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Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Abgrabungen und Aufschüttungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung - BbgBauAV)

Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Abgrabungen und Aufschüttungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung - BbgBauAV)
vom 30. Oktober 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 29], S.618)

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 07], S.62, 74)

Auf Grund des § 88 Abs. 2, 3 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Abgrabungen und Aufschüttungen, die nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung einer Baugenehmigung bedürfen.

§ 2
Bauvorlagen

(1) Zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für Abgrabungen zur gewerblichen Gewinnung von Grundeigentümerbodenschätzen sind folgende zusätzliche Bauvorlagen einzureichen:

  1. ein Übersichtsplan, auf dem auf einer Grundkarte im Maßstab 1: 10000 oder 1: 5000 die Abgrabung, ihre Erschließungsanlagen sowie in ihrem Einwirkungsbereich liegende Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz oder Brandenburgischen Wassergesetz dargestellt sind,
  2. ein Abgrabungsplan im Längenmaßstab 1: 500 und mit Längs- und Querprofilen im Höhenmaßstab 1: 100, aus dem die Einzelheiten und die Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen, mit integrierter Darstellung der zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  3. der Nachweis, daß die Standsicherheit der entstehenden Böschungen, insbesondere nach dem Abbau, gewährleistet ist,
  4. die geologische Darstellung des auszubeutenden Vorkommens nach Art, Qualität und Mächtigkeit mit Längs- und Querschnitten im Höhenmaßstab 1: 100 und einem geeigneten Längenmaßstab zwischen 1: 2.000 und 1: 10.000, auf der Grundlage eines Untersuchungsbohr- oder Schürfprogramms,
  5. die hydrologische Erfassung der Lage und des Schwankungsbereichs des Grundwasserstandes, des Grundwassergefälles und der Grundwasserfließrichtung im Einwirkungsbereich mit Einbindung in das Hydroisohypsenbild der Umgebung im Höhenmaßstab 1:100 und einem geeigneten Längenmaßstab zwischen 1:10.000 und 1: 25.000,
  6. die Darstellung der Geländeform im Maßstab 1: 500 mit Höhenpunkten in Abständen von 50 Metern gemäß § 1 Abs. 6 der Bauvorlagenverordnung sowie der Fläche, Mächtigkeit, Menge und gegebenenfalls vorhandene Bodenbelastungen des abzutragenden Mutter- und Feinbodens vor Durchführung der Abgrabung sowie eine höhenpunktraster- und maßstabsgleiche Darstellung der Geländeform nach Beendigung der Renaturierung oder Rekultivierung,
  7. eine Massenberechnung des abzugrabenden oder aufzuschüttenden Erd- und Gesteinsmaterials,
  8. der Nachweis, daß die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens für Vorhaben ab einer Größe von 10 Hektar oder mehr geprüft worden ist,
  9. eine amtliche Stellungnahme des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg zu Nummer 4 einschließlich einer Bodenschatzeinstufung.

(2) Aufschüttungen sind unbeschadet der sonstigen nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Nachweise in einem Aufschüttungsplan darzustellen, aus dem die Einzelheiten und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

§ 3
Abgrabungsplan

(1) Der Abgrabungsplan muß insbesondere Angaben enthalten über

  1. die Grundstücksgrenzen und die Abbautiefe,
  2. die räumlichen und zeitlichen Abbauabschnitte,
  3. die Lagerung des Mutterbodens und sonstigen Abraummaterials,
  4. die Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  5. die Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefahren durch wassergefährdende Stoffe,
  6. die Art und Lage der Betriebseinrichtungen,
  7. die Bebauung und sonstige Nutzung der Umgebung im Einwirkungsbereich, mindestens jedoch im Umfeld von 500 Metern,
  8. die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten sowie Art und Umfang der zusätzlichen Verkehrsbelastung,
  9. die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer Vermeidung oder Verminderung,
  10. die zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer Vermeidung und Minderung,
  11. geschützte Teile von Natur und Landschaft und Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz im Einwirkungsbereich,
  12. Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb der eigentlichen Abgrabungsfläche.

