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Verordnung zum Verfahren der Unterschutzstellung, Bezeichnung und Registrierung von geschützten Waldgebieten (Waldschutzgebietsverfahrensverordnung - WSchGV)

Verordnung zum Verfahren der Unterschutzstellung, Bezeichnung und Registrierung von geschützten Waldgebieten (Waldschutzgebietsverfahrensverordnung - WSchGV)
vom 18. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.90)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 11], S.211)

Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Verfahren der Unterschutzstellung

(1) Die Ausweisung von geschützten Waldgebieten ist geboten, wenn sie verhältnismäßig, das heißt angemessen, geeignet und erforderlich ist, um die Entwicklungsprozesse in den Waldgebieten entsprechend ihrer besonderen Bedeutung und Funktion zu unterstützen oder Entwicklungen im Wald entgegenzuwirken, welche erhebliche nachteilige Wirkungen für die Allgemeinheit haben können oder zivilisationsbedingte Belästigungen gemindert oder möglichst verhindert werden sollen.

(2) Die Auswahl der Waldgebiete erfolgt durch die oberste Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen. Die Notwendigkeit der Ausweisung ist hinsichtlich der besonderen Bedeutung der Erfüllung einer oder mehrerer Waldfunktionen nach § 12 Abs. 4 und 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zu begründen.

(3) Die auf Grund des § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

  1. zu beschreiben, wenn es sich in Worten zweifelsfrei erfassen lässt, oder
  2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden oder bei der obersten Forstbehörde eingesehen werden können. Abschriften der Karten können bei den jeweils betroffenen unteren Forstbehörden eingesehen werden.

(4) Vor der Erklärung, Änderung oder Aufhebung der Ausweisung zum geschützten Waldgebiet ist den unmittelbar betroffenen Waldeigentümern, den betroffenen Gemeinden, Landkreisen und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazugehörigen Karten sind einen Monat bei den unteren Forstbehörden, den betroffenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für Brandenburg sowie in den betroffenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von den Betroffenen vorgebracht werden können.

(6) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen.

(7) Im Rahmen einer Abwägung werden die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprüft. Das Ergebnis der Abwägung wird den Betroffenen mitgeteilt.

§ 2
Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Eine Verletzung der in § 1 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnung gegenüber der obersten Forstbehörde geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.

(2) Eine Rechtsverordnung kann mit rückwirkender Kraft erneut erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.

§ 3
Bezeichnung und Registrierung

(1) Geschützte Waldgebiete werden als „Schutzwald“ oder „Erholungswald“ bezeichnet. Diese Bezeichnungen dürfen nur für die nach § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg geschützten Gebiete verwendet werden.

(2) Die Registrierung der geschützten Waldgebiete erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Das Register ist von jedermann einsehbar.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. Januar 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke