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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“
vom 13. April 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 11], S.134)
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
Artikel 1
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Potsdamer Havelseengebiet (Beschluss des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966) wird wie folgt geändert:
1.
- Aus dem Landschaftsschutzgebiet werden die Flächen ausgegliedert, die nicht von dem am 22. Mai 1998 neu festgesetzten Landschaftsschutzgebiet Potsdamer Wald- und Havelseengebiet überlagert beziehungsweise nicht allseitig von diesem umschlossen werden.
- Die Ausgliederung umfasst Flächen in den nachfolgend genannten Fluren:
Potsdam Stadt
Gemarkung Bornim | Flur 2, 6, 8, 9 | |
Gemarkung Potsdam Stadt | Flur 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 28, 29 | |
Gemarkung Eiche | Flur 1, 2 | |
Gemarkung Grube | Flur 2, 3 |
Amt Michendorf : Gemeinde Wilhelmshorst
Gemarkung Wilhelmshorst | Flur 1, 2 |
Amt Werder : Gemeinde Golm
Gemarkung Golm | Flur 1, 2 |
Gemeinde Plötzin
Gemarkung Plessow | Flur 5 |
Gemeinde Glindow
Gemarkung Glindow | Flur 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 |
Amt Fahrland : Gemeinde Marquardt
Gemarkung Marquardt | Flur 1, 2, 6 |
- Die Flur 1 der Gemarkung Bornim bleibt Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Potsdamer Havelseengebiet. Die im Landschaftsschutz verbleibende Fläche ist mit Schraffur sowie mit einer ununterbrochenen Linie in eine topografische Karte im Maßstab 1:10 000 eingetragen. Maßgebend ist der innere Rand der in der Karte eingetragenen Linie. Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel 2
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 13. April 2000
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.