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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Eberswalder Schwärzetal” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Eberswalder Schwärzetal” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
vom 15. September 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 30], S.794)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Erholungswald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen von überörtlicher Bedeutung in den Gemeinden Eberswalde und Spechthausen im Landkreis Barnim werden zum Erholungswald erklärt. Der Erholungswald trägt die Bezeichnung "Eberswalder Schwärzetal" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 144,90 ha.

Es umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstücke
Eberswalde, 2, 450/2 teilweise, 451 teilweise, 452/4,490,491,492,493,494,495,
  12, 137/4 teilweise,138,139,142,143,144/1,144/4,157,158,162,165 teilweise
Spechthausen 2, 44,45,46 *,47 teilweise,53,54,55,56,58,59,63/4 teilweise,64,65,93 *
  5, 1

___________________________
* (nur die Waldflächen östlich des Weges Spechthausen - Tierpark)

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - oberste Forstbehörde - in Potsdam sowie beim Amt für Forstwirtschaft Eberswalde - untere Forstbehörde - in Eberswalde von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Erholungswaldes

(1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung insbesondere für die Bevölkerung im Einzugsbereich der Stadt Eberswalde.

(2) Der hohe überregionale Erholungswert, der sich durch die räumliche Konzentration des ökologisch wertvollen Schwärzetals, des Forstbotanischen Gartens und des Tierparks ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(3) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet dient gleichzeitig der Erhaltung und naturnahen Entwicklung des Schwärzetales und der umgebenen Waldbestände.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Die Bestimmungen, die sich aus dem Verfahren zur Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes "Nonnenfließ-Schwärzetal" nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für Teile dieses Gebietes ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. September 1997

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.