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Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg

Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg
vom 25. November 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 81], S.732)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183) und des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes und des § 13 Abs. 1 des Wohngeldsondergesetzes sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie alle Städte und Ämter mit 20.000 und mehr Einwohnern. Sie nehmen die Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheit wahr. Ämtern und amtsfreien Gemeinden unter 20.000 Einwohnern kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf ihren Antrag und nach Prüfung durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr übertragen werden, wenn sie die Aufgaben sachgerecht, wirtschaftlich und effizient wahrnehmen können. Die Entscheidung bedarf des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern.

(2) Die Berechnung zur Zahlbarmachung und die Auszahlung des Wohngeldes kann vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern auf andere Stellen übertragen werden.

§ 2

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften; er übt die Fachaufsicht aus.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. November 1993

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer