2737-SO Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006
3 2837-NW Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006
4 2837-NO Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006

2. Flurkarten

Blatt-Nr. Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung
1 Gülitz 5 1 : 2 500 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006
2 Gülitz 6 1 : 5 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006
3 Wüsten-Vahrnow 2 1 : 5 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 200606