Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003
vom 17. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 13], S.244)

Am 8. August 2023 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. August 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 52])

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung und auf Grund des Artikels 7 des Landwirtschaftstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Landwirtschaftsstaatsvertrag vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1864/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der InVeKoS – Verordnung für Betriebsinhaber mit Betriebssitz im Land Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt. Ihnen werden die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sonderaufsichtsbehörde ist die für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Darüber hinaus kann sie zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben

  1. allgemeine Weisungen erteilen, die die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe sichern, und
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt zur Erledigung der Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(2) Zuständige Behörde nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung für Betriebsinhaber mit Betriebssitz im Land Berlin ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben der Vor-Ort-Kontrolle nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EG Nr. L 141 S. 18) ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Zentraler Technischer Prüfdienst). Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann sich im Rahmen der Aufgabenübertragung Dritter bedienen, sofern diese über die von der Europäischen Union geforderte Qualifizierung verfügen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse aus Vor-Ort-Kontrollen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen.

§ 3

(1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und § 1 Abs. Nr. 1 Buchstabe b des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

(2) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 5 des Anhangs III zu Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und § 1 Abs. Nr. 1 Buchstabe a des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes ist mit Ausnahme von § 2 Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 4

(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung und die Landkreise und kreisfreien Städte erheben, speichern und verarbeiten die für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen erforderlichen Daten gemäß § 2 Abs. 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes im zentralen InVeKoS-Datenbanksystem des Landes Brandenburg.

(2) Zuständige Stelle für den Datenaustausch mit der Zentralen Datenbank des Bundes und der Länder nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-nung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 vom 9. März 1993 (GVBl. II S. 129) außer Kraft. Sie ist jedoch für Anträge auf Direktzahlungen, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiterhin anzuwenden.

Potsdam, den 17. Mai 2005

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke