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Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg (PO-Jagdaufseher)

Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg (PO-Jagdaufseher)
vom 15. März 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 38], S.396)

geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.46)

Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung von Jagdaufsehern ist vor einem von der obersten Jagdbehörde berufenen Prüfungsausschuß abzulegen, dessen Sitz die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Landesjagdverband bestimmt.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die mindestens jagdpachtfähige Jäger sein müssen.

(3) Die oberste Jagdbehörde beruft in Abstimmung mit dem Präsidenten des Landesjagdverbandes die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie auf die Dauer von zwei Jahren für jeden Prüfungsausschuß einen Vorsitzenden. Sie beruft außerdem die notwendige Anzahl von Beisitzern. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den ältesten Beisitzer vertreten. Ist ein Beisitzer verhindert, wird er durch einen Ersatzbeisitzer vertreten. Tritt die Verhinderung kurz vor Beginn oder während der Prüfung ein, ist der Prüfungsausschuß auch mit einem Beisitzer arbeitsfähig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse ist ehrenamtlich. Neben einem Sitzungsgeld in Höhe von 28 DM pro Prüfungstag werden die notwendigen Fahrkosten gemäß den §§ 5 und 6 Bundesreisekostengesetz gezahlt.

§ 2
Prüfungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung ist, daß der Bewerber

  1. volljährig ist,
  2. einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat,
  3. einen Jagdhund auf einer (von dem Landesjagdverband oder von dem Jagdgebrauchshundeverband anerkannten) Jagdgebrauchshundeprüfung erfolgreich geführt hat oder an einem von dem Landesjagdverband anerkannten Abrichtungs- und Führungslehrgang für Hunde erfolgreich teilgenommen hat,
  4. über eine ausreichende Zuverlässigkeit verfügt und
  5. an einem von der obersten Jagdbehörde anerkannten Lehrgang zur Fangjagd teilgenommen hat.

(2) Der Bewerber sollte an einem Lehrgang für Umweltschutz, Naturschutz und Ökologie an einer Einrichtung des Landes oder des Landesjagdverbandes oder eines von einem gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbandes teilgenommen haben.

(3) Prüfungen anderer Bundesländer können anerkannt werden, sofern sie nach vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden.

(4) Absolventen der Jagdschule Zollgrün (Fachingenieur für Wildwirtschaft, Meister der Wildwirtschaft, Jagdleiter) mit nachgewiesener Prüfung können nach erfolgreicher Zusatzprüfung in den Fächern Rechtskunde, Jagdschutz und Naturschutz-Landschaftspflege-Umweltschutz als Jagdaufseher anerkannt werden.

§ 3
Anmeldung der Bewerber

(1) Anmeldungen sind schriftlich oder elektronisch an die die Prüfung durchführende Institution (oberste Jagdbehörde) zu richten. Diese legt Termin, Ort und Häufigkeit der Prüfung fest.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Lebenslauf mit Angaben über jagdliche Vorbildung,
  2. zwei Paßbilder,
  3. Ablichtung des gültigen Jahresjagdscheines,
  4. Nachweis der Jagdpachtfähigkeit,
  5. Quittung über die entrichtete Prüfungsgebühr,
  6. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Jagdgebrauchshundeprüfung oder an einem Abrichtungs- und Führungslehrgang gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3,
  7. Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für Umwelt-, Naturschutz und Ökologie gemäß § 2 Abs. 2,
  8. Nachweis über die Teilnahme an einem von der obersten Jagdbehörde anerkannten Lehrgang zur Fangjagd.

(3) Es wird eine Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhoben.

§ 4
Durchführung, Gegenstand und Bewertung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch auf Vorschlag der obersten Jagdbehörde bis zu zwei Beobachter zulassen. Vertreter der obersten Jagdbehörde dürfen generell als Beobachter teilnehmen.

(2) Den Ablauf der Prüfung bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Prüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch und dauert 120 Minuten. Es sind 40 Fragen (fünf Fragen je Sachgebiet) zu beantworten.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Rechtskunde,
  2. Jagdschutz,
  3. Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz,
  4. Wildtierkunde der einheimischen Wildarten,
  5. Revierkunde, Hege, Jagdbetrieb,
  6. Land- und Waldbau, Wildschäden,
  7. Jagdhundewesen,
  8. Waffen- und Munitionskunde.

(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 35 Fragen richtig beantwortet wurden; dabei müssen in den Fächern Rechtskunde, Jagdschutz, Waffen- und Munitionskunde alle Fragen richtig beantwortet werden. In den übrigen Fächern müssen mindestens drei Fragen richtig beantwortet werden.

§ 5
Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument aufgezeichnet, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Prüfungsniederschrift ist zu archivieren.

§ 6
Prüfungsergebnis

(1) Der Bewerber erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit einem Siegel der Landesbehörde zu versehen ist.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Bewerber einen förmlichen Bescheid der obersten Jagdbehörde. Dieser muß eindeutig das Prüfungsergebnis erkennen lassen. Die oberste Jagdbehörde kann diese Aufgabe an den Prüfungsausschuß übertragen. In diesem Falle muß der Bescheid vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von beiden Beisitzern unterzeichnet sein.

§ 7
Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von einem Jahr wiederholt werden. Die Prüfung kann insgesamt nur zweimal wiederholt werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. März 1995

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann




Anlage

Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
-Oberste Jagdbehörde-
Landesjagdverband
Brandenburg e. V.

PRÜFUNGSZEUGNIS

Herr/Frau  ___________________________________

geb. am ___________________ in _____________________________________

Wohnort _________________________________________ PLZ _____________________

Straße  ___________________________________________________________________

hat vor dem Prüfungsausschuß _________________________________________________

am _____________ die Fachprüfung als Jagdaufseher gemäß der Prüfungsordnung für Jagdaufseher des Landes Brandenburg mit Erfolg abgelegt.

Gemäß § 39 des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes ist der Inhaber dieses Prüfungszeugnisses geprüfter und fachlich geeigneter

JAGDAUFSEHER



_______________________________ den ___________________

Siegel

______________________________________
Vorsitzender des Prüfungsausschusses