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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Naturwald Kienhorst” als Schutzwald
Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Naturwald Kienhorst” als Schutzwald
vom 19. August 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 22], S.480)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:
§ 1
Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in der Gemeinde Joachimsthal im Landkreis Barnim gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Naturwald Kienhorst" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 33,76 ha. Es umfaßt:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|
Schorfheide | 2 | 5 teilweise, 8 teilweise |
(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Groß Schönebeck in Groß Schönebeck - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 3
Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Beerkraut-Kiefernwaldes .
(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere:
- der Erforschung der Waldstruktur und Wuchsdynamik, des Bodens sowie der Flora und Fauna des Beerkraut-Kiefernwaldes,
- der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen,
- der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt,
- als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,
- als Weiserfläche für Naturnähe,
- als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt.
§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen
Bestimmungen, die sich aus der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin vom 12. September 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1472) ergeben, bleiben unberührt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 19. August 1999
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
Gunter Fritsch
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.