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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kleinsee” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kleinsee” als Schutzwald
vom 26. April 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 14], S.323)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in den Gemarkungen Schönhöhe, Pinnow, Tauer und Drewitz im Landkreis Spree-Neiße gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Kleinsee" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 2.359,86 ha, wovon 17,61 ha naturnahen Waldreitgras-Traubeneichenwaldes als "Naturwald Tauersche Eichen" bezeichnet werden. Es umfaßt folgende Flurstücke:

Gemarkung Flur Flurstücke
Drewitz 2 3/3, 4, 6/3 (Naturwald anteilig), 7 bis 14, 15/2, 16/2, 16/3, 17/2, 18 bis 23, 24/2, 25 bis 30, 31/1 bis 31/4, 32/8, 32/9, 33/1, 34, 35/1, 36, 37/3, 38/3, 39/2, 40, anteilig 32/7, anteilig 38/2, 41, 42/2, 43/2, 44, 45
Pinnow 1 67 bis 91, 100 bis 131, anteilig 61, anteilig 137/1, anteilig 139
  5 8 bis 14
  6 1, 2, 7, 8, 9, 11/1, 15, 35/10, 35/14, 36, 38, 46, 48, 52/1, 54/1, 56, 59/1, 60 bis 62, 63/1, 63/2, 63/3, 64 bis 67, 68/1 bis 68/2, 69
Schönhöhe 1 2 bis 10
  3 26, 43 bis 48, anteilig 49, 50 bis 59
Tauer 9 8 bis 29, 48, 49/1

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim Amt für Forstwirtschaft Peitz - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung der naturnahen, beerenkrautreichen mittelmärkischen Kiefern-Traubeneichenwälder sowie der Kesselseen und -moore als Voraussetzung zur Sicherung genetischer Ressourcen, des naturräumlich reich gegliederten Landschaftsausschnittes sowie zur Durchführung von Forschungen.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

  • dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
  • der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner Populationen heimischer Baum- und Straucharten, insbesondere von Traubeneiche;
  • der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik des naturnahen Traubeneichen-Mischwaldes sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung.

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen "Naturwaldes Tauersche Eichen" dient darüber hinaus:

  • der durch den Menschen nicht direkt beeinflußten Waldentwicklung;
  • als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Naturschutzrechtliche Vorschriften, die sich aus dem im Verfahren zur Ausweisung befindlichen Naturschutzgebiet "Pinnower Läuche und Tauersche Eichen" gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. April 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.:  Die Anlage wurde nicht beigefügt.