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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Menzer Heide” als Schutzwald
Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Menzer Heide” als Schutzwald
vom 6. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 23], S.604)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung nach Anhörung des Forstausschusses:
§ 1
Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in der Gemarkung Menz im Landkreis Oberhavel gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Menzer Heide“ und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 91,65 Hektar und befindet sich in der
Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|
Neuglobsow 01 | 8 | 45, 46, 61, 62 jeweils teilweise, 63 und 64. |
(2) Die Waldfläche mit teilweise besonderer Schutzfunktion wird als Naturwald „Möncheichen“ bezeichnet und besteht aus einem naturnahen Buchen-Traubeneichenwald mit einer Größe von 66,57 Hektar. Sie befindet sich in der
Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|
Neuglobsow 01 | 8 | 62 teilweise, 63 und 64. |
(3) Die Grenze des geschützten Waldgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes und zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Buchen-Traubeneichenwaldes.
(2) Die Unterschutzstellung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes „Möncheichen“ dient insbesondere:
- der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung,
- als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,
- der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften,
- der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen.
§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen
Bestimmungen, die sich aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15. November 2002 (GVBl. II S. 646) ergeben, bleiben unberührt.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. Juli 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler