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Verordnung zur Ausführung der Kartoffelschutzverordnung im Bereich der Bekämpfung der Kartoffelnematoden (Kartoffelnematodenverordnung - KartNemV)

Verordnung zur Ausführung der Kartoffelschutzverordnung im Bereich der Bekämpfung der Kartoffelnematoden (Kartoffelnematodenverordnung - KartNemV)
vom 5. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 72], S.761)

geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 20], S.238)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. März 1991 (GVBl. S. 13) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
(gestrichen)

§ 2
Definitionen

(1) Kartoffelnematoden sind der Goldene Kartoffelnematode (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und der Weiße Kartoffelnematode (Globodera pallida(Stone) Behrens).

(2) Wirtspflanzen sind die Kartoffel und die Tomate.

§ 3
Bodenuntersuchung

(1) Der Bodenuntersuchung unterliegen Bodenflächen, auf denen

  • Vermehrungskartoffeln angebaut,
  • Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in einer dreijährigen oder engeren Fruchtfolge angebaut,
  • Baumschulerzeugnisse für den Export aufgepflanzt sowie sonstige Vermehrungsflächen, auf denen anhaftende Pflanzen oder Pflanzenteile entsprechend der Pflanzenbeschauverordnung für den Export erzeugt werden.

Die Bodenuntersuchung erfolgt zu jedem Anbau oder jeder Aufpflanzung.

(2) Die Bodenprobenahme erfolgt entsprechend der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassenden "Richtlinie für die Entnahme von Bodenproben zur Untersuchung auf Kartoffelnematoden" und wird schrittweise von amtlich geprüften und bestätigten Probenehmern durchgeführt.

(3) Auf Kosten der Antragsteller organisieren die Probenehmer die Probenahme vom Feld bis zur Anlieferung bei der Untersuchungsstelle selbst.

(4) Die Probenahme ist in einem vom Probenehmer unterschriebenen Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll gilt als Antrag zur Untersuchung.

(5) Je Hektar sind mindestens 2000 Kubikzentimeter Boden zu entnehmen und untersuchen zu lassen.

(6) Das Attest über die Untersuchung bleibt zwei Jahre nach dem Ausstellungsdatum gültig, wenn zwischenzeitlich auf der attestierten Bodenfläche kein Anbau und keine Lagerung von Wirtspflanzen erfolgt.

(7) Bodenflächen mit nachgewiesenem Kartoffelnematodenbefall gelten solange als befallen, bis bei einer nachfolgenden Untersuchung keine lebensfähigen Zysten, Eier oder Larven nachgewiesen wurden.

(8) Voraussetzung für die Abgrenzung des Befalls auf einer Bodenfläche ist die Bodenuntersuchung. Eine Abgrenzung von Teilflächen ist bei Befall von Pathotypen von Globodera rostochiensis, die vom Pathotyp 1 abweichen, oder Globodera pallida nicht zulässig. Ausnahmen kann das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zulassen.

(9) Die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse obliegt dem LELF.

§ 4
Probenehmerschulung

(1) Mit der Ausbildung der amtlich bestätigten Probenehmer des Landes wird das LELF beauftragt. Durch die regionalen Geschäftsstellen des Pflanzenschutzdienstes wird auf Antrag in ihren Verantwortungsbereichen organisatorische Hilfe geleistet.

(2) Die Ausbildungsinhalte für die Probenehmerschulung stimmt das LELF mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ab, organisiert das Schulungsverfahren selbst und berichtet entsprechend dem Meldesystem des Landes. Das gilt auch für die Wiederholungsschulungen.

§ 5
Bekämpfung

(1) Auf befallenen Bodenflächen

  • ist eine mindestens vierjährige Fruchtfolgerotation von Wirtspflanzen einzuhalten,
  • können Speise- oder Wirtschaftskartoffeln angebaut werden, wenn diese resistent gegen den festgestellten Pathotyp sind.

(2) Auf Bodenflächen mit Befallsverdacht auf von Globodera rostochiensis, Pathotyp 1 oder Globodera pallida abweichenden Pathotypen kann bis zur endgültigen Feststellung des vorliegenden Pathotyps durch das LELF jeglicher Anbau von Wirtspflanzen verboten werden.

(3) Der Anbau von Kartoffeln auf befallenen Flächen mit dem Ziel der Ernte vor dem Ausreifen der Nematodenzysten oder nach einer chemischen Entseuchung des Bodens ist nicht gestattet.

§ 6
Übergangsbestimmungen

Bis zur Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Probenehmern können die Bodenproben auch von den Nutzungsberechtigten unter Anleitung und Beaufsichtigung durch Mitarbeiter des amtlichen Pflanzenschutzdienstes gezogen werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.