(2) Der Bauherr hat im Abgrabungsplan alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, den Menschen und auf Kultur- und sonstige Sachgüter erforderlich sind. Der Abgrabungsplan soll auf der Grundlage eines Grünordnungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erstellt werden und hat insbesondere

  1. alle erforderlichen Angaben über die Bewertung der ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung wertvoller Biotope und Böden sowie der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 19 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) und europäischer Vogelschutzgebiete (§ 19 a Abs. 2 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  2. eine Beschreibung der Geländemorphologie unter besonderer Berücksichtigung von gliedernden und belebenden Landschaftselementen und der landschaftsprägenden Strukturelemente und Sichtbeziehungen,
  3. eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und der Folgenutzung und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern,
  4. eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen, insbesondere der Maßnahmen zur Rekultivierung oder Renaturierung, zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen, sowie ein Pflanzschema

zu enthalten. Sofern Bodendenkmale beeinträchtigt werden, muß eine Beschreibung der archäologischen Ausgleichs- und Dokumentationsmaßnahmen beigefügt werden.

§ 4
Aufschüttungsplan, Verfüllplan

(1) Aufschüttungen sind in einem Aufschüttungsplan darzustellen. Er muß insbesondere Angaben enthalten über

  1. die Grundstücksgrenzen und die Aufschüttungshöhe,
  2. die Lagerung des Mutterbodens, des Aufschüttungs- und des Abraummaterials,
  3. die Art und Herkunft des zu verwendenden Materials,
  4. beabsichtigte Vorkehrungen, um auszuschließen, daß von der Verwendung des in Nummer 3 bezeichneten Materials Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, und
  5. Erforderlichkeit sowie Art und Weise des Einbaus des Materials im Rahmen der Rekultivierungsziele.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 12 und § 3 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ein Aufschüttungsplan ist nicht erforderlich, wenn die Aufschüttung auf einem für diesen Zweck genehmigten Lagerplatz vorgenommen wird. Der Aufschüttungsplan kann mit einem Abgrabungsplan verbunden werden, sofern dies für die Prüfung der Auswirkungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ausreichend ist.

(3) Verfüllungen von Abgrabungen sind in einem Verfüllplan nach Absatz 1 darzustellen.

§ 5
Umweltverträglichkeitsprüfung

(aufgehoben)

§ 6
Verpflichtung zur Rekultivierung und Renaturierung

(1) Der Eigentümer ist zur Rekultivierung oder Renaturierung verpflichtet. Soweit anstelle des Eigentümers ein Unternehmer die Abgrabung oder Aufschüttung auf eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt, ist auch er gemäß Satz 1 verpflichtet.

(2) Wird die Abgrabung oder Aufschüttung vorzeitig eingestellt, ist das Abbau-, Aufschüttungs- und Betriebsgelände unverzüglich gemäß Absatz 1 herzurichten. Kann wegen der vorzeitigen Einstellung die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt werden, kann die untere Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Verpflichtung zur Rekultivierung oder Renaturierung neu bestimmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben hierzu alle zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

§ 7
Sicherheitsleistung

(1) Der Eigentümer hat zum Zwecke der Gewährleistung der Verpflichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 vor Erteilung der Baugenehmigung Sicherheit zu leisten. Soweit anstelle des Eigentümers ein Unternehmer auf eigene Rechnung abgräbt oder aufschüttet, kann auch von ihm Sicherheit geleistet werden. Die Sicherheitsleistung haftet auch für Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2. Die Sicherheitsleistung wird von der Bauaufsichtsbehörde auf Grund eines Gutachtens festgesetzt. Die Sicherheitsleistung kann nachträglich erhöht werden, soweit sie die Durchführung von Maßnahmen sicherstellen soll, die zur Vermeidung schwerer und unvorhersehbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes notwendig sind. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

(2) Die Sicherheitsleistung kann auf einzelne Abschnitte des Vorhabens anteilsmäßig verteilt werden. Der auf einen Abschnitt des Vorhabens bezogene Anteil der Sicherheitsleistung ist freizugeben, sobald der Abschnitt entsprechend den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 rekultiviert und renaturiert ist.

(3) Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung ist die Höhe der Kosten für die zeitgerechte Durchführung der Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen anzusetzen. Dabei sind insbesondere die Kosten für

  1. die Planierungsarbeiten,
  2. die Verfüllung,
  3. die Wiederherstellung der Zufahrtswege,
  4. die Entfernung baulicher Anlagen,
  5. die Beschaffung und Aufbringung von Mutterboden,
  6. die Anlegung und Sicherung von Böschungen,
  7. die Bepflanzung nach dem Pflanzschema,
  8. die Pflege und den Schutz der Pflanzungen in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren

zu berücksichtigen.

(4) § 17 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 8
Nachweise über das Auffüll- und Aufschüttungsmaterial

(1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen, Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten nachzuweisen.

(2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Oktober 1998

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer