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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz (GrstLPZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz (GrstLPZV)
vom 10. August 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 55], S.689)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und § 4 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Grundstückverkehrsgesetz und der zuständigen Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Genehmigungsbehörden nach dem Grundstückverkehrsgesetz und als zuständige Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde
- allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern;
- besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Potsdam, den 10. August 1994
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
Der Minister des Innern
Alwin Ziel