Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der Rahmenpläne nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in den Bereichen der Förderung durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer und anderer Förderprogramme (Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung - Anpassungshilfe - AAStZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der Rahmenpläne nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in den Bereichen der Förderung durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer und anderer Förderprogramme (Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung - Anpassungshilfe - AAStZV)
vom 4. Juli 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 47], S.624)

geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 09], S.74)

Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte vollziehen die Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes und Sonderrahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen der Förderung

  1. durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer,
  2. von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten,
  3. der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und
  4. der Stilllegung von Ackerflächen.

Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde

  1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern;
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.