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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald
Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald
vom 15. September 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 24], S.507)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:
§ 1
Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in den Gemeinden Neusorgefeld und Schwarzenburg im Landkreis Dahme-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Kuckuckseichwald" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 132,08 ha, wovon 37,85 ha naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes als Naturwald bezeichnet werden. Es umfaßt:
Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|
Neusorgefeld | 4 | 26 teilweise, 29 teilweise, 38 teilweise |
Schwarzenburg | 3 | 12 teilweise, 25 teilweise, 28 teilweise |
(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Lübben in Lübben - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 3
Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes. Die Unterschutzstellung dient insbesondere:
- der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner Populationen heimischer Baum- und Straucharten,
- der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik und -struktur des naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung,
- der Erforschung des Bodens sowie der Flora und Fauna,
- dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes dient darüber hinaus:
- als lokale und regionale Weiserfläche für Naturnähe und zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,
- als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt.
§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen
Bestimmungen, die sich aus dem Beschluß Nr. 75/81 des Bezirkstages Cottbus zur Festsetzung des Naturschutzgebietes "Rochauer Heide" vom 25. März 1981 sowie aus der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Rochau-Kolpiener Heide" vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 742) ergeben, bleiben unberührt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 15. September 1999
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.