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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schützenhaus” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schützenhaus” als Schutzwald
vom 1. Juni 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 15], S.333)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die im § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in der Gemeinde Alt-Zauche im Landkreis Dahme-Spreewald gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Schützenhaus" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 37,88 ha, wovon 13,88 ha naturnahen Erlenbruchwaldes als "Naturwald Hochwaldstraße" bezeichnet werden.

Es umfaßt:

GemarkungFlurFlurstück
Alt-Zauche 10 61/1 teilweise

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim Amt für Forstwirtschaft Lübben - untere Forstbehörde - in Lübben von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung schutzwürdiger naturnaher Waldbiotope von überregionaler Bedeutung, insbesondere

  • der Erforschung der natürlichen Entwicklung des auf Niedermoorböden aus künstlich begründeten Rabattenkulturen entstandenen Erlen-Hochwaldes, der Böden, Flora und Fauna sowie Waldstruktur und Wuchsdynamik;
  • der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen;
  • der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt;

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen "Naturwaldes Hochwaldstraße" dient darüber hinaus:

  • der Sicherung der sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften;
  • als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre sowie als Weiserfläche für Naturnähe und als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Die sich aus der Schutzanordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forsten vom 30. März 1961 (GBl. II S. 166) zum Naturschutzgebiet "Schützenhaus" sowie der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald", hier das Naturschutzgebiet "Innerer Oberspreewald" der Schutzzone II und die Kernzone "Hochwald-Polenzoa" der Schutzzone I, vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1473) ergebenden naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie Bestimmungen, die sich nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für dieses Gebietes ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Juni 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.