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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stadthavel“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stadthavel“
vom 19. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 04], S.64)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stadthavel“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 250 Hektar. Es umfasst Flächen in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel, Flure 92 bis 94, 97, 116, 118, 119.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als natürliche, weitgehend unbeeinflusste Retentionsfläche der Brandenburger Niederhavel mit Überflutungsmooren ist
- die Erhaltung und Entwicklung
- als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichtgesellschaften (zum Beispiel Schwingelschilf-Röhricht), wechselfeuchtem Auengrünland und dessen Auflassungsstadien, Weidengebüschen, Sandtrockenrasen in den Randbereichen, Gesellschaften der Kleingewässer, Altwasser und Flüsse,
- als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für in ihrem Bestand bedrohte Vogelarten der Feuchtgebiete, als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien und an aquatische Lebensräume gebundene Säugetiere sowie als Rast- und Ruheraum für ziehende Vogelarten;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Wasserfeder (Hottonia palustris), Fleischrotes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) und Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris);
- die Erhaltung der Vorkommen besonders charakteristischer und gefährdeter Pflanzenarten, beispielsweise Kugelsimse (Scirpoides holoschoenus), Sumpf-Brenndolde (Cnidium dubium), Wiesen-Alant (Inula britannica) und Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Tüpfelralle (Porzana porzana), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Eisvogel (Alcedo atthis), Moorfrosch (Rana arvalis) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);
- die Erhaltung wegen seiner besonderen Eigenart als großflächiges Feuchtgebiet im Überschwemmungsbereich von Havel und Plane;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen mittlerer und unterer Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und Brenndolden-Auenwiesen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Weichholzauenwald (Salicion albae) als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden oder zu tauchen;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen außerhalb der Bundeswasserstraße „Untere Havelwasserstraße“ zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24,
- auf der Fläche der Brenndolden-Auenwiesen im Bereich der Flurstücke 180 teilweise, 182 teilweise, 183, 185, 186/2 teilweise, 187/2 teilweise der Flur 92 und 62 teilweise, 74 teilweise, 151 teilweise, 158 teilweise, 159, 160, 161 teilweise der Flur 119, Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel, entsprechend der Darstellung in den Karten nach § 2 Abs. 2 über die Maßgabe nach Buchstabe a hinaus
aa) bei der Mahd eine Schnitthöhe von mindestens zehn Zentimetern einzuhalten ist,
bb) eine Beweidung, der Einsatz von Düngern aller Art und die Nachsaat von Grünland unzulässig ist,
cc) ab einem Nutzerwechsel, spätestens aber ab dem Jahre 2008, die Nutzung zwischen dem15. Juni und dem 31. August eines Jahres unzulässig ist;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Waldgesellschaft zu erhalten ist,
- Kahlschläge größer als 1 Hektar unzulässig sind,
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- ein Fischbesatz nur mit heimischen Fischarten erfolgt,
- Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
- die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen. Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern,
- die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen;
- für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs:
- die Nutzung des Sportparkgrabens als Zufahrt zur Havel von der Vereinssportanlage aus,
- die Nutzung des Havelarms bei Neuendorf (Stuhlgraben) als Zufahrt zur Havel sowie das Befahren der Plane im Abschnitt Brücke Schmöllner Weg - Mündung Sandfurthgraben im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- die Ausübung des Kanusports mit der Maßgabe, dass aa) das Befahren der Plane im Abschnitt Mündung Sandfurthgraben bis zur Grenze des Naturschutzgebietes bei der Brücke Wilhelmsdorfer Landstraße ohne Halt erfolgt, keine Großraumkanadier (ab acht Personen) eingesetzt und die Ufer beidseitig nicht betreten werden, bb) das Befahren des Sandfurthgrabens
- nur bei einem Mindestwasserstand von 30 Zentimetern gestattet ist, wobei der Wasserstand an einem Lattenpegel an der Oberwasserseite der Brücke am Sandfurthweg abzulesen ist,
- mit Kanadiern nicht zulässig ist,
- nur flussabwärts erfolgt,
- ohne Halt erfolgt und die Ufer beidseitig nicht betreten werden;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- durch eine gezielte Grünlandauflassung soll die Entwicklung von Weichholzauenwald unterstützt werden (zum Beispiel in der Flur 94);
- die Orchideenstandorte im Gebiet sollen gepflegt werden;
- die nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Baumarten (Eschenahorn, Kanadische Pappel) sollen langfristig entnommen werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 19. Dezember 2002
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stadthavel“ vom 19. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 250 Hektar. Es umfasst folgende Flächen der Stadt Brandenburg in der Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel:
Flur: | Flurstücke: |
---|---|
Flur 92: | 24 teilweise; 33 bis 64; 65 teilweise; 67 teilweise; 69 teilweise; 74 bis 82; 83/2; 85/2; 86/2; 87/2; 88/2; 89/2; 90/2; 91; 92/2; 93/2; 94/1; 94/2; 95/2; 96/1; 96/2; 97/2; 98; 99/2;100/1 teilweise; 101/2; 102; 103; 104/2; 105; 106/1; 106/2;107/1; 107/2; 108/2; 111/2;113/3;113/4; 114/2; 115/2; 116; 119/2; 120/2; 121/2; 122 bis 125; 126/1; 126/2; 127 bis 160;161/2; 162/2; 164/2; 167 bis 169; 170/1; 171 bis 176; 177/2; 179/2; 180;181/2; 182; 183;185; 186/2; 187/2; 189/2; 190/2; 191/2; 192/2; 193/2; 194/2; 195/2;196/2; 198/2; 199/2; 200 teilweise; 201 bis 203; 204/1; 204/2; 205/1; 205/2; 206/1; 206/2; 207/2; 208/2; 209/1; 209/2; 210/2; 211/1; 211/2; 212/2; 213/1; 213/2; 214; 215; 216/2; 217/2; 218/2; 219/2; 220/2; 221/2; 222 bis 225; 226/2; 228/2 teilweise; 229/2 teilweise; 230; 231 teilweise; 232; 233 teilweise; 235/2 teilweise; 236 teilweise; 238/2 teilweise; 383; 384; 398; |
Flur 93: | 18 teilweise; 19 teilweise; 20; 21; 26 teilweise; 27; 29 bis 45; 46/1; 47 bis 50; 51 teilweise; 89; 91 |
Flur 94: | 1; 2/1; 2/2; 3 bis 111; 112 teilweise; 113 bis 124; 125 teilweise; 126 teilweise; |
Flur 97: | 29/1 teilweise; 29/4 teilweise; |
Flur 116: | 4 teilweise; 6 teilweise; |
Flur 118: | 67; 92/2 teilweise; 95/1 teilweise; 103; 115 teilweise; 117; 119/3 teilweise; 120 teilweise; 199; 200/6 teilweise; 201; 204 teilweise; 205 teilweise; 207 teilweise; 208/2 teilweise; 209; 210; 211/4; 212 bis 225; 226 teilweise; 227 bis 230; 264 teilweise; |
Flur 119: | 1/1; 2/1; 3/1; 4/1; 5/1; 9/1 teilweise; 12/3; 12/5; 12/6; 14/1 teilweise; 15 teilweise; 40/3 teilweise; 42/16 teilweise; 43/7; 44/3 teilweise; 45/1 teilweise; 46/1 teilweise; 47/3; 52/15 teilweise; 54 teilweise; 55 teilweise; 56/1 teilweise; 57/1 teilweise; 61/1 teilweise; 62 teilweise; 74 teilweise; 151; 158 bis 162; 255 teilweise; 277 teilweise; 285 teilweise; 295 teilweise; 298; 299; 367 teilweise; 369. |