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Verordnung über die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Rebflächenumstellungsverordnung - RebUmV)
Verordnung über die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Rebflächenumstellungsverordnung - RebUmV)
vom 9. Januar 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 01], S.18)
Auf Grund des § 8b und des § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Rechtsgrundlagen der EU
Zur Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage erhalten Erzeuger, die Rebflächen in Anbaugebieten im Land Brandenburg bewirtschaften, Beihilfen für durchgeführte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Erzeuger
Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer im Land Brandenburg Rebflächen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind, bewirtschaftet oder ein Recht auf Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EG) 1493/1999 für Flächen im Land Brandenburg besitzt.
§ 3
Beihilfefähige Maßnahmen
(1) Förderfähige Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung sind:
- die Sortenumstellung auf der Marktnachfrage entsprechende sowie auf pilzresistente Rebsorten in Verbindung mit einer Rodung einschließlich der Drahtrahmenerneuerung,
- die Sortenumstellung unter Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten, die durch Rodung einer anderen Rebfläche entstanden sind, einschließlich der Drahtrahmenerneuerung,
- die Sortenumstellung durch Rodung unter Beibehaltung der bestehenden Drahtrahmenanlage,
- die Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Vergrößerung des Abstandes der Pflanzreihen in Verbindung mit einer Rodung einschließlich der Drahtrahmenerneuerung oder
- die Neuanpflanzung von Reben unter Inanspruchnahme von Neuanpflanzungsrechten einschließlich der Drahtrahmenerstellung.
(2) Nicht gefördert werden:
- die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben Rebsorte nach denselben Anbautechniken,
- die Rodung und die Anpflanzung von Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete hergestellt werden darf,
- Rebflächen, bei denen Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Bepflanzungsvorschriften festgestellt worden sind,
- Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden,
- Rebflächen, denen innerhalb von zehn Jahren Umstellungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugute kamen. Eine Förderung nach anderen Förderprogrammen für die gleiche Fläche kann zusätzlich gewährt werden,
- Rebflächen, die unter Verstoß gegen den Plan nach § 6 angepflanzt werden sowie
- Rebflächen, die ohne Recht auf Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angepflanzt werden.
§ 4
Mindestabstand der Rebstöcke
Rebflächen, die im Rahmen der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 angepflanzt werden, dürfen zur Vermeidung der Erhöhung des Produktionspotentials einen Mindestabstand der Pflanzreihen von zwei Metern und einen Rebstockabstand von einem Meter nicht unterschreiten.
§ 5
Mindestrebfläche
Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstellung ergeben muss, darf drei Ar nicht unterschreiten.
§ 6
Plan zur Umstellung und Umstrukturierung
Die Umstellung und Umstrukturierung für die im Land Brandenburg liegenden Rebflächen, für die eine Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorliegt, erfolgt nach dem vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg erstellten und genehmigten Umstellungs- und Umstrukturierungsplan.
§ 7
Form der Beihilfe
Für Einkommenseinbußen und als Zuschuss zu den Kosten der Umstellung und Umstrukturierung wird auf Antrag eine hektarbezogene Umstellungsbeihilfe nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der Anlage.
§ 8
Zuständige Behörde, Antragsverfahren, Antragsfrist
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (nachfolgend: Bewilligungsbehörde).
Der Antrag ist auf den vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vorrätig gehaltenen Formblättern bis zum 15. Februar des Antragsjahres zu stellen. Für das Antragsjahr 2003 endet die Antragsfrist vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Landes Brandenburg.
(2) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben. Die Flächen sind durch Katasterunterlagen, geographische Karten im Maßstab 1 : 10 000 oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen die genaue Lage, Größe sowie deren Bepflanzung vor und nach der Umstellung flurstücksgenau zu erkennen ist.
§ 9
Kontrolle der Maßnahmen
(1) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 führt die Bewilligungsbehörde Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch. Dazu werden sämtliche Angaben im Antrag auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft und soweit erforderlich mit amtlichen Daten abgeglichen. Die Bewilligungsbehörde darf alle Unterlagen (auch rückwirkend), die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie zur Festsetzung der Höhe der Beihilfezahlungen erforderlich sind, anfordern.
(2) Ziel der Vor-Ort-Kontrolle ist die Gewährleistung einer wirksamen Überprüfung der Einhaltung der geltenden Voraussetzungen. Zur Feststellung der beantragten Flächengrößen werden sämtliche beantragte Flurstücke mittels geeigneter Methoden durch Messrad, Schlagzirkel, Bandmaß oder GPS fachgerecht vermessen. Bei der Überprüfung der betreffenden Flächen wird eine Toleranz für Flächenabweichungen von 5 vom Hundert festgelegt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der dem Erzeuger auf Wunsch in Ausfertigung übersandt wird.
§ 10
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Beihilfeempfänger hat entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 den zuständigen Behörden und den Rechnungshöfen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
(2) Der Beihilfeempfänger hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle im Zusammenhang mit der Beihilfe stehenden Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
§ 11
Auszahlung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem die Durchführung der Maßnahmen vor Ort überprüft worden ist. Die Durchführung der Maßnahmen gilt als abgeschlossen, wenn die Pflanzung erfolgt ist und die Rebstockstützvorrichtung erstellt ist.
(2) Wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass die tatsächlich vorgefundene Fläche größer ist als die beantragte Fläche, so erhält der Erzeuger die Beihilfe maximal für die beantragte Fläche.
(3) Die vor Durchführungsbeginn beantragten Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ausgeführt werden.
§ 12
Sanktionsregelungen
Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 werden für Verstöße gegen die Vorschriften, außer in Fällen höherer Gewalt, folgende Sanktionsregelungen festgesetzt:
- Verhindert der Erzeuger oder sein Vertreter die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle, so ist der betreffende Antrag abzulehnen.
- Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Antrag genannte Maßnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf einem Flurstück nicht vollständig durchgeführt wurde, so gilt nur der Teil des beantragten Flurstückes als vorgefunden, auf dem die Maßnahme zu 100 vom Hundert durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn die Abstandsregeln zwischen zwei Rebreihen nicht eingehalten wurden.
- Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Antrag bezeichnete Fläche bis zu 19 vom Hundert größer ist als die tatsächlich vorgefundene Fläche, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.
- Liegt die festgestellte Differenz zwischen vorgefundener und beantragter Fläche eines Flurstückes bei mindestens 20 vom Hundert der vorgefundenen Fläche, so gilt das Flurstück insgesamt als nicht vorgefunden.
- Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Beihilfeantrag genannte Maßnahme nicht vollständig, aber auf über 80 vom Hundert aller beantragten Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.
- Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Beihilfeantrag genannte Maßnahme auf unter 80 vom Hundert aller beantragten Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wurde, so gilt das Flurstück insgesamt als nicht vorgefunden.
- Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Beihilfeantrag genannte Maßnahme auf unter 50 vom Hundert der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wurde, so wird der Erzeuger zusätzlich für die nächsten zwei Jahre von jeglicher Beihilfe nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
Die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften nach den sonstigen weinrechtlichen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen vom 16. Mai 2001 (GVBl. II S. 195) außer Kraft.
Potsdam, den 9. Januar 2003
Anlage zu § 7
Für die Maßnahmen nach § 7 werden folgende Beihilfesätze festgesetzt:
Fördermaßnahme | EUR/ha | |
---|---|---|
1. | Sortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung einschließlich der Drahtrahmenerneuerung | 8 000,- |
2. | Sortenumstellung unter Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten einschließlich der Drahtrahmenerneuerung | 7 500,- |
3. | Sortenumstellung durch Rodung unter Beibehaltung der bestehenden Drahtrahmenanlage | 4 200,- |
4. | Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Umpflanzung einschließlich der Drahtrahmenerneuerung | 7 500,- |
5. | Neuanpflanzung unter Inanspruchnahme von Neuanpflanzungsrechten einschließlich der Drahtrahmenerstellung | 5 500,- |