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Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV)
Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV)
vom 29. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 06], S.127)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes vom 8. Januar 1996 (GVBl. I S. 3) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Bienenbelegstelle wird durch das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft anerkannt, wenn
- sichergestellt ist, daß die personellen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb und für die Wahrnehmung der dem Gesetzeszweck des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes dienenden züchterischen Aufgaben vorhanden sind,
- für die Bienenbelegstelle ein Zuchtprogramm vorliegt, das die Bienenzucht im Sinnne des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes fördert und aus dem die Zuchtmethode (Reinzucht oder Linienzucht) sowie der Umfang der Zuchtpopulation erkennbar ist,
- die ordnungsgemäße Durchführung des Zuchtprogrammes gewährleistet ist,
- auf der Bienenbelegstelle nur gekörte Drohnenvölker gleicher Zuchtlinie oder Rasse eingesetzt werden und die erforderliche Drohnendichte gewährleistet ist,
- im Radius von mindestens zehn Kilometern um den vorgesehenen Standort der Bienenbelegstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andersrassigen Bienenvölker als die der Bienenbelegstelle vorhanden sind und mindestens 75 % der Bienenvölker der Zuchtlinie der Drohnenvölker angehören, die auf der Bienenbelegstelle eingesetzt werden,
- sich der Standort der Bienenbelegstelle sowie der vorgeschlagene Schutzbereich nicht in einem Trachtgebiet befindet, das regelmäßig und im größerem Umfang von Imkern angewandert wird,
- die Umweiselung aller Bienenvölker auf die Zuchtlinie der Bienenbelegstelle in dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Schutzbereich gewährleistet wird,
- ein jährlicher Mindestbedarf von 150 zu begattenden Weiseln nachgewiesen wird.
§ 2
Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bienenbelegstelle ist unter Verwendung eines vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Musters zu stellen und muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und die Rechtsform des Trägers der Bienenbelegstelle,
- Name und Anschrift des Leiters der Bienenbelegstelle,
- Namen der Imker, die im vorgesehenen Schutzbereich Bienenvölker aufgestellt haben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- das Zuchtprogramm,
- eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 mit genauer Einzeichnung der Bienenbelegstelle und der Bienenbestände im vorgesehenen Schutzbereich,
- eine Auflistung der Städte und Gemeinden im vorgesehenen Schutzbereich,
- eine schriftliche Erklärung, daß alle Bienenbestände einschließlich Wanderstände im vorgesehenen Schutzbereich erfaßt sind,
- eine schriftliche Erklärung, daß die Umweiselung der im vorgesehenen Schutzbereich gehaltenen Völker auf die Zuchtlinie der Bienenbelegstelle erfolgt ist oder erfolgen soll,
- eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde und der regionalen Imkervereine,
- bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden
Bienenbelegstellen
- Nachweise über die Anzahl der im Durchschnitt der letzten drei Jahre in der Saison (15. Mai bis 15. August) aufgestellten Drohnenvölker,
- Nachweise über die Anzahl der in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung während der Saison aufgestellten und begatteten Weiseln und umgeweiselten Bienenvölker einschließlich Wandervölker.
§ 3
Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
§ 4
Aufzeichnungen und Nachweise
(1) Der Leiter der anerkannten Bienenbelegstelle hat jährlich Aufzeichnungen vorzunehmen über
- die Abstammung und Anzahl der eingesetzten Drohnenvölker,
- die Anzahl der aufgestellten und der begatteten Weiseln,
- die Anzahl der im Schutzbereich durchgeführten Umweiselungen,
- die Zucht beeinflussende Veränderungen oder Beobachtungen.
(2) Bei Veränderungen der Bienenbestände innerhalb des Schutzbereiches ist die topografische Karte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zu aktualisieren.
(3) Der Leiter hat im Abstand von zwei Jahren die Paarungssicherheit der Bienenbelegstelle nachzuweisen. Dazu sind die Ergebnisse morphologischer Untersuchungen von jeweils 20 Nachkommen (Arbeiterinnen) von fünf auf der Bienenbelegstelle begatteten Weiseln vorzulegen.
(4) Die Aufzeichnungen und Nachweise nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft auf Verlangen vorzulegen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 29. Januar 1998
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
Gunter Fritsch