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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Milmersdorfer Wald” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Milmersdorfer Wald” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
vom 6. Januar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 03], S.32)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Erholungswald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen von besonderer Bedeutung, in der Gemeinde Milmersdorf im Landkreis Uckermark gelegen, werden zum Erholungswald erklärt. Der Erholungswald trägt die Bezeichnung "Milmersdorfer Wald" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Der Erholungswald hat eine Größe von 51,3 ha. Er umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstück
Milmersdorf 2 90 teilweise , 92, 96/1, 122/8, 123/6, 124, 125 teilweise, 126/2

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - oberste Forstbehörde - in Potsdam sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft in Templin - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Erholungswaldes

(1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung insbesondere für die Einwohner und Gäste der Gemeinde Milmersdorf.

(2) Der besondere Erholungswert, der sich durch

  • kleinflächig wechselnde vielfältige Bestandesformen, insbesondere wertvolle Kiefernaltbestände mit Laub- und Nadelholzunterstand sowie Erlenbruchwälder, und offene Landschaftselemente in Form von Wiesen und Weiden,
  • die starke Frequentierung durch Erholungssuchende und
  • die Erschließung durch einen Rundweg

ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(3) Die Erklärung zum Erholungswald dient gleichzeitig der Erhaltung und naturnahen Entwicklung der betreffenden Waldbestände.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Bestimmungen, die sich aus der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin vom 12. September 1990 (GBl. Sdr. Nr. 1472) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Januar 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.