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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald
vom 15. September 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 24], S.507)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in den Gemeinden Neusorgefeld und Schwarzenburg im Landkreis Dahme-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Kuckuckseichwald" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 132,08 ha, wovon 37,85 ha naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes als Naturwald bezeichnet werden. Es umfaßt:

GemarkungFlurFlurstück
Neusorgefeld 4 26 teilweise, 29 teilweise, 38 teilweise
Schwarzenburg 3 12 teilweise, 25 teilweise, 28 teilweise

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Lübben in Lübben - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes. Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

  • der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner Populationen heimischer Baum- und Straucharten,
  • der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik und -struktur des naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung,
  • der Erforschung des Bodens sowie der Flora und Fauna,
  • dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes dient darüber hinaus:

  • als lokale und regionale Weiserfläche für Naturnähe und zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,
  • als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Bestimmungen, die sich aus dem Beschluß Nr. 75/81 des Bezirkstages Cottbus zur Festsetzung des Naturschutzgebietes "Rochauer Heide" vom 25. März 1981 sowie aus der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Rochau-Kolpiener Heide" vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 742) ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. September 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.