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Verordnung zur Ausführung der Kartoffelschutzverordnung im Bereich der Bekämpfung der Bakterienringfäule (Bakterienringfäuleverordnung - KartBRfV)

Verordnung zur Ausführung der Kartoffelschutzverordnung im Bereich der Bekämpfung der Bakterienringfäule (Bakterienringfäuleverordnung - KartBRfV)
vom 5. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 72], S.763)

geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 20], S.238)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. März 1991 (GVBl. S. 13) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
(gestrichen)

§ 2
Pflanzguterzeugung und Anerkennung

(1) Zur Pflanzgutanerkennung ist sämtliches Vorstufen- und Basispflanzgut aller Klassen durch den Produzenten in einer gebührenpflichtigen Untersuchung auf Bakterienringfäulefreiheit (Erreger: Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus (SPIECKERMANN et KOTTHOFF) DAVIS et al. 1984) nach der Immun-Fluoreszenz-Technik (IF-Test) untersuchen zu lassen. Die Untersuchung für die jeweilige Partie ist durch die Untersuchungsstelle zu bestätigen.

(2) Zertifiziertes Pflanzgut wird durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) stichprobenartig mit dem IF-Test überprüft.

(3) Vermehrungsbetriebe, die Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugen, sind verpflichtet:

  • als Voraussetzung für eine Anerkennung von Vorstufen- oder Basispflanzgut der Klassen S, SE, oder E dieses getrennt von anderem Pflanzgut oder Kartoffeln mit anderem Verwendungszweck anzubauen, aufzubereiten und zu lagern
  • alle für die Pflanzgutvermehrung genutzten Geräte, Maschinen und Lagereinrichtungen mindestens einmal jährlich gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Vermehrungsbetriebe, die Basispflanzgut der Klasse E oder zertifiziertes Pflanzgut erzeugen, haben zu gewährleisten, daß

  • zertifiziertes Pflanzgut aus Basis- oder Vorstufenpflanzgut aufwächst,
  • für den Anbau, die Lagerung und Aufbereitung der Kartoffeln betriebseigene Maschinen und Geräte benutzt werden. Sollten Maschinen und Geräte von verschiedenen Betrieben genutzt werden, so sind diese vor und nach dem Wechsel von betriebseigenen zu betriebsfremden Ackerflächen oder Kartoffelpartien gründlich zu reinigen.

(5) Liegt in einer untersuchten Partie Befallsverdacht vor, so entscheidet das LELF entsprechend § 7 Abs. 1 der Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S.1892) über deren weitere Verwendung.

§ 3
Speise- und Wirtschaftskartoffeln

(1) Speise- und Wirtschaftskartoffeln sind durch das LELF stichprobenartig mittels IF-Test auf Freiheit von Bakterienringfäule zu überwachen.

(2) Liegt in einer untersuchten Partie Befallsverdacht vor, so entscheidet das LELF entsprechend § 7 Abs. 1 der Kartoffelschutzverordnung über deren weitere Verwendung.

§ 4
Kartoffelexport und Lieferungen in andere Bundesländer

(1) Pflanzkartoffeln dürfen nur nach einem amtlichen Test auf Freiheit von Bakterienringfäule außer Landes geliefert werden, wenn nicht bereits ein IF-Test im Rahmen der Pflanzgutanerkennung erfolgte.

(2) Eine Lieferung bzw. der Export für andere Verwendungszwecke ist nur nach amtlicher Testung dieser Partien auf Befall mit Bakterienringfäule zugelassen. Als getestet gelten auch Aufwüchse aus IF- getestetem Pflanzgut.

(3) Zur Beibringung des amtlichen Attestes ist der Exporteur bzw. der Lieferer verpflichtet.

§ 5
Kartoffelimport und Zuführungen aus anderen Bundesländern

(1) Für importierte und aus anderen Bundesländern zugeführte Pflanzkartoffeln muß partiebezogen der Nachweis einer IF-Testung vorliegen. Fehlt dieser Nachweis, muß diese Partie auf Kosten des Empfängers untersucht werden.

(2) Importierte Kartoffeln aller anderen Wirtschaftsformen werden stichprobenartig auf Bakterienringfäulefreiheit mittels IF-Test überwacht.

(3) Liegt in einer untersuchten Partie Befallsverdacht vor, so entscheidet das LELF entsprechend § 7 Abs. 1 der Kartoffelschutzverordnung über deren weitere Verwendung.

§ 6
Probengröße und Probenumfang

(1) Eine Probe besteht aus 200 Knollen einer Partie von mindestens 30 Millimetern Durchmesser.

(2) Für die im Rahmen der Pflanzgutanerkennung nach § 1 geforderten Untersuchungen sind bei Probennahme

  • aus dem Feldbestand von Flächen
    bis 5 Hektar eine Probe
    über 5 bis 20 Hektar zwei Proben
    über 20 bis 50 Hektar drei Proben
    über 50 Hektar vier Proben
  • aus gelagerten Knollenbeständen jeweils für jede angefangenen 25 Tonnen eine Probe zu entnehmen.

(3) Für Untersuchungen von Kartoffeln für den Export und zur Ausfuhr in andere Bundesländer entsprechend § 3 ist für jede angefangenen 25 Tonnen eine Probe zu entnehmen.

§ 7
Anlieferungspflicht

Der Antragsteller ist verpflichtet, die Proben auf seine Kosten der Untersuchungsstelle anzuliefern.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.