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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Naturwald Dubrow” als Schutzwald
Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Naturwald Dubrow” als Schutzwald
vom 29. Mai 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 18], S.438)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. I S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:
§ 1
Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichnete Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald , in der Gemeinde Gräbendorf im Landkreis Dahme-Spreewald gelegen, wird zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Naturwald Dubrow" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 18,07 ha. Es umfaßt:
Gemarkung Gräbendorf, Flur 7, Flurstück 4/2 teilweise.
(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim Amt für Forstwirtschaft Königs Wusterhausen in Waldstadt - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 3
Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldreitgras-Kiefern-Traubeneichenwaldes (Calamagrostido Quercetum).
(2) Die Unterschutzstellung des Schutzwaldes "Naturwald Dubrow" dient insbesondere:
- der Erforschung sich selbst entwickelnder Waldlebensgemeinschaften, ihrer Böden, Vegetation, Fauna, Waldstruktur und Dynamik;
- als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
- als Weiserfläche für Naturnähe und als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt;
- der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen;
- der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt und
- der Sicherung der sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften und Artenvielfalt.
§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen
Die sich aus der Schutzanordnung zum Naturschutzgebiet "Dubrow" mit Anordnung Nr. 1 vom 1. Mai 1961 ergebenden naturschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 29. Mai 1998
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
Gunter Fritsch
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.