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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Linther Busch” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Linther Busch” als Schutzwald
vom 8. März 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 10], S.250)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion zur Erhaltung bedeutsamer Bestände und Lebensräume, historischer Waldbewirtschaftungsformen und schutzwürdiger Biotope, in der Gemeinde Brück im Landkreis Potsdam-Mittelmark gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Linther Busch" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 201,937 ha. Es umfaßt in der Gemarkung Brück, Flur 15 folgende Flurstücke: 92/2, 93/2, 94, 95/4, 96/2, 97/2, 98/2, 100, 101, 102, 105/3, 106/4, 106/5, 107, 108, 110/3, 111/1, 111/3, 112/2, 116.

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Belzig - untere Forstbehörde - in Belzig von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke des Schutzes eines seltenen Laubwaldreliktes auf mineralischen Naßstandorten des Baruther Urstromtales und der Fortführung einer historischen Erlen-Niederwald-Bewirtschaftungsform auf ausgewählten Flächen.

(2) Die Unterschutzstellung des "Linther Buschs" dient insbesondere:

  • der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des Waldgebietes,
  • der langfristigen naturnahen Gestaltung der Baumarten- und Altersstruktur der potentiell natürlichen Vegetation (Frauenfarn-Erlenbruchwald, Giersch-Erlen-Eschenwald, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald, Ahorn-Stieleichen-Hainbuchenwald),
  • der Sicherung der Stabilität der Bestände vorrangig in Abhängigkeit von der Wasserstandsregulierung,
  • dem Erhalt eines Weidenhegers als historische Landnutzungsform,
  • der Gewährleistung der Artenvielfalt und des Artenschutzes, besonders vorkommender gefährdeter Arten,
  • der Strukturierung des Übergangsbereiches von Wald- und Offenlandschaft,
  • der langfristigen wissenschaftlichen Untersuchung der Vegetationsentwicklung und des Waldwachstums.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Bestimmungen, die sich nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. März 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.