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Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft (LWFörZV)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft (LWFörZV)
vom 7. Januar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 04], S.42)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 11], S.211)

Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständig für den Vollzug der nach § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung

  1. der betriebswirtschaftlichen und produktionstechnischen Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen,
  2. der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte,
  3. (außer Kraft),
  4. der Erzeugung von Qualitätsfleisch,
  5. in Form der Gewährung von Zuwendungen zur Minderung von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen infolge Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und in der Fischereiwirtschaft,
  6. der Berufsbildung im ländlichen Raum,
  7. von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung,
  8. von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in der Fischerei,
  9. von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.