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Verordnung zur Sechsten, Neunten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz (Marktstruktur-Durchführungsverordnung - MStDV)
Verordnung zur Sechsten, Neunten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz (Marktstruktur-Durchführungsverordnung - MStDV)
vom 5. August 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 54], S.684)
Auf Grund
- des § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 351), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 221) geändert worden ist,
- des § 1 Abs. 3 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBl. I S. 189), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt worden ist,
- des § 2 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arznei- und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223),
- des § 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225) und
- des § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734) in Verbindung mit § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide
(1) Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um:
- Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
- Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
- Sojabohnen,
- Sonnenblumenkerne,
- Buchweizen,
- Senfsamen.
(2) Die Mindesterzeugungsmenge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
- 150 Tonnen je Sorte für Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
- 200 Tonnen je Sorte für Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
- 100 Tonnen für Sojabohnen,
- 400 Tonnen für Sonnenblumenkerne,
- 360 Tonnen für Buchweizen,
- 150 Tonnen für Senfsamen.
(3) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich jeweils 50 von Hundert der in Absatz 2 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(4) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 2
Zur Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Zuchtvieh
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes können Zuchtrinder und Kälber zur Weitermast zusammengefaßt werden.
§ 3
Zur Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Arznei- und Gewürzpflanzen
(1) Die Mindestanbaufläche im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
- 30 Hektar für Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert,
- 30 Hektar für Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
- 50 Hektar für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird jährlich auf die sich aus Absatz 1 ergebenden Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4
Zur Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Kaninchen
(1) Die Mindesterzeugungsmenge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
- 100 Tonnen für Hauskaninchen lebend,
- 70 Tonnen für Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren,
- 150 Tonnen für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird jährlich auf 50 von Hundert der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 5
Zur Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz:
Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung
oder Energiegewinnung
(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes können die Erzeugnisse nach KN-Code,
ex Kapitel 07
ex Kapitel 10
ex Kapitel 12
ex Kapitel 1404
zusammengefaßt werden.
(2) Die Mindestanbaufläche im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
- 200 Hektar für Erzeugnisse einer KN-Code Gruppe,
- 300 Hektar für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse mehrerer KN-Code Gruppen nach Absatz 1.
(3) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird jährlich auf die sich aus Absatz 2 ergebende Menge festgesetzt.
(4) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. August 1994
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
Edwin Zimmermann