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Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995
vom 9. August 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 56], S.576)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde nach § 5 Abs. 1 der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBl. I S. 1150) nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Darüber hinaus kann es zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben

  1. allgemeine Weisungen erteilen, die die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben sichern, und
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Bewilligungsbehörde zur Erledigung der Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. August 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Für den Minister des Innern
Der Minister der Finanzen
Klaus-Dieter Kühbacher