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Verordnung über die Zuständigkeit der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Durchführung der Rahmenpläne nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in den Bereichen der einzelbetrieblichen Agrarinvestitionsförderung und anderer Förderprogramme (Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung Einzelbetriebe - EBAStZV)

Verordnung über die Zuständigkeit der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Durchführung der Rahmenpläne nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in den Bereichen der einzelbetrieblichen Agrarinvestitionsförderung und anderer Förderprogramme (Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung Einzelbetriebe - EBAStZV)
vom 5. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 27], S.742)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ist auf Grund des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung zuständig für

  1. die einzelbetriebliche Agrarinvestitionsförderung,
  2. Investitionsbeihilfen im Rahmen der Förderung nach dem Marktstrukturgesetz und
  3. für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung, soweit es sich nicht um Investitionen für Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen der Fischwirtschaft handelt.

Näheres kann durch Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Potsdam, den 5. August 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann