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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zur Durchführung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (FischabZV)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zur Durchführung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (FischabZV)
vom 23. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 24], S.394)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
Zuständige Behörde für den Vollzug der vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. April 1996
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
Edwin Zimmermann