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Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum -

Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum -
vom 20. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 22], S.558)

Auf Grund des Artikels 8 Abs. 6 des Landesplanungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Landesplanungsvertrag vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210) und § 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 9) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landtages:

§ 1

Der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum –, der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Er besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen [Festlegungskarte „Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum –“ im Maßstab 1 : 300 000].

§ 2

Der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – wird im Land Brandenburg bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg sowie bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 18. August 2004 in Kraft.

Potsdam, den 20. Juli 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
In Vertretung

Frank Szymanski

Hinweis:

Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich (Artikel 9 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages).

Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum –

Inhaltsverzeichnis

I      Planungserfordernis und Verhältnis zu vorliegenden Programmen und Plänen
II     Leitbild der räumlichen Entwicklung für den äußeren Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes der Länder Berlin und Brandenburg

1      Europäische Perspektiven der räumlichen Entwicklung
2      Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Raumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
3      Übergeordnete Raumstruktur – Ländliche Räume und Räume mit Verdichtungsansätzen im äußeren Entwicklungsraum
4      Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete
5      Integrierte ländliche Entwicklung

III    Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum
A     Textliche Festlegungen

0      RäumlicherGeltungsbereich

1      Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
1.1   Allgemeine Festlegungen zur Siedlungsentwicklung für den äußeren Entwicklungsraum
1.2   Zentrale Orte und Kooperationen im äußeren Entwicklungsraum
1.3   Raumbedeutsame Funktionen der Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

2     Verkehrserschließung im äußeren Entwicklungsraum
2.1   Integrierte Verkehrsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
2.2   Schienenverkehr im äußeren Entwicklungsraum
2.3   Straßenverkehr im äußeren Entwicklungsraum
2.4   Binnenschifffahrt im äußeren Entwicklungsraum
2.5   Luftverkehr im äußeren Entwicklungsraum

3      Freiraum im äußeren Entwicklungsraum
3.1   Integrierte Freiraumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
3.2   Ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem im äußeren Entwicklungsraum
4      Vorbeugender Hochwasserschutz im äußeren Entwicklungsraum

B      Zeichnerische Festlegungen (Festlegungskarte als Anhang)

IV   Verträglichkeit des LEP GR mit den Erhaltungszielen von Natura 2000

I Planungserfordernis und Verhältnis zu vorliegenden Programmen und Plänen

Mit der Vorlage des Landesentwicklungsplanes für den Gesamtraum (LEP GR) entspricht die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundesrechts und den einschlägigen gesetzlichen Aufträgen in beiden Ländern. In Wahrnehmung seiner Rahmenkompetenz nach Artikel 75 Nr. 4 des Grundgesetzes hat der Bundesgesetzgeber im Raumordnungsgesetz (ROG) die Länder verpflichtet, für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne aufzustellen.

Für die Länder Berlin und Brandenburg wird dies durch die Gesamtheit der hochstufigen Programme und Pläne vollzogen, die insgesamt in einer ersten Phase der Land esplanung in beiden Ländern aufgestellt wurden. Die Möglichkeit zur Aufstellung räumlicher oder sachlicher Teilpläne ergibt sich aus Artikel 8 Abs.1 des Landesplanungsvertrages.

Ausgehend vom gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm für das Gebiet des gemeinsamen Planungsraumes der Länder Berlin und Brandenburg vervollständigt der LEP GR mit den ergänzenden Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum die Planungen zur räumlichen Ordnung und nachhaltigen Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes.

Gemeinsame konkretisierende raumordnerische Festlegungen zu räumlichen und sachlichen Teilbereichen im gemeinsamen Planungsraum bestehen bereits durch den Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum von 1998 (LEP eV) und durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung von 2003 (LEP FS), der die Festlegungen des LEP eV in Teilbereichen fortgeschrieben hat.

Auf die für das Land Brandenburg im Landesentwicklungsplan I von 1995 (LEP I) festgelegte zentralörtliche Gliederung wird Bezug genommen (nachrichtliche Übernahme).

In dem durch Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet werden die Ziele der Raumordnung für den Abbau der Braunkohle und die Sanierung aufgelassener Tagebaue – einschließlich der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes – in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt.

Ein ebenso bedeutendes Einzelthema für die Landesplanung bildet in diesem Plan der methodisch neue Ansatz eines vorbeugenden Hochwasserschutzes, der mit Instrumenten der Raumordnungsplanung implementiert werden soll. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der -vorsorge sollen dabei in den Flusseinzugsgebieten staats-, länder- und regionenübergreifend abgestimmt werden.

Vor dem Hintergrund der vorhandenen Programme und Pläne im gemeinsamen Planungsraum ist der LEP GR damit ein weiterer Teilplan, der noch vorhandene Regelungslücken vom gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm zur räumlich konkretisierenden Landesentwicklungsplanung im äußeren Entwicklungsraum schließen soll.

Im engeren Verflechtungsraum ist diese Konkretisierung bereits durch den LEP eV erbracht worden. Daher gelten die Festlegungen des LEP GR nur im äußeren Entwicklungsraum. Eine Fortschreibung der vorhandenen Planung wie z. B. zu den Festlegungen des LEP eV zur Gemeindetypisierung, zur Steuerung der Siedlungsentwicklung oder zur Freiraumsicherung im engeren Verflechtungsraum findet hierdurch nicht statt. Bestehende Planungen wie z. B. der LEP eV bleiben also unberührt.

Dies bedeutet, dass auch die für das Land Brandenburg durch den LEP I festgelegte Einstufung einzelner Gemeinden als Zentrale Orte kein Gegenstand des LEP GR ist.

Der LEP GR formuliert auch Vorgaben für die Regionalplanung, soweit sie durch die bestehenden Programme und Pläne bisher nicht abgedeckt waren.

Raumordnung und Landesplanung sollen zur differenzierten Entfaltung der spezifischen Entwicklungspotenziale und zum Ausgleich der Interessen aller Teilräume beitragen. Sie sollen gleichzeitig die Hervorhebung von Schwerpunkten und entsprechenden Prioritäten in den notwendigen konkreten Entscheidungsprozessen befördern, indem diese aus den nachfolgenden Grundsätzen und Zielen der Raumordnung abgeleitet werden.

Raumordnung und Landesplanung treffen Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben mit raumbedeutsamen Wirkungen und regeln diese in den Zulässigkeitsgrenzen einer landesplanerischen Vorgabe.

Dabei sind die Adressaten

  • die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  • die Regionalplanung,
  • die Fachplanungen,
  • die sonstigen öffentlichen Stellen und
  • die Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben durchführen, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Redaktionell wird dabei folgendem Muster gefolgt:

Die Regelungen des Planes sind ausschließlich in Kapitel III enthalten. Sie sind dahingehend zu differenzieren, dass verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren letztabgewogenen Festlegungen als beachtenspflichtige Ziele der Raumordnung einer Überwindung im Rahmen der Abwägung nicht mehr zugänglich sind, während allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als berücksichtigungspflichtige Grundsätze der Raumordnung Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zum Gegenstand haben. Die landesplanerischen Festlegungen werden mit „G“ für Grundsatz der Raumordnung und mit „Z“ für Ziel der Raumordnung bezeichnet. Diese Instrumente haben neben der gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) anpassungspflichtigen kommunalen Bauleitplanung auch die Regionalplanung als Adressaten, andererseits sind sie in gleicher rechtlicher Wirkung auch von dieser anzuwenden, weil die Regionalplanung Landesplanung im Gebiet der Region ist.

Die Verwirklichung von Raumordnungsplänen kann auch aufgrund eines durch raumordnerischen Vertrag erreichten Funktionsausgleiches zwischen den beteiligten Gemeinden erzielt werden.

Wird auf raumordnerische Gebietskategorien (Raumordnungsgebiete) wie Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete Bezug genommen, so sind die in Artikel 8 Abs. 2 des Landesplanungsvertrages enthaltenen Definitionen heranzuziehen; die Definitionen der genannten Raumordnungsgebiete finden gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) auch in der brandenburgischen Regionalplanung Anwendung.

Darüber hinaus wird eine Reihe von direkten Handlungs- und Konkretisierungsaufträgen an die Regionalplanung als nachfolgende, konkretisierende (noch überörtliche) Planungsebene gerichtet.

Der LEP GR gilt bis zu seiner Änderung, Ergänzung oder Aufhebung.

II Leitbild der räumlichen Entwicklung für den äußeren Entwicklungsraum des
gemeinsamen Planungsraumes der Länder Berlin und Brandenburg

1 Europäische Perspektiven der räumlichen Entwicklung

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei dem Europäischen Rat in Kopenhagen im Dezember 2002 mit acht mittel- und osteuropäischen Staaten sowie mit Zypern und Malta deren Beitritt zur Europäischen Union vereinbart. Mit der vollzogenen Erweiterung der EU ändern sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg.

Derzeit sind an der bisherigen Außengrenze der EU die sozioökonomischen, infrastrukturellen und ökologischen Disparitäten noch sehr groß; hier treffen sehr unterschiedliche historisch gewachsene Identitäten, soziale, wirtschaftliche und räumlich-strukturelle Entwicklungsstände, Verwaltungsstrukturen, Planungskonzeptionen und -verfahren aufeinander. Zugleich gibt es auf beiden Seiten der bisherigen EU-Außengrenze einen erheblichen Nachholbedarf hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung, der Infrastrukturausstattung und der Verkehrsverbindungen. Insgesamt handelt es sich sowohl auf deutscher als auch auf polnischer Seite um infolge der geschichtlichen Entwicklung und der aktuellen wirtschaftlichen Situation sensible soziale Räume, die durch die EU-Erweiterung besonderen Herausforderungen ausgesetzt sind, aber dadurch auch eine außergewöhnliche Chance für die zukünftige Entwicklung erhalten.

War dieser Teilraum Deutschlands mit seiner Lage an der bisherigen Ostgrenze der Union peripher, ist er – zusammen mit seinem benachbarten Teilraum Westpolen – durch die Ausdehnung der EU nach Osten mehr in die Mitte der Union gerückt.

Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg knüpft daran die Erwartung, dass ihr wegen der geografischen Lage, der Hauptstadtfunktion sowie wegen einer sehr guten Ausstattung mit kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen mit dem Westraum Polens aus der EU-Erweiterung eine prägende Mittler- und Verbindungsrolle zwischen West-, Mittel- und Osteuropa zuwachsen kann, wenn die politischen und die planerischen Rahmenbedingungen richtig gesetzt werden. Denn es besteht die Chance, benachbarte Grenzräume stärker gemeinsam räumlich zu entwickeln sowie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Standards anzunähern. Es gilt, diese Chancen der EU-Osterweiterung zu nutzen und auszubauen.

Die Lage direkt an der ca. 250 km langen Grenze zwischen Polen und Deutschland erfordert besondere Entwicklungsansätze. Dieser Raum ist auf beiden Seiten durch weitgehend strukturschwache ländliche Räume und wenige verdichtete städtische Räume geprägt.

Die Entwicklung soll insbesondere erfolgen durch:

  • Berücksichtigung der Grundsätze des Europäischen Raumentwicklungskonzeptes (EUREK) zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des kulturellen Erbes, zur ausgeglicheneren Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Raumes sowie zur polyzentrischen Entwicklung von Städten und Gemeinden,
  • Mobilisierung der Entwicklungsimpulse, die von den Zentren und ihren Verflechtungsbereichen zur Stärkung des strukturschwachen Raumes ausgehen sollen,
  • Ausbau und Entwicklung großräumiger hochwertiger transeuropäischer Verkehrsverbindungen und -netze, insbesondere Schaffung und Verbesserung hochwertiger Schienenverbindungen zwischen Berlin und Stettin, Posen/Warschau und Breslau und darüber hinaus, unter Einbindung von Brandenburger Oberzentren,
  • Ausbau und Erhöhung der Zahl der grenzüberschreitenden regionalen und überregionalen Verkehrsverbindungen einschließlich der Anbindung an die überregionalen und transeuropäischen Verkehrsnetze,
  • Anstreben einer frühzeitigen Verzahnung der Verkehrsplanungen (D/PL/CZ und EU),
  • Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von staatlichen, regionalen und kommunalen Körperschaften sowie von privaten Akteuren,
  • Entwicklung von grenzüberschreitenden funktionalen Verflechtungen der Städte und Gemeinden, unabhängig von den fortbestehenden, in ihrer trennenden Wirkung aber abnehmenden Staatsgrenzen,
  • Vorhaltung und Ausbau einer modernen Infrastruktur, die den Anforderungen bestehender und sich entwickelnder räumlicher Beziehungen im Grenzraum entspricht,
  • Unterstützung strategisch ausgerichteter Vorhaben der Euroregionen,
  • Stabilisierung der Umweltsituation zur Stärkung der Standortvoraussetzungen,
  • Vernetzung von grenzübergreifenden naturräumlich-ökologischen Zusammenhängen, befördert z. B. durch grenzüberschreitende Freiraumkonzepte,
  • Koordinierung gemeinsamer räumlicher Interessen bei der Sicherung der ökologischen und ökonomischen Funktionen, wie z. B. des Fluss-Systems der Oder in der mitteleuropäischen Tiefebene, verbunden mit Anstrengungen für einen abgestimmten vorbeugenden Hochwasserschutz.

Die insbesondere von den leistungsfähigen Städten Berlin, Stettin, Posen, Breslau und Dresden im Zusammenwirken mit ihrem Umland ausgehenden Entwicklungsimpulse sollen im Raum beiderseits der Grenze zielgerichtet genutzt werden. Sie sollen – gemeinsam mit einer intensivierten grenzüberschreitenden infrastrukturellen Entwicklung – dazu beitragen, die in dem durch die fünf Städte bestimmten Raum bisher bestehenden Verflechtungshemmnisse zu überwinden und für diesen Raum eine neue Attraktivität zu erlangen.

Gelingt es, durch diese und andere Maßnahmen eine gemeinsame soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung des bisherigen, auf beiden Seiten von Oder und Neiße gelegenen Grenzraumes zu intensivieren, kann sich dieser als neue europäische Region nicht nur zu einem chancenreichen Wirtschaftsraum entwickeln, sondern zugleich zu einem Bindeglied zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden. In diesem Sinne kann und soll der Gesamtraum Berlin-Brandenburg und damit auch der äußere Entwicklungsraum einen Beitrag zur Schaffung einer gemeinsamen Verbindungsregion leisten und selbst Teil dieser sich entwickelnden europäischen Region werden.

2 Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Raumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

Die neuen Bundesländer hatten seit 1990 erhebliche Bevölkerungsverluste zu verzeichnen. Die Ursachen dieser Entwicklung waren einerseits hohe Sterbeüberschüsse, d. h. es starben mehr Menschen als geboren wurden, zum anderen Wanderungsverluste in die alten Bundesländer mit wieder steigender Tendenz in den letzten vier Jahren. Das Land Brandenburg ist in dieser Hinsicht eine Ausnahme, weil die Sterbeüberschüsse des Landes durch Wanderungsgewinne im Umland von Berlin mehr als ausgeglichen wurden.

Der äußere Entwicklungsraum konnte von diesen Entwicklungen kaum profitieren und hat damit eine ganz ähnliche Bevölkerungsentwicklung vollzogen wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt. Von 1992 bis 1997 betrug der Bevölkerungsverlust des äußeren Entwicklungsraumes um die 10 000 Einwohner pro Jahr und resultierte fast ausschließlich aus Geburtendefiziten. In den letzten Jahren sind allerdings die Fortzüge in die alten Bundesländer deutlich angestiegen und haben damit zu wachsenden Bevölkerungsverlusten geführt.

Die Tatsache, dass es sich bei den Abwandernden überwiegend um junge Menschen handelt, hat über die nähere Zukunft hinausgehende Konsequenzen z. B. im Bereich der Rekrutierung junger Menschen für den Arbeitsmarkt oder im Sinne des sogenannten „demografischen Echos“ bei der natürlichen Reproduktion der Bevölkerung.

Innerhalb des äußeren Entwicklungsraumes vollzog sich die Entwicklung sehr differenziert. Die höchsten Bevölkerungsverluste hatten die größeren Städte zu verkraften. Ursachen waren neben den Geburtendefiziten vor allem eine durch die Nachfrage an Einfamilienhäusern bedingte Abwanderung in das eigene Umland sowie eine durch das bessere Arbeitsplatzangebot bedingte Abwanderung in die alten Bundesländer.

Zahlreiche kleinere Gemeinden mit positiver Bevölkerungsentwicklung profitierten von ihrer Lage im Umland der Städte. In anderen Gemeinden ist der Einwohnerzuwachs verursacht durch Standorte von Einrichtungen der Altenpflege und von Heimen für Aussiedler/Asylbewerber. Gemeinden mit Bevölkerungsverlusten konzentrieren sich in peripheren Lagen der Kreise Prignitz und Uckermark, im Oderbruch und in Teilen der Lausitz. Insgesamt haben sich damit die Bevölkerungsgewichte zu Lasten des äußeren Entwicklungsraumes verschoben. Diese Entwicklung wird sich auch in den nächsten Jahren fortsetzen. Die Schrumpfung der Städte im äußeren Raum wird auch nach dem Jahre 2015 anhalten, bis gegenläufige Trends aus der Aufwertung dieses Raumes in der neuen Mitte Europas für eine Zuwanderung attraktiv wirksam werden.

Neben dem Rückgang der Einwohnerzahl sind vor allem die gravierenden Veränderungen in der Altersstruktur für die Planung von Bedeutung. Die Trends der Abnahme der Zahl der Kinder und Jugendlichen, die Verschiebung der Altersanteile innerhalb des arbeitsfähigen Alters zu Gunsten der älteren Jahrgänge und schließlich die stetige Zunahme älterer und alter Menschen stellen die eigentlichen Herausforderungen dar.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen müssen Ansatzpunkte entwickelt werden, mit der weiter fortschreitenden Veränderung der Bevölkerungsstruktur im äußeren Entwicklungsraum vorausschauend und deutlicher als bisher umzugehen. Dies erfordert eine planerische Anpassung durch:

  • Überprüfung der Tragfähigkeit und Reorganisation öffentlicher Versorgungsangebote,
  • den Stadtumbau mit dem Ziel, die Städte bei der Bewältigung des demografischen und wohnungswirtschaftlichen Strukturwandels zu unterstützen und gleichzeitig die Attraktivität der Städte in ihren Kernfunktionen zu erhalten oder noch zu steigern,
  • die Weiterentwicklung des Kommunikations- und Kooperationsprozesses der kommunalen Akteure in den Städten und Umlandgemeinden.

Eine nachhaltige Raumentwicklung folgt dem Bestreben, die sozialen und die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Übereinstimmung zu bringen. Das Ziel ist dabei eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung, welche den Bedürfnissen der gegenwärtig lebenden Menschen entspricht, ohne die Möglichkeiten zukünftiger Generationen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse einzuschränken.

Trotz des Bevölkerungsrückgangs wird auch in den nächsten Jahren von einem Anstieg der Flächenansprüche der Bevölkerung, z. B. für Wohnen, Dienstleistungen und Freizeit, auszugehen sein (endogener Bedarf).

Hinzu tritt für den zunehmenden Ansiedlungswettbewerb zwischen den Standorten, Regionen und Teilräumen eine Flächenvorsorge in raumstrukturell günstigen Schwerpunkten, mit der Optionen für künftige Entwicklungen z. B. durch Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß Z1.3.6 offen gehalten werden (exogener Bedarf) – auch um dem eingetretenen Schrumpfungstrend mit Hilfe einer Angebotsplanung, die einen Anreiz für Niederlassungen von außerhalb des gemeinsamen Planungsraumes setzt, entgegenwirken zu können.

Die Flächenvorsorge und ihre Gestaltung im Einzelnen als Instrument einer nachhaltigen Zukunftssicherung dient u. a.:

  • einem sozial- und umweltverträglichen Wirtschaftswachstum und somit der Stärkung des Gesamtraumes im nationalen und europäischen Rahmen,
  • der Stärkung von Impulsen für die Entwicklung der ländlichen Räume,
  • der Stabilisierung einer durch den weiter anhaltenden Niedergang wichtiger industrieller Standorte gefährdeten Raumstruktur,
  • dem Strukturwandel mit Entwicklung der Funktionen Dienstleistungen, Wohnen, Freizeit, Tourismus, Erholung etc.,
  • der Bewahrung, Sicherung und Entwicklung des Freiraums, dem Umweltschutz, dem Naturschutz, dem Ressourcenschutz, dem Klima- und Immissionsschutz und damit der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
  • einer sinnvollen räumlichen Verteilung, Zuordnung und Gestaltung von Wohnstandorten besonders in den Regionalen Entwicklungszentren mit einer Verkehrserschließung unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs,
  • der Aktivierung von Wohnungsbaupotenzialen in Nähe des Arbeitsortes und im funktionalen Bezug auf nachfragegerechte Wirtschaftsstandorte, z. B. vorhandene oder neue Standorte für gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß Z 1.3.6,
  • der Entwicklung und Gestaltung verkehrs- und energie-sparsamer Raum- und Siedlungsstrukturen,
  • der Sicherung einer ausreichenden Wohn-, Gewerbe- und Infrastrukturausstattung (einschließlich der Ver- und Entsorgung) sowie der Berücksichtigung der Gesundheits-, Freizeit- und Tourismuserfordernisse,
  • der Bewahrung des kulturhistorischen Erbes, der Kulturlandschaft und der landschaftsräumlichen Vielfalt.

Die landesplanerischen Festlegungen in diesem Plan bilden eine wichtige Grundlage für die Umsetzung der Prozesse einer nachhaltigen Raumentwicklung. Die Raumordnung soll auch zum Ausgleich der Interessen aller Teilräume beitragen sowie gleichzeitig die Hervorhebung von Schwerpunkten und entsprechenden Prioritäten in den notwendigen Entscheidungsprozessen betreiben.

3 Übergeordnete Raumstruktur –
Ländliche Räume und Räume mit Verdichtungsansätzen im äußeren Entwicklungsraum

Die angestrebte Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes Berlin-Brandenburg zieht es in sachlicher Ergänzung und räumlicher Überlagerung der in § 4 des Landesentwicklungsprogrammes festgelegten Teilräume

  • „engerer Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin“ und
  • „äußerer Entwicklungsraum“

nach sich, eine zusätzliche Differenzierung des gemeinsamen Planungsraumes vorzunehmen, die den jeweiligen Handlungsbedarf in den unterschiedlichen Teilgebieten des gemeinsamen Planungsraumes beschreibbar machen.

Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg sind innerhalb des engeren Verflechtungsraumes verdichtete städtische Strukturen durch

  • die Bundeshauptstadt Berlin,
  • die Landeshauptstadt Potsdam sowie
  • die Mittelzentren im engeren Verflechtungsraum

zu verzeichnen. Weitere Verdichtungstendenzen gibt es in den Siedlungsgebieten entlang der radialen Schienenverkehrsverbindungen ins Berliner Umland.

Dem gegenüber haben sich innerhalb des äußeren Entwicklungsraumes ausgehend vor allem von den drei Oberzentren

  • Cottbus,
  • Brandenburg an der Havel und
  • Frankfurt (Oder)

und den Mittelzentren des äußeren Entwicklungsraumes sowie der Lausitz Räume mit Verdichtungsansätzen ausgeprägt. Im Übrigen ist im äußeren Entwicklungsraum eine überwiegend ländliche Prägung zu verzeichnen, die das siedlungsstrukturelle Erscheinungsbild bestimmt.

Den Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe im äußeren Entwicklungsraum, die für das Land Brandenburg mit dem Landesentwicklungsplan Brandenburg – Zentralörtliche Gliederung (LEP I) bereits im Jahr 1995 festgelegt worden sind, insbesondere den Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes, kommt bei der Sicherung und Stabilisierung der Siedlungsstruktur und des Versorgungsgefüges eine besondere Bedeutung zu.

Karte der Ober- und Mittelzentren im Land Brandenburg

4 Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete

Der engere Verflechtungsraum besitzt aufgrund seiner zentralen Lage im Gesamtraum mit seinen politisch-administrativen Fühlungsvorteilen und einem bedeutenden Gefüge an Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungseinrichtungen an Instituten, Universitäten und Fachhochschulen insbesondere mit der Bundeshauptstadt Berlin und auch der Landeshauptstadt Potsdam hervorragende Voraussetzungen für das Wiedererlangen und auch die Neuetablierung von Headquarter-Funktionen im europäischen Maßstab und damit Lagevorteile vor allem für Unternehmungen mit einem hohen Zentralitätsgrad und im Bereich der Dienstleistungen.

Chancen des äußeren Entwicklungsraumes liegen demgegenüber in zahlreichen preisgünstigen, verkehrlich bedarfsgerecht festzulegenden Standorten für Ansiedlungen im produzierenden Sektor, gerade auch für großflächige industrielle Großunternehmen, die durch ein Netz von Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen an Universitäten und Fachhochschulen den qualifizierten personellen Hintergrund erhalten. Zugleich gilt es, spezifische agrarische und touristische Kompetenzen des ländlichen Raumes als Dienstleistungsangebote für die urbane Nachfrage zu entwickeln.

Unter diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen ist das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration weiterhin Grundlage für die gemeinsame Landesentwicklungsplanung, die Regionalplanung und die Fachplanungen im gemeinsamen Planungsraum.

Angesichts der bestehenden regionalen Entwicklungsunterschiede orientieren sich die grundlegenden Zielsetzungen des raumordnerischen Leitbildes unter Beachtung des in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG verankerten Grundsatzes der Raumordnung darauf, in den jeweiligen Teilräumen ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben1.

Die wirtschaftliche Entwicklung bestimmt maßgeblich auch die Lebensverhältnisse der Bevölkerung im äußeren Entwicklungsraum. Die Erreichung gleichwertiger Lebensbedingungen macht hier zugleich mit Maßnahmen zur integrierten ländlichen Entwicklung (vgl. Kapitel II.5) die regional differenzierte Herausbildung einer zunehmend selbsttragenden Wirtschaftsstruktur und ein an die Bevölkerungsentwicklung und die allgemeine Arbeitsmarktentwicklung angepasstes Arbeits- und Ausbildungsplatzangebot erforderlich. Unverzichtbar für die Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft ist der nachhaltige Ausbau der ökonomischen Basis vor allem auch durch verstärkte regional koordinierte Marketingmaßnahmen zur Ansiedlung von technologieorientiertem Gewerbe und von höherwertigen Dienstleistern in funktionaler und räumlicher Verknüpfung mit den Standorten von Wissenschaft und Kultur. Die Voraussetzungen hierfür sind aber bisher noch nicht durchgängig zufriedenstellend.

1 vgl. hierzu auch Artikel 44 der Verfassung des Landes Brandenburg Gemäß dem Gesetzesauftrag der Gemeinschaftsaufgabe „Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ist dafür zu sorgen, dass die Entwicklungs- und Wachstumsmöglichkeiten der strukturschwächsten Regionen verbessert werden, indem die insgesamt verfügbaren Mittel entsprechend den zu erwartenden Fördereffekten eingesetzt und im äußeren Entwicklungsraum prioritär den Regionalen Entwicklungszentren und ergänzend den regionalen Kompetenzschwerpunkten zugeordnet werden.

Gemäß der in § 1 Abs. 2 Nr. 7 ROG genannten Aufgabe der Raumordnung sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG bei der Auswahl als Schwerpunktorte zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftsnahen Infrastruktur die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt in den Räumen zu verbessern, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist. Hierbei genießen in erster Linie Regionale Entwicklungszentren, die landesplanerisch ausgewiesenen Standorte für eine industriell-gewerbliche Entwicklung und Kurorte eine Förderpräferenz.

Für die Nutzung und Weiterentwicklung des vorhandenen wirtschaftlichen Potenzials müssen zukunftsorientierte Rahmenbedingungen für eine umfassende Verbesserung der Standortvoraussetzungen geschaffen werden. Dabei sind auch von außerhalb des Raumes ausgehende Entwicklungsimpulse (beispielsweise von den Räumen Leipzig und Dresden für den südlichen Landesteil und von Stettin, Posen und Breslau für den östlichen Landesteil langfristig zu erwartende) zu berücksichtigen. Durch den koordinierten und auf möglichst große Fördereffekte abzielenden Einsatz der raumwirksamen Investitionen sollen dabei die Standortbedingungen im Gesamtraum verbessert werden. Eine bedarfsorientierte Gewerbeflächenpolitik ist hierbei eines der tragenden Elemente der kommunalen, regionalen und landesweiten Wirtschaftspolitik. Da der Wettbewerb der Standortanbieter sich auf nationaler und auf europäischer Ebene verschärft, werden Standorte von regionaler und landesweiter Bedeutung von Unternehmen in erster Linie dann akzeptiert, wenn sie zeitnah verfügbar sowie rechtssicher sind und eine deutliche Lagegunst sowohl hinsichtlich der erforderlichen Austauschbeziehungen als auch hinsichtlich bereinigter Nutzungskonflikte mit den Umgebungserfordernissen aufweisen.

Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Bedarfsorientierung, die eine flexible Handhabung des planerischen Instrumentariums erfordert, sollen potenzielle Standortangebote für Ansiedlungen mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung planerisch gesichert werden (vgl. Plansatz Z 1.3.6).

Die Verbesserung einer besonders der Wirtschaft dienenden Infrastruktur ist auf der Grundlage konkreter, aus integrierten regionalen Entwicklungskonzepten abgeleiteter Maßnahmen eine wichtige Aufgabe. Sie enthält u. a. eine leistungsfähige Einbindung der gewerblichen Standorte in das Verkehrsnetz, den Aufbau einer vielseitigen und flexiblen Kommunikationsinfrastruktur, die Gewährleistung einer stabilen gewerblichen Wasserver- und -entsorgung sowie Abfallentsorgung und die Sicherstellung einer raum-, ressourcen- und umweltschonenden, preisgünstigen und sicheren Energieversorgung sowie Nutzung oberflächennaher Rohstoffe.

Sowohl als Daseinsvorsorge als auch zur Aufwertung der an Bedeutung zunehmenden „weichen“ Standortfaktoren müssen attraktive Angebote der sozialen Infrastruktur, insbesondere für Bildung, Kultur, Sport, Freizeit, Gesundheit, Erholung und Tourismus geschaffen sowie landschaftlich reizvolle Umgebungen gesichert werden.

Das vorhandene Wissenschafts- und Forschungspotenzial muss noch stärker für die regionalen Wertschöpfungsprozesse nutzbar gemacht werden. Vorhandene teilräumliche Defizite sollen durch Neuansiedlungen, auch im Verbund mit der Schaffung entsprechender Ausbildungsmöglichkeiten im betrieblichen, außerbetrieblichen und Hochschulsektor abgebaut werden.

5 Integrierte ländliche Entwicklung

Ländliche Räume sollen als eigenständige Lebensräume unter Wahrung der ländlichen und landschaftstypischen Eigenarten entwickelt werden. Die Politik der integrierten ländlichen Entwicklung stellt dabei die durch Freiraum und dörfliche Siedlungen geprägten Teile des ländlichen Raumes in den Mittelpunkt der Entwicklungsaktivitäten.

Lokale und regionale Wirtschaftskreisläufe zur Erschließung und Nutzung regionaler Ressourcen sollen ausgebaut und gestärkt werden. Insbesondere die vorhandenen regionalen Entwicklungspotenziale sollen für die Entwicklung der ländlichen Räume mobilisiert werden. Neben der Sicherung von Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft soll auch durch Schaffung außerlandwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten im Handwerk, im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich – unter Nutzung der Standortqualitäten der Zentralen Orte – eine Stabilisierung der ländlichen Räume erreicht werden.

Die ländlichen Räume sollen in ihren Funktionen als Wirtschafts-, Natur- und Sozialraum dauerhaft gesichert und entwickelt werden. Dazu ist eine integrierte ländliche Entwicklung zu betreiben, in deren Mittelpunkt die Schaffung dauerhafter Erwerbsgrundlagen für die ländliche Bevölkerung steht.

Dadurch soll die Gestaltung und Erhaltung der Kulturlandschaft sowie einer attraktiven Umwelt und die Sicherung einer adäquaten Infrastruktur zur Unterstützung der Verflechtung mit Verdichtungsräumen erhalten und entwickelt werden.

Die Politik der integrierten ländlichen Entwicklung soll die ökologischen und ökonomischen Funktionen der ländlichen Räume in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum stärken. Die Bevölkerung in den ländlichen Räumen soll eine wirtschaftliche Existenz und vielfältige Chancen zur persönlichen Entfaltung finden.

Für die das Land Brandenburg prägenden ländlichen Räume ist es notwendig, im Sinne der nachhaltigen und am Postulat der gleichwertigen Lebensverhältnisse orientierten Entwicklung folgende Schwerpunkte zu setzen:

  • Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Möglichkeiten der Einkommenserzielung,
  • Entwicklung und Unterstützung des regionalen Managementpotenzials,
  • aktive und kontinuierliche Stadt- und Dorfentwicklung – insbesondere Stadt- und Dorferneuerung – als Teil der regionalen Strukturpolitik,
  • Erschließung und Entwicklung regionaler Märkte, insbesondere aber nationaler und internationaler Märkte für verarbeitendes Gewerbe und Landwirtschaft durch Produktinnovation und Marketing,
  • Aufbau regionaltypischer Tourismusformen unter Einbeziehung der Kur- und Erholungsorte sowie Orte mit überörtlich bedeutsamen Tourismus- und Erholungsfunktionen,
  • Stärkung der Zentren als Motor der regionalen Entwicklung durch Modernisierung und Ausbau der Infrastruktur.

Ein ressortübergreifender Planungs- und Entwicklungsansatz einer integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) ist zu betreiben. Die ILE soll

  • die Entwicklung wettbewerbsfähiger land- und forst-wirtschaftlicher Unternehmen,
  • die Entwicklung von Handwerk und verarbeitendem Gewerbe sowie von Dienstleistungen,
  • die Entwicklung der Dörfer und ländlichen Gemeinden,
  • die Entwicklung von Tourismus und Erholung,
  • den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie den Erhalt und die Pflege einer intakten Kulturlandschaft und
  • das Gemeinschaftsleben und die Bindung der Bevölkerung an ihren Lebensraum

wirksam unterstützen.

Zur Umsetzung der ILE sollen Förderprogramme und Entwicklungsinstrumente ressortübergreifend unter Berücksichtigung regionaler Schwerpunktsetzung und regionaler Kompetenzprofile abgestimmt werden.

III Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum

Z=beachtenspflichtiges Ziel; G=abwägungspflichtiger Grundsatz

Die Festlegungen in diesem Landesentwicklungsplan beziehen sich räumlich nur auf den äußeren Entwicklungsraum, da für den Bereich des engeren Verflechtungsraumes bereits mit dem gemäß Artikel 8 Abs. 3 des Landesplanungsvertrages zeitlich vorrangigen räumlichen und sachlichen Teilplan – dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV) vom 2. März 1998 – einschlägige Regelungen zu den Themen Siedlungsraum, Freiraum und Verkehr getroffen wurden. Auch die hier neu aufgenommenen Festlegungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz beziehen sich räumlich nur auf den äußeren Entwicklungsraum.

0 Räumlicher Geltungsbereich

Z 0.1 Festlegung des äußeren Entwicklungsraumes

Als äußerer Entwicklungsraum gilt der Teilraum des Landes Brandenburg, wie er im Landesplanungsvertrag und im Landesentwicklungsprogramm in textlicher und zeichnerischer Darstellung festgelegt worden ist.

zu 0.1
Planungsraum dieses Landesentwicklungsplanes ist der äußere Entwicklungsraum als einer von zwei Teilräumen des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg. Die Abgrenzung dieses Teilraumes von dem Teilraum engerer Verflechtungsraum des Landes Brandenburg ergibt sich aus den Anlagen zum Landesplanungsvertrag und den Anhängen zum Landesentwicklungsprogramm. Die Abgrenzung beider Teilräume ist ursprünglich gemeindegebietsscharf erfolgt. Durch die kommunale Neugliederung des Landes Brandenburg in der Gemeindegebietsreform ist es insoweit zum 26. Oktober 2003 zu Verschiebungen der administrativen Grenzen gekommen, die jedoch ohne Auswirkungen auf die Einteilung der Planungsteilräume bleiben sollen.

Z 0.2 Auswirkungen der Gemeindegebietsreform 2003

(1) Soweit durch die Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003 im äußeren Entwicklungsraum ehemals selbständige Gemeinden in Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes aufgegangen sind, unterliegen die neu gebildeten Gemeinden nur mit den im äußeren Entwicklungsraum belegenen Ortsteilen den Festlegungen dieses Landesentwicklungsplanes. Dies gilt namentlich für Zerpenschleuse (Ortsteil von Wandlitz) sowie Götz, Jeserig und Schenkenberg (Ortsteile der Gemeinde Groß Kreutz/Emster).

(2) Soweit durch die Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003 im engeren Verflechtungsraum ehemals selbständige Gemeinden zu Ortsteilen von Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum geworden sind, unterliegen die neu gebildeten Gemeinden nur mit den im engeren Verflechtungsraum belegenen Ortsteilen nicht den Festlegungen dieses Landesentwicklungsplanes. Dies gilt namentlich für Selbelang (Ortsteil von Paulinenaue), Nassenheide und Neuendorf (Ortsteile der Gemeinde Löwenberger Land) und Freienhagen (Ortsteil der Gemeinde Liebenwalde).

zu 0.2
Die vorstehenden Plansätze verhindern, dass die Gemeinden, die aus der kommunalen Neugliederung hervorgegangen sind und heute mit ihrem Gemeindegebiet sowohl den engeren Verflechtungsraum als auch den äußeren Entwicklungsraum erfassen, insgesamt den Festlegungen zweier Landesentwicklungspläne unterworfen werden. Um eine Überlagerung derselben Flächen von zwei Planwerken zu vermeiden, wird der räumliche Geltungsbereich des LEP GR auf die Ortsteile beschränkt, die im äußeren Entwicklungsraum liegen. Die im engeren Verflechtungsbereich gelegenen Ortsteile, die zu Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum gehören, unterliegen somit unverändert den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes engerer Verflechtungsraum.

1 Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

1.1 Allgemeine Festlegungen zur Siedlungsentwicklung für den äußeren Entwicklungsraum

G 1.1.1 Innen- vor Außenentwicklung

Die Nutzung vorhandener innerörtlicher Siedlungsflächen hat Vorrang vor der Neuausweisung von Bauflächen. Planungen und Maßnahmen der Gemeinden sollen auf die Innenentwicklung ausgerichtet werden.

zu 1.1.1
Die Entwicklung innerörtlicher Siedlungsflächen (Innenentwicklung) ist die bauliche Entwicklung (Verdichtung und/oder Erweiterung) des bestehenden Bebauungszusammenhangs, wo in regional unterschiedlicher Ausprägung räumliche Potenziale bestehen, die auch aus Gründen der Ortsbildgestaltung, d. h. der Bewahrung ortstypischer städtischer oder dörflicher Strukturen, einer Neuerschließung im bisherigen Freiraum vorzuziehen sind. Die vorhandenen, zum Teil erheblichen Potenziale sollen hierfür vorrangig genutzt werden. Zum Gebot „Innen- vor Außenentwicklung“ gehört auch die Entwicklung von innen, d. h. vom zentralen Bereich eines Ortsteiles hin zum äußeren Rand. Damit kann die Nachfrage und Nutzung zentral gelegener Infrastruktur- und Gemeinbedarfseinrichtungen gestützt (Halten oder Erreichen von kritischen Größen) und zugleich verkehrsvermeidend nahräumlich (fußläufig) organisiert werden. Die Innenentwicklung trägt damit auch in ökonomischer, sozialer und ökologischer Sicht zu einer nachhaltigen Siedlungsweise bei.

G 1.1.2 Regionaltypisches Ortsbild

Das regionaltypische Ortsbild und die vorhandene Baustruktur sollen erhalten oder behutsam weiterentwickelt werden. Die Sanierung erhaltenswerter Bausubstanz und die Nutzung oder Nachnutzung vorhandener innerörtlicher Siedlungsflächen ist in die Weiterentwicklung der Orte einzubeziehen, um ihre Qualität und Eigenart zu pflegen.

zu 1.1.2
Die Pflege der Baukultur, d. h. Sanierung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bausubstanz ist unter Wahrung regionaltypischer Qualitäten für die Wirkung nach innen (Identifikation der Bewohner) wie auch nach außen (für Fremde erkennbare Eigenart) von großer, auch wirtschaftlicher Bedeutung, z. B. im Tourismus. Neue Siedlungsvorhaben sollten nach Größe, Bauform, Lage und Gestaltung an das regionaltypische Ortsbild angepasst werden, um einen weiteren Identitätsverlust durch unangepasste Überformung des historisch Gewachsenen zu vermeiden. Dabei ist dessen behutsame Weiterentwicklung nicht ausgeschlossen; insbesondere im Prozess des Stadtumbaus ist die Verbindung von historisch Gewachsenem und neu zu schaffenden Qualitäten mit besonderer Sensibilität voranzutreiben. Neusiedlungsflächen sind in der Regel von einem bereits vorhandenen Ortskern abhängig, der die wichtigsten Versorgungsfunktionen für die Erweiterung der innerörtlichen Siedlungsfläche mit übernimmt und die Bewohner in das Gemeindeleben einbindet. Sie sollen daher auch baulich-architektonisch die Weiterentwicklung des Ganzen unterstreichen (vgl. auch G 1.1.1). Innerhalb historisch bedeutsamer Kulturlandschaften sind Gestaltungssatzungen ein unverzichtbares Instrument, um die Verbindung von gestaltetem Freiraum und regionaler Baukultur sicherzustellen.

G 1.1.3 Flächeninanspruchnahme, funktionale Zuordnung und Gestaltung

(1) Bei der Entwicklung von Siedlungsflächen für Wohnen, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen soll eine Konzentration auf den gewachsenen Hauptortsteil und dessen Arrondierung, eine sparsame Flächeninanspruchnahme sowie eine durch besondere Flächenauswahl und Gestaltung mögliche Energieeinsparung angestrebt werden. Dabei soll eine funktional sinnvolle und quantitativ angemessene Zuordnung von Flächen für Wohnen und Gewerbe erreicht werden, so dass auch die Erzeugung von Neuverkehr minimiert wird.

(2) Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Zugangsstellen des Schienenverkehrsnetzes orientieren. Im Rahmen der bauleitplanerischen Verfahren soll dafür Sorge getragen werden, dass überörtlich bedeutsame Flächeninanspruchnahmen in Abhängigkeit vom nachgewiesenen Bedarf und in gemeindeübergreifender Abstimmung entwickelt werden. Die Regionalplanung kann eine unterstützende Moderation der interkommunalen Abstimmung aus überörtlicher Sicht übernehmen.

zu 1.1.3
Auch angesichts der knappen Mittel für die Sicherung und den Ausbau technischer Infrastrukturen ist es erforderlich, die Entwicklung im Bestand unter Berücksichtigung historisch gewachsener Siedlungsformen vorrangig im Hauptortsteil voranzutreiben (vgl. auch G 1.1.2) und die Inanspruchnahme von weiterem Freiraum zumindest so lange zu vermeiden, wie innerhalb oder am Rande innerörtlicher Siedlungsflächen Flächenaktivierungen möglich sind. Der Hauptortsteil ist der Teil einer Gemeinde, der vor der Gemeindestrukturreform in dem Landesentwicklungsplan Brandenburg – Zentralörtliche Gliederung (LEP I) und in den Regionalplänen als Zentraler Ort, beim Zusammenschluss mehrerer Zentraler Orte der mit der höchsten Zentralitätseinstufung, ausgewiesen wurde. In der Regel bestehen in dem Hauptortsteil bereits zentrale Einrichtungen, die Versorgungsfunktionen für die übrigen Teile der Gemeinde wahrnehmen. Er ist günstig mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar und verfügt in seiner siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Bedeutung über die größten Potenziale aller Gemeindeteile. Die in Betrieb befindlichen Zugangsstellen, insbesondere die von der Regionalplanung auszuweisenden Verknüpfungspunkte zum Schienenverkehrsnetz (siehe Z 2.2.3) bilden eine wichtige Grundlage zur Steuerung des Siedlungsflächenzuwachses. Dabei sind die Verdichtungspotenziale um die Zugangsstellen und die angestrebte Siedlungsentwicklung in Einklang zu bringen, um auch eine Stärkung des schienengebundenen Verkehrs zu erzielen. Durch geeignete Flächenauswahl (z. B. durch Vermeiden der Bebauung von Geländeeinschnitten und Niederungsbereichen), Gestaltung (kein Bauen am Waldrand oder gegenseitige Verschattung) und eine bedarfsabgeleitete stufenweise Realisierung kann darüber hinaus auch eine Energieeinsparung (zusätzlich zu erhöhten Dämmmaßnahmen bei Gebäuden selbst) erreicht und die Erzeugung von Neuverkehr minimiert werden.

Z 1.1.4 Streu- und Splittersiedlungen, bandartige Siedlungen

Die Entstehung und Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen, auch durch die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten in Wohnsiedlungen und das Entstehen von bandartigen Siedlungen ist zu vermeiden.

zu 1.1.4
Streu- und Splittersiedlungen, insbesondere solche mit nicht-privilegierter Wohnbebauung, sind meist in Zeiten ungeregelten Bauens und der Nichtbeachtung städtebaulicher Regeln entstanden und rufen zusätzliche Erschließungskosten für die Gemeinden hervor. Bandartige Siedlungen behindern durch ständige Grundstücksanbindungen den fließenden Verkehr entlang von Außerortsstraßen und rufen zusätzliche Erschließungskosten für die Gemeinden hervor. Außerdem beeinträchtigen sie meist das Landschaftsbild. Im Sinne der Pflege und Weiterentwicklung der Bau- und Siedlungskultur und aus Gründen der Freiraumentwicklung, des sparsamen Flächenverbrauchs und der Kosteneinsparung sollen diese Siedlungsformen generell vermieden werden. Wo Streu- und Splittersiedlungen bestehen, sollte eine verbesserte landschaftliche Einbindung angestrebt werden. Grundsätzlich ist bei jeder Siedlungstätigkeit darauf zu achten, dass diese innerhalb von Gemeinden nicht zu einem flächenhaften Zusammenwachsen von Siedlungsteppichen oder zu Siedlungsbändern entlang der Ortsverbindungsstraßen führen und dadurch die freie Landschaft zum Verschwinden bringen. Damit soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung mit Orientierung auf die Ortsteile hin und Anbindung an diese gefördert werden und sichergestellt werden, dass die versiegelte Fläche nicht wesentlich vergrößert wird. Der auch planerisch zu begleitende Bestandsschutz bleibt hiervon unberührt. Bei Streusiedlungen innerhalb historisch bedeutsamer Kulturlandschaften gilt G 3.1.11 (Kulturlandschaften).

Z 1.1.5 Nachnutzung von Konversionsflächen

Nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche Anlagen und Flächen im räumlichen Zusammenhang zu innerörtlichen Siedlungsflächen sollen in Abstimmung mit der Entwicklung benachbarter Gemeinden vornehmlich für Siedlungszwecke entwickelt werden. Nicht versiegelte Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen sind einer Freiraumnutzung vorzubehalten. Städtebaulich relevante Teile von ehemals militärisch genutzten Flächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen dürfen für städtebaulich nicht integrierbare Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie für gewerblich-industrielle Großvorhaben und raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt.

zu 1.1.5
Für bislang militärisch genutzte Flächen sind Konzepte für die zivile Nachnutzung erforderlich, um die sich die betreffenden Gemeinden im Zusammenwirken mit der Regionalplanung und dem für Konversion zuständigen Landesressort bemühen sollen. Kennzeichnend für viele Standorte ist die ursprünglich bewusste Platzierung außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen und die Abschottung von benachbarten Siedlungen, um die Militärübungen ungestört und ohne Gefährdung und Belästigung von Unbeteiligten durchführen zu können. Diese Militärflächen, die nicht mit innerörtlichen Siedlungsflächen ziviler Nutzung zusammenhängen, sind in der Regel zugunsten einer Freiraumnutzung zu entwickeln und vorhandene Anlagen sind zurückzubauen. Konversionsflächen innerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen und an verkehrsgünstig gelegenen Standorten sollen, sofern andere Belange nicht entgegenstehen, den Gemeinden für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen. Mit dieser Differenzierung nach Lage- und Qualitätsmerkmalen soll gewährleistet werden, dass die Nachnutzung dieses Flächenpotenzials landesplanerisch und städtebaulich geordnet verläuft und keine „Zersiedelung durch Konversion" betrieben wird.

Bei ehemaligen Kasernen, Soldaten- und Offizierswohnheimen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen, für die vom Bauzustand, vom architektonischen Wert und der Eignung (erhaltenswerte Bausubstanz) eine zivile Nachnutzung für gewerblich-industrielle Großvorhaben und raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben sinnvoll ist, kann im Einzelfall über Ausnahmen entschieden werden. Dabei ist nur der im Zusammenhang bebaute und bereits versiegelte Bereich (städtebaulich relevante Teilfläche) einzubeziehen. Garagen und Baracken sowie das freiraumbezogene Truppenübungsgelände sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Ausnahmen bilden solche Anlagen der technischen Infrastruktur (wie z. B. Kläranlagen, Deponien, Umspannwerke) und der sozialen Infrastruktur, die aus Gründen des Immissionsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit (wie z. B. Justizvollzugsanstalten) sachnotwendig außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen zu errichten sind. Bei der Nachnutzung von Konversionsflächen zu den genannten Siedlungszwecken ist ein ausreichender verkehrlicher Anschluss an innerörtliche Siedlungsflächen bestehender Orte sicherzustellen.

Z 1.1.6 Eigenentwicklung der Gemeinden

(1) In Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale Funktion ist eine Siedlungsflächenentwicklung nur im Rahmen der Eigenentwicklung möglich. Ausgehend vom realen Bedarf darf in diesen Gemeinden in der Regel ein planerischer Angebotszuwachs der Wohneinheiten von höchstens 10 Prozent auf der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 nicht überschritten werden.

(2) Von dem Orientierungswert als Obergrenze kann im Falle der Anwendung der unter G 1.2.2 genannten verbindlichen Kooperationsformen, insbesondere unter Beachtung eines finanziellen Lastenausgleiches für das Ober- und Mittelzentrum in enger Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde und den für Stadtentwicklung und Kommunalaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden abgewichen werden, wenn ein in Z 1.2.1 Abs. 3 aufgeführtes Erfordernis der Konzentration nicht funktionsgerecht erfüllt werden kann.

zu 1.1.6
Art und Maß der verträglichen Eigenentwicklung der Gemeinden ist abhängig von der Größe, inneren Struktur, kulturellen Identität und langfristigen ökologischen und ökonomischen Tragfähigkeit. Auch im Rahmen der Eigenentwicklung sollte vor dem Hintergrund der aktuellen demografischen Entwicklung dafür Sorge getragen werden, dass die Tragfähigkeit der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktureinrichtungen zu überprüfen ist und diese Einrichtungen dem gegebenenfalls reduzierten Bedarf angepasst werden.

Die Eigenentwicklung soll sich dabei an Entwicklungschancen der Gemeinde im Siedlungszusammenhang orientieren, zugleich aber keine Beeinträchtigung der Entwicklung der hochstufigen Zentralen Orte zur Folge haben. In den letzten Jahren hatten die Mittel- und Oberzentren des äußeren Entwicklungsraumes erhebliche Einwohner- und Funktionsverluste zu verzeichnen. Insbesondere im Sinne der Sicherung der Funktionsfähigkeit der hochstufigen Zentralen Orte wird zur landesplanerischen Beurteilung von Vorhaben für die Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale Funktionszuweisung daher für den Eigenbedarf ein durchschnittlich jährliches Wachstum von 0,5 Prozent der Wohneinheiten auf der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 als Obergrenze herangezogen, wenn nicht ein besonderer Bedarf andere Planungsstufen rechtfertigt. Bei einem angenommenen Planungszeitraum von 20 Jahren in der Bauleitplanung entspricht dieser Orientierungswert einem 10-prozentigen Zuwachs der Wohneinheiten des Bestandes vom 31. Dezember 2003 [Quelle: Veröffentlichungsverzeichnis des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS): Tab. Fl 1 Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes]. Ein über dem Eigenbedarf liegender Zuwachs in Gemeinden ohne ober- und mittelzentrale Funktion wird vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückganges als strukturell nicht verträglich und als nicht mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung bewertet.

Bei dem benannten finanziellen Lastenausgleich handelt es sich um vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Gemeinden. Ein Anspruch an das Land im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes besteht hiermit nicht.

Z 1.1.7 Schadensminimierung in hochwassergefährdeten Bereichen

Innerhalb der Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche (gemäß G 4.4) hat sich die Siedlungsentwicklung bis zum Erreichen von wirksamen Maßnahmen zur Minderung des Schadenspotenzials auf bauliche Maßnahmen in innerörtlichen Siedlungsflächen zu beschränken. Siedlungsflächenerweiterungen sind nur zulässig, wenn ausreichende Maßnahmen zur Schadensminimierung für die gesamten gefährdeten Siedlungsflächen nachgewiesen werden.

zu 1.1.7
Angesichts in unberechenbaren Zeitabständen wiederkehrender Hochwasserereignisse an den Flüssen, die nicht mit 100-prozentiger Sicherheit durch Deiche und andere Schutzmaßnahmen beherrscht werden können, ist in tief liegenden Hinterdeichgebieten auch innerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen darauf zu achten, dass Maßnahmen zur Schadensvermeidung bzw. Schadensminimierung vor allem zum Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit z. B. durch eine hochwassersichere Fundamentierung, eine Verhinderung des Eindringens wassergefährdender Stoffe in die Umweltschutzgüter und eine Verwendung von wassersicheren Baustoffen ergriffen werden, die für den letztlich unabweisbaren Überflutungsfall zur Verringerung oder Vermeidung der sonst zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die innerörtlichen Siedlungsflächen führen (vgl. Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz G 4.4).

Z 1.1.8 Sicherung von Bahnflächen

In den Regionalplänen und in der Bauleitplanung sollen die Flächen für die Funktionalität des Schienenverkehrs planerisch gesichert werden. Durch die Bauleitplanung soll zudem gewährleistet werden, dass die Zugangsstellen funktional gestärkt und ergänzt werden.

zu 1.1.8
Durch die planerische Sicherung der Funktionsflächen soll ein Beitrag zur Erhaltung des Schienenverkehrs, insbesondere der Gewährleistung für zukunftsfähige Potenziale überregionaler Verbindungen als Option geleistet werden. Temporäre Flächennutzungen (z. B. Radwege), die eine Wiederherstellung der Schienenverbindung ermöglichen, stehen hierzu nicht im Widerspruch. Die nicht für den Verkehrsbetrieb unbedingt erforderlichen Flächen sollen als Verkehrsfläche entwidmet und danach in die kommunale Entwicklung (Bauleitplanung) einbezogen werden, u. a. auch um die Funktion als Zugangsstellen (z. B. durch Flächensicherung für Park & Ride, Bike & Ride, Kiss & Ride) zu ergänzen.

1.2 Zentrale Orte und Kooperationen im äußeren Entwicklungsraum

Z 1.2.1 Zentrale Orte

(1) Die Zentralen Orte sollen die überörtlichen Versorgungsfunktionen sicherstellen und Verknüpfungsfunktionen im funktionalen und überregionalen Verkehrssystem wahrnehmen. Zentrale Orte sind damit Standorte für soziale, kulturelle und wirtschaftliche Einrichtungen und Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in ihrem Verflechtungsbereich.

(2) Insbesondere in den ländlichen Räumen soll die Siedlungsstruktur durch eine funktionale Stärkung der Zentralen Orte und durch eine Verbesserung ihrer verkehrlichen Anbindung gefestigt werden. Die Siedlungsstruktur soll die Nutzung der Wirtschafts- und Tourismuspotenziale und die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen und Versorgungsangeboten bestmöglich unterstützen. Der öffentliche Personenverkehr soll insbesondere zur Erreichung zentralörtlicher Einrichtungen in seiner Tragfähigkeit gesichert werden.

(3) Der regionale Entwicklungsbedarf soll in den Ober- und Mittelzentren konzentriert befriedigt werden.

zu 1.2.1
Zentrale Orte sind für die Ebene der Ober- und Mittelzentren im Land Brandenburg in einem Landesentwicklungsplan (LEP I) festgelegt, für die Zentren der Nahbereichsstufe in den entsprechenden Regionalplänen. Die Zentralen Orte sind die Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung. In ihnen sind Siedlungsflächen, insbesondere Flächen für Industrie- und Gewerbeansiedlungen, für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie für die berufliche Aus- und Fortbildung und für Verwaltung und Dienstleistungen bereitzustellen oder – soweit vorhanden – zu sichern und deren Nutzung zu entwickeln.

Insbesondere in ländlichen Räumen, die aufgrund ihrer Distanz zu leistungsfähigen Oberzentren (zentrumsferne Lage) sowie einer niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte und eines wenig differenzierten Arbeitsplatzangebotes besondere Strukturschwächen aufweisen, ist die Stärkung der vorhandenen Zentren von großer Bedeutung. Für die zentrumsfernen ländlichen Räume wird allgemein ein dringender Handlungsbedarf gesehen, weil zu befürchten ist, dass der weiterhin anhaltende starke Strukturwandel, z. B. im Versorgungsbereich sowie im landwirtschaftlichen Produktions- und im Dienstleistungsbereich, in diesen Gebieten zu Versorgungs- und Beschäftigungsproblemen führt. Aufgrund unzureichender Entwicklungsimpulse von außen geht es hier im Wesentlichen darum, unter Nutzung der spezifischen Funktionen von Zentren die Bemühungen um eine nachhaltige Regionalentwicklung und die Nutzung endogener Entwicklungspotenziale zu verstärken.

Durch die Konzentration des Entwicklungsbedarfs auf die Mittel- und Oberzentren wird deren notwendige Sicherung und Stabilisierung im Hinblick auf die absehbare Bevölkerungsentwicklung, den drohenden Funktionsverlust der hochstufigen Zentralen Orte durch Abwanderung zentraler Funktionen in Umlandgemeinden und die Umsetzung des Stadtumbaus unterstützt. Die Ober- und Mittelzentren genießen aufgrund ihrer Voraussetzungen im Bereich der technischen und sozialen Infrastruktur eine besondere Präferenz zur Aufnahme von Zuwanderungen im äußeren Entwicklungsraum im Sinne des Leitbildes der dezentralen Konzentration gemäß § 2 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogrammes. Den derzeitigen Schrumpfungstrends können nur dann Angebotsplanungen entgegenwirken, wenn eine bereits getroffene exogene Standortentscheidung im Bereich der gewerblich-industriellen Ansiedlung eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsflächenentwicklung erforderlich macht.

G 1.2.2 Kooperationen zwischen Stadt und Umland

(1) Zur Abstimmung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, einer städtebaulichen Einordnung raumbedeutsamer Vorhaben, der Siedlungsflächenentwicklung, der Freiraumsicherung sowie der Verkehrsplanung sollen die vielfältigen Formen enger und verbindlicher interkommunaler Zusammenarbeit verstärkt angewendet werden.

(2) Zwischen Ober-/Mittelzentren und ihren Umlandgemeinden sollen raumordnerische Verträge, gemeinsame Flächennutzungspläne oder Zusammenschlüsse zu Planungsverbänden Voraussetzungen für einen gerechten kommunalen Interessenausgleich schaffen.

zu 1.2.2
In den letzten Jahren hatten viele der Mittel- und Oberzentren des äußeren Entwicklungsraumes schmerzliche Einwohner- und Funktionsverluste zu verzeichnen. In den Ober- und Mittelzentren, insbesondere in solchen, die Regionale Entwicklungszentren (REZ) im Sinne des Leitbildes der dezentralen Konzentration sind, sollen regionale Entwicklungsbedarfe und die über Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsflächenentwicklung konzentriert werden. Suburbanisation und wachsende Verkehrsverflechtung sowie die Versuche, Einkaufs- und zunehmend auch Unterhaltungszentren aus den Innenstädten an die Peripherie oder gar ganz auf die „grüne Wiese“ und die Dörfer zu verlegen, machen Regelungen notwendig, die den damit sonst verbundenen Funktionsverlust der Städte vermeiden oder kompensieren helfen. Dazu sind verschiedenste Formen der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Interessenausgleichs, insbesondere verbindliche Formen des finanziellen Lastenausgleichs für die Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben anzuwenden. Ein Interessenausgleich kann in vielfältigen Formen erreicht werden. Diese reichen von der bloßen Abstimmung zwischen den Beteiligten, kommunaler Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), vertraglich vereinbarten finanziellen Ausgleich bzw. Beteiligung an gemeinsamen Projekten (im Sinne von § 13 ROG) über planerisch-verbindliche Zusammenarbeit (z. B. durch einen gemeinsamen Flächennutzungsplan gemäß § 204 BauGB und durch einen Planungsverband gemäß § 205 BauGB) bis zum kommunalen Zusammenschluss. Wichtig ist die Verbindlichkeit, Langfristigkeit und Verlässlichkeit der Partner im Nachbarschaftsraum, insbesondere in den Räumen der intensiven Stadt-Umland-Beziehungen und die Ausrichtung auf gemeinsame Ziele zur Mitteleinsparung und zur optimalen räumlichen (auch naturräumlichen) wie wirtschaftlichen Entwicklung. Die zunehmende Verflechtung zwischen Städten und ihrem Umland macht planerisches Handeln und vermehrt neue oder bisher zu wenig genutzte Formen interkommunaler Zusammenarbeit über die Gemeindegrenzen hinaus notwendig, bei der auch Landes- und Regionalplanung eine moderierende Rolle einnehmen.

1.3 Raumbedeutsame Funktionen der Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

G 1.3.1 Verbrauchernahe Einzelhandelsversorgung

Die verbrauchernahe Einzelhandelsversorgung aller Bevölkerungsteile mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen soll gesichert werden.

G 1.3.2 Interkommunale Abstimmung

Für Ober- und Mittelzentren und ihre Umlandgemeinden sollten im Sinne von Plansatz G 1.2.2 über gemeindliche Konzepte hinausgehende regionale Einzelhandels-Entwicklungskonzepte erstellt werden, in denen auch die Versorgungsfunktionen benachbarter Zentraler Orte Berücksichtigung finden. Sie sind durch das Ober- und Mittelzentrum selbst bzw. in deren Auftrag im Rahmen interkommunaler Abstimmungen mit den betroffenen Nachbargemeinden, insbesondere unter Beteiligung der Regionalplanung, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und Organisationen des Einzelhandels, zu erarbeiten.

Z 1.3.3 Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe

(1) Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe aller Betriebsformen (einschließlich Factory Outlet Center) mit zentrenrelevanten Sortimenten sollen unter Einhaltung der Zentrenverträglichkeit nach Art und Umfang des Angebotes Zentralen Orten zugeordnet werden. Mit einer Geschossfläche von insgesamt mehr als 5 000 qm sind sie in der Regel nur Zentren mit mittel- oder oberzentralen Funktionen zuzuordnen.

(2) In den Zentralen Orten ist die Ansiedlung raumbedeutsamer Einzelhandelsbetriebe außerhalb der innerörtlichen Siedlungsfläche des Hauptortsteiles nur vorzusehen, wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zur innerörtlichen Siedlungsfläche gewahrt wird.

(3) Entsteht durch einen raumbedeutsamen Einzelhandelsbetrieb mit Standort außerhalb des jeweils benachbarten Zentralen Ortes im Ergebnis eines Zielabweichungsverfahrens diesem ein Nachteil, dann ist vertraglich ein Nachteilsausgleich anzustreben, sofern nicht auf anderem Weg ein Nachteilsausgleich mit dem Zentralen Ort erreicht wird.

zu 1.3.1 bis 1.3.3
Die Nahversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs wurde in der Vergangenheit in vielen Orten durch Verkaufseinrichtungen erfüllt. Diese Einrichtungen entsprachen hinsichtlich des Warenangebotes und der Preisstruktur häufig nicht mehr den modernen Konsumansprüchen. Die bisher genehmigten Vorhaben haben einen Beitrag zum Abbau des Versorgungsdefizits geleistet, aber zugleich eine große Zahl von problematischen Folgewirkungen mit sich gebracht. Seit Beginn der 90er Jahre kam es zu einem massiven Ausbau großflächiger (Geschossfläche überschreitet 1 200 qm), individualverkehrserschlossener Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Zentren und innerörtlichen Siedlungsflächen, deren Anteil an der Gesamtverkaufsfläche in einigen Regionen Brandenburgs auf bis zu 75 Prozent angestiegen ist. Insbesondere Verbraucher ohne private Kraftfahrzeuge sind aber auf wohnungsnahe Einkaufsmöglichkeiten angewiesen. Zugleich benötigen die Zentralen Orte zur Sicherung und Entwicklung ihrer zentralörtlichen Funktionen den Handelsumsatz, der ihnen durch den großflächigen Handel auf der „grünen Wiese“ mit entzogen wird. Der Bau weiterer Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandelsbetriebe und sonstiger großflächiger Handelsbetriebe [im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)] mit zentrenrelevanten (herkömmlich in Innenstädten angebotenen, stark zentrenprägenden) Sortimenten außerhalb der Zentralen Orte schwächt die Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug. Die Vorhaben entziehen dem Markt für Einzelunternehmer und Filialbetriebe innerhalb von innerörtlichen Siedlungsflächen der Hauptortsteile die ökonomischen Grundlagen und führen zudem zu einem hohen Verkehrsaufkommen. Vor diesem Hintergrund und wegen des notwendigen regionalen Ausgleichs sowie der Förderung der Kooperation sind die potenziellen umweltrelevanten und raumbedeutsamen Auswirkungen entsprechender Vorhaben auf die Zentrenstruktur räumlich und sortimentsbezogen in einer Auswirkungsanalyse zu klären.

Sie hat als Raumanalyse zur Ermittlung der Raumbedeutsamkeit unter Einbeziehung der Kaufkraftströme städtebauliche und verkehrliche Auswirkungen zum Inhalt. Dabei gelten nach der Definition in § 3 Nr. 6 ROG Einzelhandelsbetriebe als raumbedeutsam und werden von den Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung erfasst, wenn sie nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung für die Nutzung des Raums, seine Funktion oder Entwicklung haben. Obgleich durch das ROG keine Schwellenwerte für die Raumbedeutsamkeit festgelegt werden, sind im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1 200 qm in der Regel raumbedeutsam. In diesen Fällen sind Auswirkungen auf u. a. die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche regelmäßig zu erwarten.

Aus raumordnerischer Sicht kommt es entsprechend der Festlegung gemäß § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogrammes bei der Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere darauf an, dass der Einzugsbereich des jeweiligen Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Ansiedlungsgemeinde nicht wesentlich überschreitet und die raumstrukturellen und -funktionellen Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit dem Kongruenzgebot (raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot) gewahrt werden. Im Sinne des Beschlusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 8. März 1995 „Anforderungen an Standorte großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ ist der zentralörtliche Verflechtungsbereich von Orten unterer Zentralitätsstufe im Rahmen der angestrebten zentralörtlichen Gliederung auf die Deckung eines kurzfristigen periodischen Bedarfs auszurichten. Der Einzugsbereich von Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 5 000 qm Geschossfläche übersteigt zur Erzielung des benötigten Kaufkraftaufkommens in jedem Fall den zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Grund- und Kleinzentren wesentlich. Die Zuordnung von Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 5 000 qm Geschossfläche zu Grund- und Kleinzentren würde somit dem aus § 1 Abs.6 BauGB abzuleitenden Gebot interkommunaler Rücksichtnahme zuwider laufen, wonach den in einem Mittelbereich liegenden Gemeinden die Pflicht auferlegt ist, ihre Eigenentwicklung auf die Bedürfnisse des jeweiligen Mittelzentrums auszurichten.

Ebenso ist die aus Absatz 2 des Plansatzes resultierende Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinden hinzunehmen, weil überörtliche Belange wie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte, hier insbesondere die Sicherung einer verbrauchernahen Einzelhandelsversorgung und die Aufwertung der Innenstädte sowie die Vermeidung zusätzlichen Einkaufsverkehrs aufgrund größerer Distanzen zu den Bevölkerungsschwerpunkten und ungünstiger öffentlicher Verkehrsangebote insoweit überwiegen.

Von Möbeln, Bau- und Gartenartikeln als Kernsortiment gehen lediglich geringe oder keine zentrenbildenden Effekte aus. Bei Regulierung des Angebotes an zentrenrelevanten Randsortimenten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Kernsortiment stehen und sich zugleich deutlich unterordnen müssen, können im Ergebnis der Prüfung nach Art und Umfang sowie nach Lage gemäß den Nummern 1 und 2 der Begriffsdefinitionen im Einzelfall für Möbel-, Bau- und Gartenmärkte auch Standorte mit nicht gegebener räumlicher Zentrenbezogenheit im Sinne von § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogrammes raumverträglich sein.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, großflächige Einzelhandelsbetriebe im Ergebnis eines Zielabweichungsverfahrens außerhalb von Zentralen Orten anzusiedeln, wenn in einem Zentralen Ort keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, nur auf diese Weise der angemessenen, verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in hinreichender Weise Rechnung getragen und übermäßiger Individualverkehr zu weiter entfernt gelegenen Standorten des großflächigen Einzelhandels vermieden werden kann. Um dem Prinzip des § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogrammes gerecht zu werden, nach dem großflächige Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen sollen, ist die durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb möglicherweise entstehende Funktionsschwächung des Zentralen Ortes durch einen entsprechenden Nachteilsausgleich, z. B. durch vertragliche Regelungen im Sinne von § 13 ROG, zu kompensieren.

In Gebieten mit besonderem Ansiedlungsdruck durch großflächigen Einzelhandel, insbesondere durch verkehrsgünstige Lagen, kann es erforderlich sein, nicht nur gemeindliche sondern regionale Einzelhandelskonzepte zur Gewährleistung einer interkommunal abgestimmten, raumverträglichen Einzelhandelsentwicklung zu erarbeiten. Durch Selbstbindungsbeschluss dienen sie als Entscheidungshilfen für die Gemeinden und tragen so zur Vermeidung schädlicher interkommunaler Konkurrenzsituationen bei. Zugleich wird damit bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt dem Abstimmungsgebot für die kommunale Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.

Begriffsdefinitionen

1 Zentrenverträglichkeit nach Art und Umfang des geplanten Angebotes

1.1 Art des geplanten Angebotes

Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG sind nach der Art ihres Angebotes zentrenverträglich, wenn unter Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes wesentliche Auswirkungen auf die Sortimentsstruktur benachbarter zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Sie sind an Standorten außerhalb Zentraler Orte nach Art des geplanten Angebotes zentrenverträglich, wenn sie ausschließlich Sortimente vorsehen, die in der Liste gemäß Nummer 3 als nicht zentrenrelevant ausgewiesen sind.

Im Übrigen sind Möbel-, Bau- und Gartenmärkte an einem Standort außerhalb Zentraler Orte unbeschadet des Planerfordernisses ausnahmsweise als zentrenverträglich anzusehen, wenn unter Einhaltung der Nummern 1.2 und 2 mitangebotene Randsortimente, die in der Liste als zentrenrelevant ausgewiesen werden, insgesamt eine Größenordnung von 10 Prozent der Geschossfläche bis zu maximal 1 200 qm Geschossfläche nicht überschreiten.

1.2 Umfang des geplanten Angebotes

Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG sind nach dem Umfang ihres Angebotes zentrenverträglich, wenn in einer Auswirkungsanalyse nachgewiesen ist, dass weder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung noch die Entwicklung benachbarter zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO gefährdet werden. Dazu dürfen u. a. die Kaufkraftverluste anderer Zentren branchen- bzw. sortimentsbezogen in der Regel einen Schwellenwert von 10 Prozent je Zentrum nicht überschreiten.

In der Auswirkungsanalyse sind insbesondere zu berücksichtigen: Bestand und Planung von Einzelhandelsobjekten nach Branchen(gruppen), Einwohner und Einwohnerentwicklung, Kaufkraft und Kaufkraftentwicklung. Im Einzelfall sind Differenzierungen nach regionalen Besonderheiten (Entwicklungsstand der Versorgungsstrukturen, Zentralität, Attraktivität des Planvorhabens u. a.) vorzunehmen.

2 Räumlicher Zusammenhang mit der innerörtlichen Siedlungsfläche

Ein Standort befindet sich im räumlichen Zusammenhang zur innerörtlichen Siedlungsfläche, wenn eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang oder eine enge räumliche und funktionale Verknüpfung bzw. Verknüpfbarkeit (kurzer Fußweg o. Ä.) mit der innerörtlichen Siedlungsfläche vorliegt.

3 Liste der zentren- bzw. nicht-zentrenrelevanten Sortimente für den Einzelhandel

Zentrenrelevante Sortimente

50.40.32 Krafträder, Teile und Zubehör
52.11/52.2 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
52.3 Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel
52.41 Textilien
52.42 Bekleidung
52.43 Schuhe und Lederwaren
52.44.2 Beleuchtungsartikel
52.44.3 Haushaltsgegenstände aus Metall und Kunststoff
52.44.4 keramische Erzeugnisse und Glaswaren
52.44.5 Heimtextilien und Teppiche
52.44.6 Holz-, Kork- und Korbwaren
52.45 elektrische Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente
52.47 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf
52.48.2 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
52.48.3 Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf, lebende Tiere und Sämereien. Aus dieser Unterklasse sind jedoch Sämereien sowie Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde nicht-zentrenrelevant.
52.48.4 feinmechanische, Foto- und optische Erzeugnisse, Computer und Software
52.48.5 Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck
52.48.6 Spielwaren
52.48.7 Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör, Sport- und Campingartikel. Aus dieser Unterklasse sind Sport- und Freizeitboote sowie Zubehör nicht-zentrenrelevant.
52.48.9 Sonstiger Facheinzelhandel. Aus dieser Unterklasse sind jedoch Büromöbel nicht-zentrenrelevant.
52 Antiquitäten und Gebrauchtwaren

2 Gruppen/Klassen gemäß „Klassifikation der Wirtschaftszweige“, Statistisches Bundesamt, 1993

Nicht-zentrenrelevante Sortimente

50.10.3 Kraftwagen
50.30.3 Kraftwagenteile und Zubehör
52.44.1 Wohnmöbel
52.46.1 Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren sowie aus der Unterklasse 51.15.4 Garagen, Gewächshäuser, Gerätehäuschen und Baubuden sowie die Unterklasse 51.53.7 Sanitärkeramik
52.46.2 Anstrichmittel
52.46.3 Bau- und Heimwerkerbedarf
52.48.1 Tapeten und Bodenbeläge
52.48.3 Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf, lebende Tiere, Sämereien. Aus dieser Unterklasse sind nur Sämereien sowie Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde nicht-zentrenrelevant.
52.48.7 Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör, Sport- und Campingartikel. Nur Sport- und Freizeitboote sowie Zubehör sind aus der Unterklasse nicht-zentrenrelevant.
52.48.8 Brennstoffe sowie die Unterklasse 51.51.3 Mineralölerzeugnisse
52.48.9 Sonstiger Facheinzelhandel. Nur Büromöbel sind nicht-zentrenrelevant.

Z 1.3.4 Raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben

Raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben mit überregionalem Einzugsbereich (Ferien- oder Freizeitparks, Motodrome u. Ä.) sind regelmäßig so einzuordnen, dass eine funktionsgerechte Anbindung an das Verkehrsnetz einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel sichergestellt ist und keine Inanspruchnahme des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems erfolgt.

zu 1.3.4
Die Raumbedeutsamkeit wird in der Regel an den Hauptkriterien Großflächigkeit (Flächenverbrauch) sowie Besucherkapazität (je Veranstaltung) und -frequenz (Häufigkeit der Veranstaltungen) gemessen, weil hiervon zugleich die Konfliktlage bestimmt wird. Die hier behandelten Vorhaben, deren Publikum überwiegend durch Touristen/Besucher von außerhalb der Region akquiriert wird, unterscheiden sich von den herkömmlichen Freizeitangeboten (Großkinos u. Ä.), die auf einen regionalen Nahbereich orientiert sind. Es besteht der Wunsch vieler Menschen, ihre Freizeit in naturnaher Umgebung verbringen zu können. Dabei werden aber zugleich der Komfort und die technischen Möglichkeiten einer baulichen Landschaftsüberformung verlangt. Die bevorzugten Landschaften sind jedoch häufig Naherholungs- oder Schutzgebiete. Die Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Umwelt, der Natur, des Landschaftsschutzes sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, erfordert eine sorgfältige Planung der Standorte für raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben. Das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem ist bei einer Standortsuche vorab regelmäßig auszuschließen. Darüber hinaus erfordert der, insbesondere zu Ferien-, Wochenendzeiten oder bestimmten Veranstaltungszeiten (z. B. Rennveranstaltungen) geballt auftretende Besucheransturm die funktionsgerechte Anbindung solcher Einrichtungen, zu der auch die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zählt. In Fällen großen Besucherandrangs ist darunter insbesondere die räumliche Nähe von Bahnhöfen und Bushaltestellen verbunden mit Einsatz von zusätzlichem Zubringerverkehr – unter Umständen unter Einschluss nächstgelegener Bahnhöfe bzw. Bushaltestellen – für die Erreichbarkeit benachbarter Zentren durch Mehrtagesbesucher zu verstehen.

G 1.3.5 Raumbedeutsame Kultur- und Unterhaltungsvorhaben

Raumbedeutsame Kultur- und Unterhaltungsvorhaben sollen räumlich nach Lage und Größe so eingeordnet werden, dass von ihnen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur ausgehen.

zu 1.3.5
Die Veränderung des Kulturgeschehens in den letzten Jahren hat das Phänomen mit sich gebracht, dass Veranstaltungsorte für Kulturevents nicht mehr allein in Kinos, Konzerthallen oder Opernhäusern in den Zentren angeboten werden, sondern der Standortwahl des Einzelhandels, zum Teil auch in Kombination mit diesem, auf individualverkehrserschlossene Standorte außerhalb der Zentren gefolgt sind. In gleicher Weise entziehen diese Einrichtungen den Städten ihre zentrenbildende, multifunktionale Rolle bei der Vorhaltung von Versorgungsleistungen der sozialen Infrastruktur und wirken aufgrund ihrer ausschließlichen PKW-Erreichbarkeit verkehrserzeugend. Vor diesem Hintergrund sollen entsprechende Einrichtungen wieder deutlicher an die Zentren gebunden werden und nur im Einzelfall, z. B. wegen mangelnder Flächenverfügbarkeit im Zentrum selbst, außerhalb des Zentrums angesiedelt werden. Hierbei gelten sinngemäß die Regelungen von G 1.2.2.

Z 1.3.6 Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben

Im räumlichen Bezug zu den Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus (Standort Neiße-Malxetal – Ortsteil Preschen), Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Jüterbog (Standorte Jüterbog/Ost und Ortsteil Forst Zinna), Neuruppin, Premnitz, Pritzwalk (Standort Falkenhagen), Schwarzheide, Schwedt/Oder und Wittenberge (Standort Perleberg – Ortsteil Quitzow) sind Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten.

zu 1.3.6
Die perspektivische Sicherung von auf ihre raumordnerische Verträglichkeit hin geprüften Flächen von mindestens 50 ha vor entgegenstehenden Nutzungen als Vorsorgestandorte für strukturpolitisch bedeutsame Vorhaben kann über das Instrument einer landesplanerischen Zielfestlegung erreicht werden. Dabei besteht das Ziel darin, entsprechend den infrastrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und potenziellen Investoren geeignete Gewerbe- und Industriegroßflächen anbieten zu können. Im Sinne der Leitsätze von § 1 Abs. 2 Nr. 6 ROG und der Grundsätze der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 ROG können dadurch auch bessere Voraussetzungen für regionale Zulieferer geschaffen und mit der Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten eine Verringerung des Anreizes zur Abwanderung erreicht werden. Die über die unmittelbare Inanspruchnahme hinausgehende Vorsorge im Zeithorizont gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 ROG entspricht dem Auftrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ROG und ist somit im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Zur Auswahl der Vorsorgestandorte im äußeren Entwicklungsraum wurde auf die bekannten großflächigen Gewerbe- und Industrieflächenpotenziale im Land Brandenburg zurückgegriffen. Die zur Bewertung der Standorte herangezogenen Kriterien entsprachen den Standortanforderungen, wie sie für die Erfüllung industrieller Unternehmenszwecke erforderlich sind. Insbesondere wurden dabei berücksichtigt:

  • herausragende Standortgunst und konfliktarme Lage in Bezug auf andere Raumnutzungen,
  • besonders günstige Erreichbarkeit in Bezug auf das großräumige funktionale Verkehrsnetz (Z 2.2.1, Z 2.3.1) und ressourcenökonomische infrastrukturelle Erschließungsvorteile (Flächengröße und -zuschnitt, Verkehrserschließung, technische Erschließung, Umweltverträglichkeit, Bodenbeschaffenheit, Verfügbarkeit),
  • qualifiziertes Arbeitskräfteangebot,
  • „weiche“ Standortfaktoren (Wohnbedingungen, Bildungskapazitäten, Freizeitangebot),
  • gleichwertige und ausgewogene Verteilung im Raum unter besonderer Berücksichtigung von Standortangeboten in allen Planungsregionen und in Bezug auf die Regionalen Entwicklungszentren gemäß § 10 Abs. 2 und 3 des Landesentwicklungsprogrammes.

Damit diese Vorsorgestandorte auch eine Stärkung der Zentralen Orte bewirken können, ist das Abstimmungsgebot gemäß G 1.2.2 zwischen der Belegenheitsgemeinde und dem Zentralen Ort anzuwenden.

Die Vorsorgeplanung im äußeren Entwicklungsraum ergänzt die entsprechenden Möglichkeiten im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin. Zusammen sollen diese den Bedarf des Gesamtraumes abdecken.

2 Verkehrserschließung im äußeren Entwicklungsraum

2.1 Integrierte Verkehrsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

G 2.1.1 Erschließung des Raumes durch funktionale Netze

Zur funktionsgerechten Erschließung und Verknüpfung des Gesamtraumes soll ein auf die Zentralen Orte ausgerichtetes leistungsfähiges übergeordnetes Netz von Verbindungen für den großräumigen, überregionalen und regionalen Verkehr vorrangig gesichert und entwickelt werden. Dieses Netz soll unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung und der Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes gesichert und entwickelt werden. Auf der Grundlage dieses funktionalen Netzes soll insbesondere die Erreichbarkeit der Oberzentren innerhalb Deutschlands und in Europa verbessert werden. Die Ober- und Mittelzentren sollen aus ihrem mittelzentralen Einzugsbereich innerhalb einer Reisezeit von 60 Minuten im öffentlichen Verkehr erreichbar sein.

zu 2.1.1
Das in der Plankarte generalisiert dargestellte leistungsfähige raumordnerisch funktional gestufte Verkehrsnetz soll die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung sowie den Transportbedarf der Wirtschaft unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Anforderungen befriedigen und die Verbindung (Erreichbarkeit) zu den deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen gewährleisten. Eine funktionale Einheit des gesamten Verkehrsnetzes ist nur durch Abstimmung der Verkehrsnetze der unterschiedlichen Planungsebenen zu realisieren. Hierbei ist das durch die Raumordnung und Landesplanung im LEP GR dargestellte Netz durch die Regional- und Kommunalplanung zu ergänzen. Bei der funktionsgerechten Erschließung der Zentren sollen entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion auch die industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorte gemäß § 12 des Landesentwicklungsprogrammes und die Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß Z 1.3.6 berücksichtigt werden. Für die funktions- und bedarfsgerechte Erschließung und Verknüpfung des Gesamtraumes ist nicht nur die prognostizierte Verkehrsentwicklung maßgeblich, sondern sind auch die verkehrspolitischen Maßnahmen zur Steuerung der Verkehrsentwicklung zu beachten. So soll beispielsweise durch die Einführung des Verursacherprinzips (Kostengerechtigkeit) der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) am Gesamtverkehr reduziert werden. Die Sicherung und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur erfordert neben der Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung insbesondere eine interdisziplinäre Herangehensweise, die die Ansprüche der verschiedenen Fachplanungen, wie Siedlungs- oder Freiraumplanung, miteinander verknüpft.

In Hinblick auf das künftig stärker zusammenwachsende Europa und die Zunahme der Verflechtungen zwischen den Zentren im Planungsraum und den deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen spielen die Erreichbarkeiten der Oberzentren im nationalen und internationalen Maßstab eine bedeutende Rolle und sind dementsprechend zu verbessern. Die Festlegung eines Erreichbarkeitskriteriums für Brandenburger Ober- und Mittelzentren zum jeweiligen Verflechtungsbereich leitet sich aus den Ausstattungskriterien des LEP I ab und zielt auf die Gewährleistung von Mobilität im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dabei ist als raumordnerische Bemessensgrundlage der Einzugsbereich von Mittelzentren (Versorgungsbereich für den gehobenen Bedarf) zugrunde gelegt worden. Die Oberzentren erfüllen zugleich die Versorgungsaufgaben von Zentralen Orten mittlerer Stufe und decken somit auch die Versorgungsleistungen des gehobenen Bedarfs für ihren jeweiligen Einzugsbereich als Mittelbereich ab. Zur Stärkung der funktionalen Bedeutung der Zentralen Orte besteht die Notwendigkeit, deren Erreichbarkeit im öffentlichen Verkehr (ÖV) durch die Verkürzung der Reisezeiten deutlich zu verbessern.

G 2.1.2 Verkehrsträgerübergreifende Abstimmung

Bei der Bedarfs- und Ausbauplanung für Verkehrswege soll ein verkehrsträgerübergreifender Abgleich und eine Beurteilung hinsichtlich der Prioritäten durchgeführt sowie die Auslastung vorhandener Kapazitäten und die Umweltverträglichkeit der Einzelmaßnahmen unter Einbeziehung des gesamten Verkehrssystems berücksichtigt werden.

zu 2.1.2
Im Sinne einer nachhaltigen Raumnutzung sollen bei notwendigen Kapazitätserweiterungen sowie sonstigen Ausbaumaßnahmen die Nutzung vorhandener Kapazitäten ausgeschöpft und dem Ausbau umweltfreundlicher Verkehrsmittel mit hoher Massenleistungsfähigkeit, insbesondere bei parallelen Straßen- und Schienen- bzw. Wasserstraßenverbindungen, Vorrang eingeräumt werden. Dabei sollen der schienengebundene Personen- und Güterverkehr, die Binnenschifffahrt sowie der öffentliche Personenverkehr (ÖPV) bevorzugt vor dem motorisierten Individualverkehr entwickelt werden. Dieses dient der ressourcenschonenden Entwicklung eines integrierten Verkehrssystems, das bedarfsgerecht unter Bevorrechtigung der umweltfreundlichen Verkehrsträger entwickelt wird. Mit geeigneten planerischen Maßnahmen sollte auf eine Minderung der Umweltbelastungen hingewirkt werden. Von grundlegender Bedeutung ist zudem eine verstärkte Kostenwahrheit im Verkehrswesen, um Verzerrungen zwischen den Verkehrsangeboten bzw. eine „Subventionierung“ überflüssiger und umweltbelastender Verkehre zu vermeiden.

Die angesprochene Bedarfs- und Ausbauplanung umfasst die Planung der Bundes- und Landesverkehrswege und deren Umsetzung sowie die Planung für den Schienenpersonennahverkehr der Länder und die Ausbauplanung der DB AG, die auch länderübergreifend abgestimmt werden sollten. Die verkehrsträgerübergreifende Abstimmung ist auch bei der aktuell anstehenden Fortschreibung bestehender (gesetzlich bestimmter) Planungen (insbesondere Bedarfspläne) anzuwenden.

Z 2.1.3 Entlastung hoch belasteter Räume

Die durch Kfz-Verkehr hoch belasteten Räume, wie die Fernverkehrskorridore Berlin-Magdeburg, Berlin-Leipzig und Berlin-Hamburg (Abschnitt Berlin-Wittstock) und der Raum im Nordosten von Berlin sind durch Verlagerung von 10 Prozent der Straßenverkehrsleistung im Personenverkehr und 20 Prozent der Straßengüterfernverkehrsleistung auf die Schiene bzw. im Güterverkehr auch auf die Wasserstraße zu entlasten. Infolge der stärker werdenden Verflechtungen nach Osteuropa ist auch der Korridor Berlin-Frankfurt (Oder) insbesondere vom LKW-Verkehr zu entlasten. Dieses soll durch Umsetzung übergeordneter und teilräumlicher Handlungskonzepte erfolgen.

zu 2.1.3
Ausgehend von der MKRO-Entschließung zur Entlastung verkehrlich hoch belasteter Räume vom Kfz-Verkehr vom 3. Juni 1997 sind Handlungskonzepte notwendig, um die Funktionalität dieser Räume sichern bzw. entwickeln zu können.

Basierend auf den Arbeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR), das 1995 Räume mit Ordnungsbedarf (Fernverkehrskorridore, Verdichtungsräume und Fremdenverkehrsregionen) durch eine räumlich differenzierte Analyse der Verkehrsbelastungen im Bundesmaßstab abgegrenzt hat, wurden für Brandenburg die Fernverkehrskorridore Berlin-Magdeburg, Berlin-Leipzig, Berlin-Hamburg (Abschnitt Berlin-Wittstock) und der Raum nordöstlich Berlins (Region mit hoher Belastung an Verkehrsinfrastruktur) als hoch belastete Räume ausgewiesen.

Als Indikatoren zur Abgrenzung dienten Belastungen durch hohe Fahrleistungen (Fahrzeugbetrieb) und verkehrliche Infrastruktur (Flächeninanspruchnahme und -zerschneidung und Netzdichte).

Ausgehend von der stetig zunehmenden Verkehrsbelastung im Straßenverkehr durch die stärker werdenden Verflechtungen Richtung Osteuropa und den gegenwärtigen Engpässen an der Grenze zu Polen sind Entlastungsmaßnahmen auch für den Korridor Berlin-Frankfurt (Oder) notwendig. Entlastungsmaßnahmen sind insbesondere durch die Verlagerung von Fernlastverkehren auf die Schiene zu erzielen.

Insbesondere für diese Raumtypen sind Handlungskonzepte zu entwickeln, die neben raumordnerischen Maßnahmen auch Maßnahmen aus den Bereichen Infrastruktur-, Investitions-, Ordnungs-, Preis- und Informationspolitik beinhalten. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur Stärkung der dezentralen Siedlungsstruktur, zur Verbesserung der Angebote im öffentlichen Verkehr, zur Förderung der Stadt der kurzen Wege, zur Verbesserung der touristischen Angebote sowie Konzentration von Verkehrsinvestitionen auf raum- und umweltverträgliche Verkehrsmittel.

G 2.1.4 Verbesserung der Erschließung

Zur Minderung der Verkehrs- und Immissionsbelastungen, insbesondere in verdichteten städtischen Räumen und stark frequentierten Tourismus- und Erholungsgebieten, soll eine verbesserte Erschließung durch den öffentlichen Personenverkehr ermöglicht werden. In ländlichen Räumen sollen öffentliche und private Verkehrssysteme durch vielfältige Kooperationen mit dem Ziel einer umwelt- und raumverträglichen Verkehrsabwicklung vernetzt werden.

zu 2.1.4
Zur Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse und Senkung der Umweltbelastungen bedarf es der planerischen Vorsorge, um den öffentlichen Personenverkehr zu stärken und weiterzuentwickeln. Die Erreichbarkeit verdichteter städtischer Räume und stark frequentierter Tourismus- und Erholungsgebiete mit dem ÖPV trägt zum Erhalt und zur Steigerung ihrer Aufenthaltsqualität bei. Dazu gehören auch Kurorte und staatlich anerkannte Erholungsorte, die gemäß dem Brandenburgischen Kurortegesetz entsprechende Aufgaben für Tourismus und Gesundheitswesen wahrnehmen sollen. Zur Verbesserung ihrer Erschließung und Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehren sind auch besonders immissionsarme Angebote, die den Erholungsbereich vom individuellen An- und Abreiseverkehr freihalten, anzustreben. Eine attraktive Verknüpfung der unterschiedlichen Bediensysteme (insbesondere Bus und Bahn) sollte zur Verbesserung der Erreichbarkeiten führen und Verlagerungspotenziale zugunsten des öffentlichen Verkehrs schaffen. Die langfristige Sicherung einer umweltgerechten Mobilität und das Umsetzen einer nachhaltigen Verkehrspolitik erfordern den Abbau verkehrsbedingter Belastungen (z. B. Flächenverbrauch, Reduzierung von Lärm- und anderen Immissionen wie beispielsweise Kohlendioxid, Stickoxide, Ruß, Benzol) und damit eine Stärkung des öffentlichen Verkehrs und des Rad- und Fußgängerverkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr. Für die Verkehrserschließung der ländlichen Räume ist jedoch der Individualverkehr von großer Bedeutung und unverzichtbar. Durch ein regelmäßiges Angebot im öffentlichen Personenverkehr soll die Mobilität der Bevölkerung im ländlichen Raum gesichert werden. Ein auf die Zentren ausgerichtetes und diese miteinander verknüpfendes Angebot im ÖV-Netz unterstützt die Funktion der Zentralen Orte und deren Verflechtungen. Zukunftsfähige und auch wirtschaftlich tragfähige Konzepte erfordern Verknüpfungen und eine vertiefte Kooperation aller Angebotsformen, weshalb Erschließung, Vernetzung der vorhandenen Angebote und Schnittstellen durch organisatorische und finanzielle Maßnahmen sowie Möglichkeiten der Telematik zu fördern sind. Im Personenverkehr gilt dies besonders für die Kette Bahn-Bus-Pkw-Fahrrad-Zufußgehen, für Formen des Paratransit, Car-Sharing, Tele- und Nachbarbusse sowie für Park & Ride- bzw. Bike & Ride-Plätze.

G 2.1.5 Güterverkehrszentren

(1) Zur umweltgerechten Abwicklung des Güterverkehrs soll die Leistungsfähigkeit der bestehenden und zu schaffenden Verkehrsinfrastruktur durch optimales Zusammenwirken und verbesserte funktionale Verknüpfung der unterschiedlichen Verkehrsträger erhöht werden.

(2) Hierzu sollen durch ein Netz von Güterverkehrszentren Verknüpfungsstellen zwischen den Verkehrsträgern (Schiene, Wasserstraße, Straße), übergeordneten Verkehrsverbindungen und der Feinverteilung gesichert und entwickelt werden. Ergänzend zu den vorhandenen Standorten kann der Standort Frankfurt (Oder) zu einem leistungsfähigen Güterverkehrszentrum im Rahmen der Logistik im grenzüberschreitenden Verkehr entwickelt werden.

(3) Zusätzlich zu den Güterverkehrszentren sollen in den Regionalplänen weitere regionale Logistikstandorte gesichert werden. Diese Standorte erfordern einen leistungsfähigen Schienen- und Straßenanschluss und ein entsprechendes Gütertransportpotenzial. Ergänzende raumbedeutsame logistische Funktionen und Einrichtungen des Verkehrsgewerbes sollen an diesen Standorten konzentriert werden, um Synergieeffekte zu erzielen.

zu 2.1.5
Zur Abwicklung des Güterverkehrs und möglichst weitgehender Verlagerung von der Straße auf die Schiene und die Wasserstraße soll die funktionale Verknüpfung zwischen Schienen-, Straßen-, Binnenschiffs- und Luftverkehr zur Bildung von Transportketten verbessert werden. Um eine raum- und umweltverträgliche Optimierung des Güterverkehrs zu erreichen, sollten entsprechende Maßnahmen mittels multimodaler Güterverkehrs- und Logistikkonzepte entwickelt werden.

Zum Grundnetz für die Organisation des Güterverkehrs im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg gehören die Güterverkehrs- bzw. Logistikzentren Großbeeren, Freienbrink und Wustermark im engeren Verflechtungsraum (nachrichtliche Darstellung aus dem LEP eV) einschließlich ergänzender Güterverkehrssubzentren in Berlin, die an die großräumigen Verbindungen funktionsgerecht angebunden werden müssen, um ihre Logistikfunktion erfüllen zu können.

Güterverkehrszentren bieten durch Anlagen für den kombinierten Verkehr und die Verknüpfung logistischer Dienstleistungen besonders günstige Voraussetzungen für die landesplanerisch gewollte stärkere Nutzung der Schiene insbesondere im Güterfernverkehr. Diese sollten an den ausgewiesenen Standorten durch die Bildung von Transportketten genutzt werden.

Weitere in den Regionalplänen zu sichernde regionalbedeutsame Logistikstandorte sollen den Zentralen Orten mit entsprechendem Aufkommen, insbesondere den Regionalen Entwicklungszentren oder den Vorsorgestandorten für die gewerblich-industriellen Vorhaben gemäß Z 1.3.6, zugeordnet werden. Dabei soll eine Verknüpfung mit den Güterverkehrszentren (Integration in vorhandene Logistikketten) erfolgen.

Für die Bewertung und Entwicklung geeigneter Standorte mit günstigem Schienen- und Straßenanschluss (gegebenenfalls Wasserstraßenanschluss) sind dezentrale Güterverkehrskonzepte durch regionale Akteure unter Einbeziehung der verladenden Wirtschaft zu entwickeln. Zur effektiven Nutzung der Umschlagstandorte soll auf regionaler Ebene eine verstärkte interkommunale Abstimmung von logistikintensiven Gewerbegebieten moderiert werden. Um eine intensivere Kooperation und Synergieeffekte zu erreichen und die erforderlichen Infrastrukturaufwendungen zu rechtfertigen, soll die Ansiedlung großer Speditionen und Verkehrsgewerbe außerhalb der regionalen Logistikstandorte vermieden werden.

2.2 Schienenverkehr im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.2.1 Großräumige Verbindungen – Schiene

Zur Verbesserung großräumiger Verbindungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Oberzentren und der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind die in der Karte festgelegten großräumigen Schienenverbindungen zu sichern und zu entwickeln. Priorität haben hierbei die Verbindungen von Berlin nach Hamburg, Dresden, Frankfurt (Oder)-(Warschau), Cottbus-Forst-(Breslau), Cottbus-Görlitz, Eberswalde-(Stettin)/Stralsund und Rostock.

zu 2.2.1
Großräumige Schienenverkehrsverbindungen sollen im Personen- und Güterverkehr zur Sicherung des Leistungsaustausches die Oberzentren und die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums im gesamten Planungsraum mit den benachbarten Bundesländern sowie der Republik Polen verbinden. Das dargestellte funktionale Schienennetz bildet Verbindungsfunktionen ab, die die raumordnerischen Anforderungen an die Erschließung des Raumes und der Siedlungsstruktur definieren. Die Abstufung der Verbindungsfunktion nimmt auf das zentralörtliche System und damit auf Reichweite und Bedeutung der Verbindungen Bezug.

Die großräumigen Verbindungen leiten sich sowohl aus der Darstellung der Verbindungen der transeuropäischen Netze als auch aus den Verbindungen der Oberzentren sowie der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums zur Metropole Berlin und anderen benachbarten Verdichtungsräumen ab. Die Abstufungen der Verbindungsfunktionen sind im Bereich Eisenbahn- und Straßenverkehr im Grundsatz aufeinander abgestimmt.

Das bestehende Eisenbahnnetz im gemeinsamen Planungsraum bietet gute Voraussetzungen für die Entwicklung des Schienenverkehrs insbesondere zur Anbindung der Metropole Berlin an die benachbarten Wirtschaftsräume und -regionen. Die Entwicklung der Verbindungsfunktion erfolgt auf der Grundlage von positiven Struktur- und Potenzialentwicklungen in der Metropole Berlin, den Oberzentren und angrenzenden Verdichtungsräumen. Diese können auch zu einer Steigerung der Nachfrage führen. Für viele Streckenabschnitte mit einer zu geringen Leistungsfähigkeit (begründet durch Wartungszustand, Ausbaugrad, Elektrifizierung etc.) ist eine Verbesserung der Infrastruktur erforderlich, um so die angestrebte Verbindungsfunktion in ausreichender Qualität gewährleisten zu können.

Durch die prioritäre und angebotsorientierte Entwicklung der Verbindungen Berlin-Eberswalde-(Stettin-Skandinavien/Baltikum), Berlin-Frankfurt-(Warschau) und Berlin-Cottbus-(Breslau) als paneuropäische Korridore wird die Einbindung des Planungsraumes in das Transeuropäische Schienennetz verbessert. Dies ist notwendig, da sich im Zuge der EU-Osterweiterung die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Zentren Stettin, Posen, Warschau, Breslau, Berlin und Dresden beiderseits der Grenze intensivieren werden, so dass leistungsfähigen Verkehrsverbindungen eine hohe Bedeutung bei der Entwicklung des Raumes und der regionalen Erschließung zukommt.

Darüber hinaus sind für den großräumigen Leistungsaustausch insbesondere die Verbindungen zwischen Berlin/Potsdam und Hamburg, Leipzig, Dresden, Stralsund, Rostock, für die mindestens eine Geschwindigkeit von 160 km/h angestrebt wird, zu entwickeln. In diesem Zusammenhang soll zudem die großräumige Anbindung der Zentren mit oberzentralen Funktionen im Planungsraum zur Ausgestaltung des Leitbildes der dezentralen Konzentration gestärkt werden.

Z 2.2.2 Überregionale Verbindungen – Schiene

(1) Zur Verbesserung der überregionalen Verbindungsfunktion und der Erreichbarkeit der Mittelzentren sind die in der Karte festgelegten überregionalen Schienenverbindungen zu entwickeln. Zur Entwicklung und Stärkung ihrer Zentrenfunktion sind in den Mittelzentren Systemhalte der überregional bedeutsamen Verkehrsverbindungen einzurichten. Für die in der Karte als Option dargestellten überregionalen Verbindungen sind öffentliche Verkehrsangebote zu erhalten und zu entwickeln. Dabei ist die Funktionalität als Schienenverbindung vorrangig zu erhalten.

(2) In den Regionalplänen sind regional bedeutsame Schienenverbindungen insbesondere zur Erschließung der Zentralen Orte der Nahbereichsstufe und deren Verbindung mit den Mittelzentren festzulegen.

zu 2.2.2
Die überregionalen Schienenverbindungen leiten sich aus der erforderlichen verkehrlichen Verknüpfung und dem Leistungsaustausch der Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sowie der Mittelzentren ab. Das überregionale Schienennetz dient damit vorrangig der Erschließung der Ober- und Mittelzentren im Planungsraum. Dazu gehört im Zuge der geplanten EU-Osterweiterung auch die Entwicklung weiterer grenzüberschreitender Verbindungen von Berlin in Richtung Polen. Dabei sind die Regionalen Entwicklungszentren vorrangig mit der Metropole Berlin (unter Einbeziehung der Landeshauptstadt Potsdam) mittels Regionalschnellverkehr (RE) zu verbinden. Um die Funktion Neuruppins als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums zu stärken, besteht der Bedarf, über einen hochwertigen Regionalverkehr Verknüpfungen in das Fernverkehrsnetz zu entwickeln. Gleiches gilt zur Stärkung des Oberzentrums Cottbus für die Verbindung zu den Verdichtungsräumen Dresden und Leipzig.

Die Ober- und Mittelzentren und die zu erwartende Intensivierung ihrer Verflechtung mit den jeweils benachbarten Zentren sowie die Veränderungen der Rahmenbedingungen für den Verkehr erfordern die Erhaltung bzw. Entwicklung öffentlicher Verkehrsangebote. Wo es volkswirtschaftlich vertretbar ist, sollen Angebote des Schienenpersonenverkehrs dabei Vorrang erhalten.

Für die als Option ausgewiesenen überregionalen Verbindungen, auf denen gegenwärtig keine Bedienung stattfindet bzw. diese gefährdet ist, ist unter Berücksichtigung der Siedlungsentwicklung, der Bedarfsentwicklung für die Bevölkerung und Wirtschaft, der prioritären umweltfreundlichen Verkehrsabwicklung und der Wirtschaftlichkeit eine Wiederaufnahme des Betriebes dann (auch langfristig) anzustreben, wenn die Voraussetzungen dafür wieder vorliegen. Unter Beachtung dieser Belange sind auf regionaler Ebene die Optionen eines attraktiven regionalen Schienenverkehrs oder einer gleichwertigen Bedienung durch den übrigen ÖV bzw. die Flächensicherung für eine spätere Wiederaufnahme des Betriebes zu prüfen und entsprechende planerische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Z 1.1.8).

Soweit es für die Erschließung weiterer Teile des Planungsraumes (insbesondere der ländlichen Räume) aufgrund zu entwickelnder Zentrenfunktionen und der damit verbundenen Nachfrage notwendig und möglich erscheint, können weitere regional bedeutsame Strecken zur Stärkung des schienengebundenen umweltfreundlichen Verkehrs in der Fläche beitragen. Das Bedienangebot (Taktdichte und Reisezeit) muss eine attraktive Alternative zum MIV in der Fläche bieten. Es ist damit neben der Zuordnung von Siedlungsgebieten zu den Verknüpfungsstellen des Schienenverkehrs eine wichtige Grundlage, um ein für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendiges Aufkommen sicherzustellen.

Z 2.2.3 Verkehrsangebote und Verknüpfungspunkte

(1) Zur Entwicklung und Stärkung der Zentrenfunktion sind die Oberzentren und die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums mit einem regelmäßigen Fernverkehrsangebot in das Schienenfernverkehrsnetz, unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit dem Regional- und Nahverkehr, einzubinden. Für Neuruppin ist über einen hochwertigen Regionalverkehr die Verknüpfung in das Fernverkehrsnetz zu entwickeln.

(2) Bezogen auf die zentralörtliche Gliederung sind in den Regionalplänen leistungsfähige Verknüpfungspunkte der verschiedenen Verkehrssysteme des Personenverkehrs festzulegen.

zu 2.2.3
Zur Sicherung des verkehrlichen Leistungsaustausches sowie zur Übernahme möglichst großer Verkehrsanteile durch den Schienenverkehr bzw. sonstige öffentliche Verkehrsmittel ist die Erschließung, die Erreichbarkeit der Zentralen Orte sowie die Bedienungsqualität im Fern-, Regional- und Nahverkehr durch Einbindung in ein integriertes öffentliches Verkehrsangebot zu sichern. Mit der Einbindung der Oberzentren und der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums in das Fernverkehrsnetz der Bahn kann die Standortattraktivität gefestigt bzw. erhöht werden. Entsprechend der Nachfrage und dem damit zu erwartenden Aufkommen ist in enger Kooperation mit der DB AG (oder weiteren Anbietern) ein attraktives Bedienkonzept zu entwickeln. Für die Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes ist die Integration in den hochwertigen Schienenfernverkehr zur Stärkung ihrer Funktion von besonderer Bedeutung.

Entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm (§ 19 Abs. 6) ist der Schienenverkehr zur Erschließung des Planungsraumes im öffentlichen Verkehr vorrangig zu entwickeln. Die Verknüpfung eines integrierten Verkehrsangebotes nach Verbindungsfunktionen (großräumig, regional) und Angebotsformen (Schienenverkehr, übriger öffentlicher Personennahverkehr, motorisierter Individualverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr) ist aus raumordnerischer Sicht erforderlich. Um die Erschließung des Planungsraumes durch den öffentlichen Verkehr zu verbessern, wird in den Regionalplänen der aus der Raumstruktur abzuleitende Entwicklungsbedarf für Verknüpfungspunkte in Abstimmung mit der Fachplanung bestimmt. Dazu gehören auch vielfältige Angebote der Umsteigemöglichkeiten im Sinne von Park & Ride, Bike & Ride. Insbesondere bei der Nahverkehrsplanung der kommunalen Gebietskörperschaften sollen die ermittelten Bedarfe zur Entwicklung eines integrierten öffentlichen Verkehrsangebotes berücksichtigt werden. Für die Entwicklung eines attraktiven Bedienangebotes ist eine noch engere Kooperation zwischen DB AG und Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) erforderlich.

2.3 Straßenverkehr im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.3.1 Großräumige Verbindungen – Straße

Zur Gewährleistung großräumiger Verbindungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Oberzentren und der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind die in der Karte festgelegten großräumigen Straßenverkehrsverbindungen zu sichern, zu entwickeln und funktions- und umweltgerecht zu gestalten.

zu 2.3.1
Zur Verbesserung der Erschließung und Verknüpfung des gemeinsamen Planungsraumes mit Verdichtungsräumen anderer Bundesländer sowie in Polen sind leistungsfähige großräumige Straßenverbindungen in der Regel

  • zwischen der Metropole Berlin und anderen Verdichtungsräumen unter Berücksichtigung des Landes- und Bundesgrenzen überschreitenden Verkehrs,
  • zwischen der Metropole Berlin und den Städten im Land Brandenburg, die Oberzentren oder Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, sowie
  • zwischen den Oberzentren des Landes Brandenburg und denen der Nachbarländer sowie zu den entsprechenden Orten in Polen

zu schaffen.

Durch die Entwicklung großräumiger Straßenverbindungen soll der notwendige Leistungsaustausch innerhalb des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg und mit den Nachbarländern gesichert werden.

Das Netz beschreibt die Notwendigkeit zu sichernder bzw. zu entwickelnder Verbindungen zwischen den Zentren entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion.

Im LEP GR wird aus raumordnerischer Sicht zwischen großräumigen und überregionalen Verbindungsfunktionen unterschieden. Das gilt auch für die Straßenverbindungen, die mit beiden Kategorien im Gesamtnetz die Erschließung auch zum Teil nicht sehr bevölkerungsstarker Mittelzentren sowie eine Korrespondenz zum Schienennetz gewährleisten müssen. Aufgrund raumordnerischer Funktionalität, d. h. auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Raumes kann es nur eine in dieser Hinsicht interpretierte Entsprechung technischer Vorschriften geben.

Im Nordwesten des Planungsraumes dient die Verbindung zwischen Wittenberge-Perleberg-Pritzwalk-Wittstock/Dosse-(Neustrelitz-Neubrandenburg) der Verknüpfung der geplanten neuen Verbindung Magdeburg-Ludwigslust-Schwerin (A 14) und der A 20, so dass die Fernerreichbarkeit der Zentren in der Prignitz verbessert werden kann.

Für den südlichen Teil des Planungsraumes hat die Verbesserung der Verbindungsfunktion zwischen dem Oberzentrum Frankfurt (Oder) und dem Verdichtungsraum Halle/Leipzig unter direkter Einbeziehung des Oberzentrums Cottbus landesplanerische Priorität. Damit verbunden ist die Erhöhung der Qualität der direkten Verbindung Cottbus-Frankfurt (Oder) (Oder-Lausitz-Trasse), um die Erreichbarkeit von Cottbus und Frankfurt (Oder) zu verbessern. Über die zu entwickelnde mitteleuropäische Verbindung Leipzig-Cottbus-Breslau wird gleichzeitig das Städtenetz Bad Liebenwerda, Elsterwerda, Lauchhammer, Senftenberg angebunden und die Funktion einer leistungsfähigen Fernstraßenverbindung (Bundesstraße oder Autobahn) für den südlichen Planungsraum erfüllt; der technische Ausbauzustand bleibt den nachfolgenden Planverfahren vorbehalten.

Die Darstellung des Netzes erfolgt in Anlehnung an den vorhandenen Bestand, legt jedoch keine konkreten Trassenverläufe, sondern nur den raumordnerischen Verbindungsbedarf fest. Ausgehend von den Maßnahmen laut Bundesverkehrswegeplan (2003), Landesstraßenbedarfsplan (1995) und unter Berücksichtigung der Straßennetzkonzeption „Blaues Netz“ sind zum Teil realisierte bzw. in Realisierung befindliche und geplante Maßnahmen berücksichtigt, die verdeutlichen, wo Netzergänzungen bzw. -erweiterungen bereits erfolgen, soweit sie für die raum-ordnerische Verbindungsfunktion von Bedeutung sind. Die generalisierte Plandarstellung der Verbindungsfunktion ersetzt kein Raumordnungsverfahren oder nachfolgendes Planverfahren, so dass die Entscheidung über die raumkonkrete Ausgestaltung einzelner Maßnahmen durch die Ausweisung der Verbindungsfunktion nicht getroffen wird.

Für eine funktions- und umweltgerechte Gestaltung sind bei erheblichen Konflikten zwischen verdichteten Siedlungsbereichen und starkem Verkehr bedarfsgerecht räumliche Entflechtungen, z. B. durch Verlagerung der Verbindungsfunktion im bestehenden Straßennetz oder durch Ortsumgehungen anzustreben.

Z 2.3.2 Überregionale Verbindungen – Straße

Zur Gewährleistung überregionaler Verbindungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Mittelzentren sind die in der Karte festgelegten überregionalen Straßenverkehrsverbindungen prioritär zu sichern, zu entwickeln und funktionsgerecht zu gestalten. Die in diesem Plan festgelegten großräumigen und überregionalen Verbindungen sind durch regionale Verbindungen des Straßenverkehrs zwischen den Zentren der Nahbereichsstufe und zu den höherstufigen Zentren zu ergänzen.

zu 2.3.2
Die Straßen mit überregionaler Verbindungsfunktion dienen der

  • Verbindung der Mittelzentren (einschließlich Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums) zu benachbarten Oberzentren unter Berücksichtigung des die Landes- und Bundesgrenzen überschreitenden Verkehrs sowie der
  • Verbindung der Mittelzentren untereinander unter Berücksichtigung des die Landes- und Bundesgrenzen überschreitenden Verkehrs.

Zur Herstellung der notwendigen Verbindungsfunktion sind dem Bedarf entsprechend und unter Berücksichtigung der angestrebten Verlagerung von Verkehr auf Schiene bzw. Wasserstraße möglichst vorhandene Straßenführungen zu nutzen bzw. Trassen zu bündeln, um u. a. den Ressourcenverbrauch zu minimieren und zusätzliche Landschaftszerschneidungen zu vermeiden.

Zur Erfüllung der Transitfunktion und zur Gewährleistung der stärker werdenden Verflechtungen im zusammenwachsenden Europa sind dabei die grenzüberschreitenden Verbindungen nach Polen (Schwedt/Oder-Ognica, Küstrin/Kietz-Kostrzyn, nördlich Eisenhüttenstadt-Cybinka, Guben-Gubin) von landesplanerischer Bedeutung und vorrangig bedarfsgerecht zu entwickeln.

Die Darstellung des Netzes erfolgt in Anlehnung an den vorhandenen Bestand, legt jedoch keine konkreten Trassenverläufe, sondern nur den raumordnerischen Verbindungsbedarf fest. Ausgehend von den Maßnahmen laut Bundesverkehrswegeplan (2003), Landesstraßenbedarfsplan (1995) und unter Berücksichtigung der Straßennetzkonzeption „Blaues Netz“ sind zum Teil realisierte bzw. in Realisierung befindliche und geplante Maßnahmen berücksichtigt, die verdeutlichen, wo Netzergänzungen bzw. -erweiterungen bereits erfolgen, soweit sie für die raumordnerische Verbindungsfunktion von Bedeutung sind. Die generalisierte Plandarstellung der Verbindungsfunktion ersetzt kein Raumordnungsverfahren oder nachfolgendes Planverfahren, so dass die Entscheidung über die raumkonkrete Ausgestaltung einzelner Maßnahmen durch die Ausweisung der Verbindungsfunktion nicht getroffen wird.

Regionale Straßenverkehrsverbindungen ergänzen das dargestellte Netz und schaffen die Verbindungen zwischen den Zentren der Nahbereichsstufe und zu den höherstufigen Zentren.

Beim Erhalt und der Verbesserung der Verbindungsfunktionen im Straßennetz sind die vorhandenen Alleen gemäß § 29 Abs. 7 des Landesentwicklungsprogrammes als ein typisches Brandenburger Landschaftselement zu erhalten.

G 2.3.3 Entlastungsmaßnahmen – Straße

Die im innerstädtischen Verkehr durch großräumige und überregionale Verbindungen entstehenden Umweltbelastungen sollen, insbesondere durch geeignete Maßnahmen im Bereich der Ortsdurchfahrten, vermindert werden. Kann eine ausreichende Minderung der Umweltbelastungen bei Ortsdurchfahrten nicht erzielt werden, sind zur Verbesserung der örtlichen Lebensbedingungen Ortsumfahrungen anzustreben.

zu 2.3.3
Um die insbesondere durch den Durchgangsverkehr entstehenden Umweltbelastungen zu reduzieren und somit für gesunde Arbeits- und Lebensverhältnisse vorzusorgen und die örtlichen Lebensbedingungen zu verbessern, bedarf es insbesondere folgender Maßnahmen:

  • Verkehrsberuhigung (Geschwindigkeitsreduzierung, Rückbaumaßnahmen und Gestaltung der Fahrbahnoberfläche),
  • Prüfung hinsichtlich der Nutzung oder Reaktivierung paralleler Bahnverbindungen (Verkehrsverlagerung),
  • Lärmsanierungsmaßnahmen.

Kann durch Verkehrsverlagerung (auf andere Verkehrsträger bzw. im bestehenden Straßennetz) oder Verkehrsberuhigung keine ausreichende Entlastung der Ortslage geschaffen werden, sollte der Neubau von Ortsumgehungen angestrebt werden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Verkehrsbedarf (überwiegend Durchgangsverkehr) nachgewiesen ist.

Bei der Bestimmung des konkreten Trassenverlaufs sollte durch die Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme sowie der Zerschneidung des Freiraumes durch geringe Neutrassierungen und weitestgehende Trassenbündelung eine sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen angestrebt werden.

Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Ortsumgehungen sind die Anforderungen an Kur- und Erholungsorte gemäß dem Brandenburgischen Kurortegesetz vom 14. Februar 1994 zu beachten.

G 2.3.4 Rad- und Fußwegenetze

(1) Bei der Siedlungs- und Verkehrsplanung sollen die Bedürfnisse der Fußgänger und Radfahrer insbesondere durch Sicherung und Entwicklung umwegfreier und verkehrssicherer Fuß- und Radwegenetze berücksichtigt werden.

(2) Regional bedeutsame Radwege sollen im Rahmen von regionalen Entwicklungskonzepten entwickelt werden. Dabei sind die Belange des Freizeit- und Alltagsverkehrs sowie die überregionale Abstimmung von überwiegend touristisch genutzten Radwegen (auch grenzüberschreitende Fernradwanderwege) und deren netzartige Verknüpfung zu berücksichtigen. Insbesondere in und zu den Ober- und Mittelzentren und in und zu Tourismus- und Erholungsgebieten sollen regionale Radwegenetze optimal mit Zugangsstellen zum öffentlichen Verkehr, insbesondere Schienenhaltepunkten, verknüpft werden.

zu 2.3.4
Der Rad- und Fußgängerverkehr stellt eine sehr umweltfreundliche Form des Individualverkehrs dar. Um seinen Anteil am Gesamtverkehr zu erhöhen, sind die Benachteiligungen der Radfahrer und Fußgänger gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern durch geeignete Mittel abzubauen. So sollten sich der Ausbaustandard und die Linienführung von Radverkehrsanlagen am Bedarf unter Berücksichtigung der aktuellen Regelwerke für die Anlage von Radverkehrsanlagen orientieren. Bei großräumigen bzw. überregionalen Verkehrsverbindungen sind Radwege, unter Beachtung der Freiraumbelange, unabhängig vom Straßenverkehr zu führen. Bei der Siedlungsplanung sind Hauptfußwegeverbindungen zu berücksichtigen, auf denen der Fußgängerverkehr Vorrang gegenüber dem Fahrradverkehr hat.

Die Entwicklung regionaler Radwegekonzepte sollte auf regionaler Ebene moderiert werden und in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und Tourismusverbänden bzw. anderen aktiven Vereinigungen erfolgen. Die zu entwickelnden Konzepte sind mit der durch das Wirtschaftsministerium erarbeiteten Fernradwanderwegekonzeption und mit den Nachbarstaaten abzustimmen, um einen überregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenhang zu erzielen. In enger Abstimmung mit den Planungen anderer Verkehrsträger sind Verknüpfungen zwischen den Verkehrsträgern herzustellen (Bike & Ride-Einrichtungen).

2.4 Binnenschifffahrt im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.4.1 Verbindungen

Die in der Karte festgelegten Bundeswasserstraßen mit großräumiger und überregionaler Bedeutung sind zur Gewährleistung entsprechender Güterverkehrsfunktionen und der Fahrgastschifffahrt, insbesondere zur Anbindung an das west- und osteuropäische Wasserstraßennetz und den Ostseehafen Stettin und zur Aktivierung von Verlagerungspotenzialen vom Straßengüterverkehr zu sichern und zu entwickeln. Die Erfordernisse des vorbeugenden Hochwasserschutzes sind zu beachten. Die übrigen Bundeswasserstraßen und schiffbaren Landesgewässer sind unter Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft sowie unter Vermeidung negativer Wirkungen auf Umwelt, Landschafts- und Stadtbild für die Freizeit- und Sportschifffahrt funktionsfähig zu erhalten und zu gestalten.

zu 2.4.1
Landesplanerisches Ziel ist die Stärkung des Verkehrsträgers Binnenschiff im Güterverkehr und die Nutzung von Verlagerungspotenzialen von der Straße auf das Binnenschiff. Landesplanerisches Ziel ist auch die Entwicklung der Freizeit- und Sportschifffahrt. Die landesplanerische Festlegung steht einer Renaturierung der Unteren Havelwasserstraße zwischen Rathenow und Elbmündung nicht entgegen. Alle Verkehrsarten sind umweltverträglich zu gestalten. Durch die Entwicklung der großräumigen Vernetzung der Wasserstraßen von der Nordsee mit ihren westeuropäischen Häfen und von der Ostsee mit dem Hafen Stettin unter Anbindung der Metropole Berlin kann die Bedeutung der Binnenschifffahrt gestärkt und die Erschließung von Siedlungsschwerpunkten und übergeordneten Gewerbestandorten verbessert werden. Mit der Verlagerung von Anteilen des Straßengüterverkehrs auf das Binnenschiff kann der Anteil der Binnenschifffahrt am gesamten Güterverkehrsaufkommen gesteigert werden. Im übrigen Wasserstraßennetz hat die Obere Havel-Wasserstraße eine besondere Bedeutung für die touristische Freizeit- und Sportschifffahrt und ist dafür funktionsfähig zu erhalten und zu gestalten. In Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Deutschland und Polen ist die Schaffung von Retentionsräumen, insbesondere im Bereich der Oder und Elbe von Bedeutung.

Z 2.4.2 Verbesserung der Erschließung

Für die Binnenschifffahrtsverbindung von Magdeburg nach Stettin sind vorrangig der Elbe-Havel-Kanal/die Untere Havel-Wasserstraße (außerhalb des Abschnitts zwischen Plaue und der Mündung in die Elbe) und die Havel-Oder-Wasserstraße (einschließlich Hohensaaten-Friedrichs-thaler-Wasserstraße) zu entwickeln. Ergänzend dazu ist zur Anbindung des Hafens Eisenhüttenstadt die Spree-Oder-Wasserstraße funktionsgerecht zu entwickeln.

zu 2.4.2
Mit der Realisierung des geplanten Ausbaus der West-Ost-Wasserstraßenverbindung für Großmotorgüterschiffe und Schubverbände werden die Voraussetzungen für eine konkurrenzfähige Binnenschifffahrt geschaffen. Die Anbindungsdefizite der Berliner Häfen und der Häfen im Umland (insbesondere Königs Wusterhausen und Wustermark) werden beseitigt und die Transitfunktion des Planungsraumes verbessert. Zur Anbindung des Planungsraumes an die Ostsee (Hafen Stettin) hat der Ausbau der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße besondere Bedeutung. Um den Hafen Eisenhüttenstadt an das polnische bzw. europäische Binnenwasserstraßennetz anzubinden, soll die Funktionsfähigkeit der Verbindungen für die Binnenschifffahrt zwischen Oder und Spree entsprechend dem Bedarf und unter Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der zu minimierenden negativen Auswirkungen auf andere Raumnutzungen verbessert werden.

Z 2.4.3 Häfen

(1) Die Funktionsfähigkeit der überregional bedeutenden Binnenhäfen ist zu sichern und zu entwickeln. In Abhängigkeit von der Nachfrageentwicklung ist ihr qualitativer und quantitativer Ausbau anzustreben. Eine leistungsfähige Anbindung an die Verkehrsträger Schiene und Straße ist zu sichern. Überregional bedeutsame Binnenhäfen sind in der Karte festgelegt und in der Begründung aufgeführt.

(2) Zusätzlich zu den in diesem Plan festgelegten Hafenstandorten sind in den Regionalplänen weitere regional bedeutsame Hafenstandorte auszuweisen, soweit der Bedarf gegeben ist und eine ausreichende Verkehrserschließung gesichert werden kann.

zu 2.4.3
Zur verstärkten Nutzung der Binnenwasserstraßen für den Gütertransport ist der modernen Anforderungen genügende Ausbau der Binnenhäfen erforderlich. Ziel ist die Eignung der Binnenhäfen als leistungsfähiger Knoten im Güterumschlag, der Lagerung und für logistische Dienstleistungen. Dazu benötigen die Häfen eine leistungsgerechte Landverkehrsanbindung, wobei entsprechend den Transportgutarten besonders auf die Aktivierung von vorhandenen Schienenanschlüssen hinzuwirken ist. Hierbei sind geeignete Flächen zur Ansiedlung von Gewerbe und logistischen Dienstleistungen an den Standorten zu berücksichtigen. Damit kann eine Konzentration von verkehrserzeugenden Einrichtungen erfolgen, um die Belastungen für den Raum zu verringern.

Von landesplanerischer Bedeutung sind die überregional bedeutenden Binnenhäfen Wittenberge, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Schwedt/Oder, Brandenburg an der Havel, die durch die Häfen im engeren Verflechtungsraum ergänzt werden. Überregional bedeutsame Häfen verfügen über ein entsprechendes binnenschiffgeeignetes Güteraufkommen, einen funktionsgerechten Anschluss an das Straßen- und Schienennetz, Umschlagmöglichkeiten für Massen-, Stückgut- und Containerverkehr und haben Entwicklungspotenziale hinsichtlich der Fläche und Kapazität.

Weitere regionalbedeutsame Häfen werden in den Regionalplänen festgelegt. Dazu können auch Hafenanlagen gehören, die von besonderer touristischer Bedeutung sind und wo die wasser- und landseitige Infrastruktur einschließlich einer bedarfsgerechten Verkehrsanbindung gewährleistet werden kann.

Zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Häfen ist durch die Regional- bzw. Bauleitplanung unter Berücksichtigung der Freiraumbelange Flächenvorsorge zu betreiben, um eine verstärkte dienstleistungsorientierte und gewerbliche Nutzung der Häfen sowie deren Verknüpfung zu den anderen Verkehrsträgern sicherzustellen.

2.5 Luftverkehr im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.5.1 Regionalflughäfen

(1) Zur Erschließung des Planungsraumes für den regionalen Luftverkehr ist – in Ergänzung zum bestehenden Standortangebot für den nationalen und internationalen Luftverkehr und seiner Weiterentwicklung – ein in verkehrlicher und funktionaler Verflechtung mit den Regionalen Entwicklungszentren orientiertes System von Regionalflughäfen und Regionalen Verkehrslandeplätzen zu sichern und zu entwickeln.

(2) Regionale Verkehrslandeplätze sind in den Regionalplänen entsprechend den in der Begründung aufgeführten Kriterien festzulegen.

(3) In den Regionalplänen sind zur Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für Regionalflughäfen und Regionale Verkehrslandeplätze, zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sowie zur Verhinderung von Konflikten mit vor Lärm zu schützenden Nutzungen Planungszonen der Siedlungsbeschränkung auszuweisen.

zu 2.5.1
Die Erschließung des Planungsraumes für den regionalen Luftverkehr erfolgt in Ergänzung zum bestehenden Standortangebot für den nationalen und internationalen Luftverkehr und seiner Weiterentwicklung über die zu entwickelnden Regionalflughäfen, von denen Linienflugverkehr und allgemeine Luftfahrt zwischen den Regionen innerhalb Deutschlands und Europas angeboten wird. In Abstimmung mit der 1. Fortschreibung der Luftverkehrskonzeption des Landes Brandenburg vom Oktober 2000 sind nachfrageorientiert Finow (Eberswalde), Cottbus-Drewitz und Brandenburg-Briest zu entwickeln. Für die jeweiligen Teilräume ermöglichen sie, insbesondere im Bereich der allgemeinen Luftfahrt, eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Berlin und Brandenburg und können Ergänzungsfunktion zum bestehenden Standortangebot für den nationalen und internationalen Luftverkehr und seine Weiterentwicklung erfüllen. Dem entspricht in Abstimmung mit der Luftverkehrskonzeption die mittelfristige Entwicklung der Regionalflughäfen für Flugzeuge mit einer maximal zulässigen Abflugmasse von 20 t bei strahlgetriebenen Flugzeugen und bis zu 30 t maximaler Abflugmasse bei Propellermaschinen. Die Entwicklung des Standortes Brandenburg-Briest sollte unter Berücksichtigung der Entwicklung der Flugplatzkapazitäten im Raum Magdeburg (Sachsen-Anhalt) erfolgen.

In Ergänzung zu den Regionalflughäfen und zu den im engeren Verflechtungsraum befindlichen Verkehrslandeplätzen Schönhagen, Strausberg, Nauen werden für die Erschließung des Planungsraumes (allgemeine Luftfahrt) die Regionalen Verkehrslandeplätze in Abstimmung mit der Fachplanung in den Regionalplänen gesichert.

Für die Ausweisung der Regionalen Verkehrslandeplätze sind folgende Kriterien zugrunde zu legen:

  • bedarfsgerechte funktionale Zuordnung zu Zentralen Orten und Vermeidung von Angebotsüberschneidungen mit Regionalflughäfen,
  • funktionsgerechte verkehrliche Anbindung,
  • vorrangige Nutzung vorhandener Flugplätze,
  • Minimierung der Freirauminanspruchnahme,
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen der Siedlungsflächen.

Mit der Ausweisung von Planungszonen der Siedlungsbeschränkung und damit der Beschränkung von Wohnbebauung und anderen lärmempfindlichen Nutzungen im Umfeld der Regionalflughäfen und Regionalen Verkehrslandeplätze sollen die negativen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt, insbesondere durch Lärm- und Schadstoffimmissionen, minimiert und zugleich soll die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen langfristig gesichert werden.

Die Berechnung zur Ermittlung der Planungszonen ist entsprechend der „Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden der Länder (Landeplatz-Fluglärmleitlinie)“ vom 14. Mai 1997 durchzuführen. Die auszuweisende Planungszone soll das Gebiet mit einem prognostizierten äquivalenten Dauerschallpegel größer 55 dB(A) umfassen.

3 Freiraum im äußeren Entwicklungsraum

3.1 Integrierte Freiraumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

G 3.1.1 Ressourcenschutz

Die natürlichen Ressourcen sollen als Lebensgrundlagen dauerhaft, auch für nachfolgende Generationen geschützt werden. Die Naturgüter Wasser, Boden, Luft, Flora und Fauna sollen sparsam und nachhaltig genutzt und großräumig vor Beeinträchtigungen und Belastungen bewahrt werden. Dies beinhaltet auch die vorsorgende Sicherung der Vorkommen mengenmäßig begrenzter, standortgebundener, mineralischer Rohstoffe. Der von siedlungsräumlichen Nutzungen bisher nicht überformte Freiraum mit seinen ökologischen, ökonomischen und sozialen Funktionen und Nutzungen soll gesichert und integriert – d. h. unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Funktionen und Nutzungen – nachhaltig entwickelt werden. Dabei soll das spezifische, regionale Erscheinungsbild der naturräumlich geprägten, historisch gewachsenen Kulturlandschaften erhalten und entwickelt werden. Die Nutzung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen soll – auch unter weitestgehender Ausschöpfung von technischen Recyclingmöglichkeiten – auf den unvermeidbaren Bedarf minimiert werden.

zu 3.1.1
Die integrierte Freiraumentwicklung baut konsequent auf den drei Säulen der Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial) auf. Eine Aufteilung des Freiraumes in unterschiedliche Nutz- und Schutzfunktionen wird diesem Anspruch nicht gerecht. Im äußeren Entwicklungsraum wird eine querschnittsorientierte, integrative Freiraumentwicklung angestrebt, die ein verträgliches Miteinander der unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen gewährleistet. Freiraum soll grundsätzlich so entwickelt werden, dass seine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage, als ökologischer Ausgleichs- und landschaftlicher Erlebnisraum sowie als Wirtschaftsraum für eine ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung gleichermaßen berücksichtigt werden. Einseitige Belastungen und Überbeanspruchungen des Freiraumes, die seine Funktionsfähigkeit in dem o. g. Sinne beeinträchtigen können, sind weitestgehend zu vermeiden. Besonders sparsam muss daher die Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine Optimierung der Energieausnutzung und der Stoffumsätze, beispielsweise durch das dezentrale Schließen von Stoffkreisläufen für mengenrelevante Abfälle (z. B. Bauschutt, Boden, kompostierbare Abfälle) sowie durch Nutzung regionaler Rohstoffe und deren weitgehende Veredlung und Aufbereitung vor Ort.

Ein ausreichendes Potenzial an oberflächennahen Rohstoffen soll an Standorten, die umweltfreundlich abbaubar sind, vorsorgend gesichert werden (siehe auch G 3.1.13).

Hinweis:

Weiter gehende Anforderungen zur Sicherung und Entwicklung besonders bedeutsamer Freiraumfunktionen, Werte des Naturhaushaltes und der Kulturlandschaft sind Gegenstand der Festlegungen in Abschnitt 3.2.

G 3.1.2 Vermeidung von Zerschneidung

(1) Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten und vor siedlungsräumlicher Nutzung und neuen Zerschneidungen durch Infrastrukturtrassen bewahrt werden. Planungen und Maßnahmen, die auf eine Inanspruchnahme des Freiraumes abzielen, sollen sich auf den unabweisbar notwendigen Bedarf beschränken.

(2) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • ein begründeter Bedarf an Infrastruktureinrichtungen besteht, der nicht durch Nutzung vorhandener Flächen und Einrichtungen bzw. die Bündelung von Trassen realisiert werden kann,
  • der Bedarf an Flächen für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb der innerörtlichen Siedlungsflächen gedeckt werden kann oder die innerörtlichen Siedlungsflächen unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für eine absehbare und im spezifischen Gebiet siedlungsstrukturell sinnvolle Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.

zu 3.1.2
Umnutzungen, bauliche Inanspruchnahmen und Belastungen, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Freiraumfunktionen beeinträchtigen, sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Neben der in ganz Deutschland fortgeschrittenen Zersiedlung stellt die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen ein Problem für ihre Funktionsfähigkeit dar. Der Planungsraum des LEP GR zeichnet sich durch eine vergleichsweise geringe Zersiedlung und Zerschneidung aus, die es zu bewahren gilt. Daher sind bei der Inanspruchnahme von Freiräumen stets die genannten Kriterien abzuprüfen.

G 3.1.3 Entwicklung von Freiraumpotenzialen

Aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidende Flächen sowie Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen – sofern sie nicht einer Nachnutzung gemäß Z 1.1.5 unterliegen – sollen unter Berücksichtigung der regionalen Leitbilder für die Freiraumentwicklung, insbesondere für die Revitalisierung von Feuchtgebieten in Niederungen, die Waldvermehrung und andere Landschaftspflegemaßnahmen, genutzt werden.

zu 3.1.3
Naturnahe Feuchtgebiete, Niederungen und Wälder sind für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes von herausragender Bedeutung (siehe auch Begründungen zu G 3.1.4 bis 3.1.9). Daher sollen Flächen, die in Übereinstimmung mit den Interessen der Landwirtschaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheiden, sowie Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen, die gemäß Z 1.1.5 für eine Freiraumentwicklung vorgesehen sind, speziell auf ihre Eignung für die Revitalisierung von Feuchtgebieten, die Waldvermehrung sowie den Erhalt als extensive Offenlandschaften geprüft werden. Die aus der Sicht der Forstwirtschaft geeigneten und bereits mit der Landwirtschaft abgestimmten Aufforstungspotenziale werden durch die forstliche Rahmenplanung, Teilplan Waldanteil/Waldvermehrung benannt. Die Beurteilung, welche Freiraumentwicklung angestrebt wird, obliegt der Regionalplanung. Sie soll für ihren Planungsraum die aus der Landschaftsrahmenplanung abgeleiteten und mit der agrarstrukturellen Vorplanung abgestimmten regionalen Leitbilder gegebenenfalls unter Berücksichtigung touristischer Aspekte definieren.

G 3.1.4 Waldfunktionen

Wälder sollen erhalten und naturnah und standortgemäß als Mischholzbestände nachhaltig bewirtschaftet werden. Neben der forstwirtschaftlichen Nutzfunktion sollen in allen Wäldern die Schutz- und Erholungsfunktionen gewährleistet und die ökologische Stabilität des Waldes gesichert werden. Die Erholungsnutzung soll sich auf waldverträgliche Nutzungsformen beschränken und natur- und landschaftsverträglich gelenkt werden.

zu 3.1.4
Wälder besitzen neben ihrer forstwirtschaftlichen Nutzfunktion eine besondere Bedeutung für den Schutz der natürlichen Ressourcen (ausgewogener Wasserhaushalt, Klimaschutz durch CO2-Bindung, naturnahe Böden) und die landschaftsbezogene Erholungsnutzung. Je standortgemäßer und naturnäher die Wälder strukturiert sind, um so größer ist ihre ökologische Leistungs- und Funktionsfähigkeit und ihre Attraktivität für die Erholung. Daher ist es ein generelles Ziel, naturnahe Wälder zu erhalten sowie standortferne und monostrukturierte Forstbestände langfristig in naturnahe Wälder zu entwickeln. Entsprechende Waldumbaumaßnahmen werden durch die forstliche Rahmenplanung festgelegt. Ebenso ist es Aufgabe der Fachplanung, den Wald entsprechend seiner besonderen Nutz- und Schutzfunktionen auch im Hinblick auf mögliche Klimaänderungen zu differenzieren und besondere Schutzwälder auszuweisen.

G 3.1.5 Grundwasserschutz und Vermeidung schädlicher Stoffeinträge

(1) Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Freiraumes für einen ausgewogenen Wasserhaushalt und für die flächendeckende Grundwasserneubildung bedarf besonderer Schutzmaßnahmen. Bodenversiegelungen und andere Beeinträchtigungen der Versickerungsfähigkeit sowie schädliche Stoffeinträge, die das Grundwasser verunreinigen können, sollen auf ein unvermeidbares Maß minimiert werden.

(2) Bei der Planung raumbeanspruchender Nutzungen sollen schädliche Stoffeinträge, die den Boden und das Grundwasser verunreinigen können, vermieden werden. Das auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll möglichst ortsnah versickert werden. Ebenso sollen bei Inanspruchnahme von Flächen die Grundwasserdargebote berücksichtigt werden, die für eine langfristig notwendig werdende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser unverzichtbar sind.

zu 3.1.5
Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Entsprechend sorgsam muss mit diesem Umweltmedium umgegangen werden, damit auch nachfolgende Generationen noch ausreichend mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser versorgt werden können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund eines möglichen Klimawandels mit zu erwartenden geringeren Niederschlägen notwendig. Daher ist bei allen Planungen von raumbeanspruchenden Nutzungen sicherzustellen, dass schädliche Stoffeinträge in das Grundwasser ausgeschlossen werden.

Diffuse Stoffeinträge, die nicht völlig ausgeschlossen werden können (z. B. aus Luft und Niederschlägen), sind zu minimieren.

Zur Gewährleistung einer möglichst umfänglichen Grundwasserneubildung sind Bodenversiegelungen mit Ableitung der Niederschlagswässer sowie andere Beeinträchtigungen der Versickerungsfähigkeit der Böden im gesamten Planungsraum zu minimieren. Das auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll möglichst ortsnah versickert werden.

Die langfristig für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Trinkwasserreserven sind von der wasserwirtschaftlichen Fachplanung ausreichend und vorsorgend zu sichern. Bei der Grundwasserentnahme und Entwässerungsmaßnahmen ist ein ausgewogener und stabiler Wasserhaushalt der Landschaft zu gewährleisten, der ein „Austrocknen“ von grundwasserabhängigen Böden und Vegetationsbeständen verhindert.

G 3.1.6 Schutz der Oberflächengewässer

Die ökologischen Funktionen der Oberflächengewässer und der Gewässerränder sollen gesichert, die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt sowie ein guter ökologischer und chemischer Zustand angestrebt werden. Fließgewässersysteme einschließlich ihrer Niederungsbereiche sollen zur Sicherung bzw. Verbesserung ihrer Retentionsfähigkeit und Lebensraumfunktion für die spezifische Flora und Fauna in einem naturnahen Zustand erhalten bzw. entwickelt werden.

zu 3.1.6
Flächenmäßig ist der Planungsraum des LEP GR reich an Oberflächengewässern (Seen und Fließgewässer). Wegen des flachen Reliefs sind die Seen zumeist nicht tief und die Fließgewässer weisen nur eine geringe Fließgeschwindigkeit auf. Entsprechend hoch ist die Verschmutzungsempfindlichkeit der Gewässer. Der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Ufer ist daher nicht nur wegen ihrer Lebensraumfunktion für die spezifische Flora und Fauna wichtig, sondern auch für die Selbstreinigungskraft der Gewässer von großer Bedeutung. Zudem ist es im Hinblick auf die Anforderungen der Europäschen Wasserrahmenrichtlinie erforderlich, die Einzugsgebiete der Flüsse abzugrenzen und für diese Flussgebietseinheiten Umweltziele festzulegen. Sofern sich daraus ein besonderer regionaler Handlungsbedarf ergibt, bieten sich für die Umsetzung die Instrumente gemäß G 3.1.15 an.

Der möglichst weitgehende Schutz bzw. die naturnahe Rückentwicklung degradierter Niederungsbereiche von Fließgewässersystemen wird insbesondere wegen ihres Wasserrückhaltevermögens und somit aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes angestrebt. Besonders leistungsfähig sind in dieser Hinsicht Au- und Bruchwälder, deren Bestände in den letzten Jahrzehnten allerdings extrem stark zurückgedrängt wurden. Die aus Sicht der Landschaftsplanung besonders schutzwürdigen Fließgewässer (Fließgewässerschutzsystem) sind Bestandteil des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems (siehe Z 3.2.1).

G 3.1.7 Zugänglichkeit von Uferstreifen

Bei der Erschließung neuer Siedlungsflächen in Gewässernähe ist dafür Sorge zu tragen, dass ein öffentlich zugänglicher Uferstreifen erhalten bleibt; dies ist in der Regel mit einem Abstand von 50 m sichergestellt. Die Freimachung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen soll besonders vorangetrieben werden.

zu 3.1.7
Gewässer und Gewässerränder haben nicht nur eine herausragende ökologische Funktion, sondern besitzen auch eine besondere Anziehungskraft für den Tourismus und die Erholung. Gleichzeitig gehören Siedlungen in Gewässernähe und insbesondere Ufergrundstücke zu den bevorzugten Wohnlagen. Im öffentlichen Interesse (öffentliche Erholung, Ökologie, Hochwasserschutz) ist in § 29 Abs. 4 des Landesentwicklungsprogrammes das Ziel vorgegeben, dass Gewässerränder von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten sind. Diese Vorschrift wird durch den LEP GR dahingehend konkretisiert, dass bei der Erschließung neuer Siedlungsflächen, einschließlich Sondergebieten für die Erholungsnutzung (z. B. Campingplätze, Ferienhausgebiete) ein offen zugänglicher Uferstreifen von in der Regel 50 m erhalten bleibt. Dies ist so zu verstehen, dass größere Abstände stets möglich sind, kleinere aber nur toleriert werden, wenn keine Alternativen vorhanden sind und an anderer Stelle eine Aufweitung des Ufergrünzuges erfolgt und eine Durchgängigkeit parallel zum Gewässerrand für Fuß- und Radwege gewährleistet wird.

G 3.1.8 Bodenschutz

Das nicht vermehrbare Naturgut Boden soll in einem Zustand erhalten werden, in dem es seine vielfältigen ökologischen Funktionen erbringen kann und die natürliche Bodenfruchtbarkeit erhalten bleibt. Die Vielfalt der unterschiedlichen Bodentypen, naturraumtypische Kombinationen von Böden sowie seltene, geowissenschaftlich bedeutsame, kulturhistorisch wichtige oder grundwasserbeeinflusste und erosionsgefährdete Böden sollen besonders geschützt werden.

zu 3.1.8
Böden sind gereifte Ökosysteme, die wichtige Funktionen im Naturhaushalt erfüllen (Grundwasserneubildungs- und Filterfunktion für den Grundwasserschutz, Speicherfunktion für den Hochwasserschutz, Biotopfunktion für Flora und Fauna), die Geschichte der Landschaft dokumentieren (Archivfunktion) und für die land- und forstwirtschaftliche Produktion sowie die Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen unverzichtbar sind. Eine Regenerierung geschädigter Böden erfordert, soweit überhaupt möglich, hohe Aufwendungen über lange Zeiträume. Schadstoffe können im Boden angereichert, verändert und/oder von ihm an die Vegetation oder ins Grundwasser abgegeben werden. Somit können sie dann mit dem Wasser oder den Pflanzen auch in die Nahrungskette gelangen. Für den Erhalt der ökologischen Leistungsfähigkeit, der natürlichen Fruchtbarkeit und der Archivfunktion ist ein möglichst weit reichender Schutz der Böden vor Zerstörung und strukturellen Beeinträchtigungen (Versiegelung, Überschüttung, Abgrabung, Strukturzerstörung, Entwässerung, Verdichtung, Erosion) anzustreben. Dies gilt insbesondere für die charakteristischen Standorteigenschaften von Moorböden, naturnahen Auenböden, grundwasserbeeinflussten Mineralböden in Niederungen, Dünengebieten – die vorgenannten wertvollen Böden sind in großen Anteilen in das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem (s. Z 3.2.1) integriert – sowie heterogenen Endmoränenböden mit Blockpackungen und Steinanreicherungen. Erosionsgefährdete Standorte sollen durch eine dauerhafte Vegetationsbedeckung (z. B. Grünland, Wald) vor Bodenabtrag geschützt werden.

G 3.1.9 Schutz klimatisch bedeutsamer Gebiete

Kaltluftentstehungsgebiete, Gebiete mit günstigen klimatischen Austauschverhältnissen und andere Luftregenerationsräume sollen vornehmlich im Einzugsgebiet von Siedlungen erhalten und in ihrer klimatischen Wirksamkeit entwickelt werden. Kaltluftstaugebiete mit stark verringerten Luftaustauschverhältnissen sollen, insbesondere in der Nähe von bebauten Gebieten, von schadstoffemittierenden Nutzungen freigehalten werden.

zu 3.1.9
Frische, unbelastete Luft und ein thermisch wenig verändertes Kleinklima sind für die menschliche Gesundheit ein hohes Gut. Um dies zu gewährleisten, wird eine gute Durchlüftung und Durchgrünung der Siedlungsgebiete angestrebt. Speziell im Einzugsbereich von Siedlungsgebieten sind daher klimawirksame Kaltluftentstehungsgebiete (vornehmlich in Westlage, in Gebieten mit hoher Inversionshäufigkeit auch in Südlage zum Siedlungsgebiet) sowie Gebiete mit günstigen klimatischen Austauschverhältnissen (insbesondere offene Flussniederungen) zu erhalten und von Klimabarrieren (Dämme, Gebäude- und Gehölzriegel, Aufforstungen) freizuhalten. In Niederungen und Senken, in denen die Kaltluft nicht abfließen kann, bilden sich vielfach „Kaltluftseen“. Diese Kaltluftstaugebiete sind im Umfeld von Siedlungen möglichst von emittierenden Nutzungen (z. B. Verkehrsanlagen aber auch Tierproduktion mit hohen Methanemissionen) freizuhalten, bzw. vorhandene Emissionen sind zu reduzieren, da sonst hohe Schadstoffkonzentrationen (Schadstoffseen) auftreten können.

G 3.1.10 Erholungsnutzung

Die Attraktivität der durch die Landnutzung geprägten Kulturlandschaft für eine naturverträgliche Erholung soll erhalten und entwickelt werden. Die touristische Infrastruktur soll verbessert werden. Zur schonenden Erschließung der Landschaft sollen Rad-, Reit- und Wanderwege angelegt und Wasserwanderwege ausgestaltet werden. Insbesondere im Umland von Städten, Kur- und Erholungsorten sollen die landschaftliche Attraktivität für die Naherholung sowie die umweltgerechte Verkehrsanbindung und Erschließung gezielt ausgebaut werden.

zu 3.1.10
Die abwechslungsreiche Brandenburger Kulturlandschaft bietet hervorragende Voraussetzungen für die Naherholung und touristische Nutzungen. Entsprechend sind Natur und Landschaft als wesentliches Potenzial für die touristische Entwicklung zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Eine weitere Chance für eine auch wirtschaftlich erfolgreiche touristische Entwicklung Brandenburgs ist die Tatsache, dass inmitten dieser Potenziale Berlin als eines der größten bundesdeutschen Quellgebiete an Erholungssuchenden und Kurgästen liegt. Die umweltverträgliche Erreichbarkeit der Naherholungsgebiete für die Bevölkerung ist daher besonders zu fördern. Dies gilt gleichermaßen für die im Einzugsbereich der Kur- und Erholungsorte und der Erholungsgebiete liegenden Ober- und Mittelzentren des Landes Brandenburg. Naherholung und überregionaler Tourismus sind als Bestandteil einer gemeinsamen Entwicklungsstrategie zu behandeln. Mit dem Ausbau und der Erhaltung eines landesweiten Netzes von Wanderwegen, Fernradwegen, Reitwegen und Wasserwanderwegen sind Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Erholung und Erschließung der Erholungsgebiete zu schaffen. Touristische Schwerpunkte und Sehenswürdigkeiten, die in der Nähe der Wasserwanderwege liegen, sollten auch über Wasserwege erreichbar sein. Es soll darauf hingewirkt werden, die Wegeführung mit den benachbarten Bundesländern und Polen abzustimmen und zu verknüpfen. Als wichtigste, landesweit bedeutsame Erholungsgebiete im äußeren Entwicklungsraum, die zum Teil in den engeren Verflechtungsraum hineinreichen, werden benannt: Rheinsberg/Lindow/Ruppiner Schweiz, Templin/Lychen/Fürstenberger Seengebiet, Uckermark/Uckerseen, Eberswalde/Parsteiner See, Schorfheide/Werbellinsee/Grimnitzsee, Oranienburg/Wandlitzer Wald- und Seengebiet, Strausberger Wald- und Seengebiet/Gamengrund, Märkische Schweiz, Grünauer-Grünheider Seengebiet/Löcknitztal, Dahme-Heideseengebiet, Scharmützelseegebiet, Schwielochsee, Schlaubetal, Spreewald, Senftenberger Seen, Hoher Fläming, Brandenburger Seen-Havelland, Brandenburgische Elbtalaue. Als ein Entwicklungsschwerpunkt von landesweiter Bedeutung ist insbesondere die IBA Fürst-Pückler-Land hervorzuheben, die die Lausitzer Tagebaufolgelandschaft zu einer attraktiven Erholungslandschaft umgestalten wird. Die entstehenden Gewässer sind in Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen zu einer Lausitzer Seenkette, begleitet durch ein regionalplanerisches Verfahren, zu entwickeln.

Im Land Brandenburg sind die wichtigsten traditionellen Erholungsgebiete inzwischen Bestandteile von Biosphärenreservaten und Naturparks. Daraus ergibt sich verstärkt die Notwendigkeit zu einer abgestimmten Entwicklung, die sowohl die Belange von Erholung und Tourismus als auch den Natur- und Artenschutz ausreichend berücksichtigt.

Im Land Brandenburg wurden 2001 rund 8,8 Mio. Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungseinrichtungen gezählt. Zudem ist für die touristische Wertschöpfung der Tagestourismus von erheblicher Bedeutung. Die Besucher der Brandenburgischen Erholungslandschaften kommen zu 70 Prozent aus Berlin. Rund 52 000 Menschen waren im Jahr 2000 in der Tourismuswirtschaft des Landes Brandenburg tätig und erwirtschafteten mit einem Bruttoumsatz von mehr als 2,4 Mrd. EUR etwa 5 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Die Tourismuswirtschaft ist damit zu einem festen Bestandteil der Wirtschaft des Landes geworden. Der seit 1991 systematisch erfolgte Ausbau der Strukturen sowohl im gewerblichen als auch im infrastrukturellen Bereich ist mit rund 821 Mio. EUR allein durch das Wirtschaftsministerium unterstützt worden, ergänzt um weitere Mittel aus Programmen für die integrierte ländliche Entwicklung. Die zielgerichtete Nutzung dieser unterdessen weitgehend wettbewerbsfähigen Strukturen bedingt insbesondere ein regionales und koordiniertes Marketing. Der noch nicht vollständig abgeschlossene Ausbau touristischer Infrastrukturen soll sich an regionalen Entwicklungskonzepten orientieren. Schwerpunkte sind weiterhin die Umsetzung des Radwegekonzeptes, des Wassersportentwicklungsplanes, des Reitwegekonzeptes, eines landesweiten touristischen Wegeleit- und Informationssystems, der Ausbau der staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte sowie die Verbesserung der Erreichbarkeit der touristischen Ziele über Schiene und Straße.

G 3.1.11 Kulturlandschaften

(1) Die durch Agrargebiete, Wald, Gewässer, Dörfer und Landstädte geprägte Kulturlandschaft soll durch eine ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung in ihrer Vielfalt, Eigenart und langfristigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit erhalten werden. Dabei kommt der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als wichtigen Nutzungen eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung von Arbeitsplätzen, die Herstellung hochwertiger Produkte und zur Pflege der Kulturlandschaft zu.

(2) Historisch bedeutsame Kulturlandschaften sollen geschützt, gepflegt, weiterentwickelt und in ihrer kulturellen Bedeutung für die Bevölkerung erlebbar gemacht werden. Planungen und Maßnahmen in und im Umfeld historisch bedeutsamer Kulturlandschaften sollen sich am Erscheinungsbild und der Maßstäblichkeit der jeweiligen Kulturlandschaft orientieren, insbesondere bauliche Maßnahmen sollen harmonisch eingefügt werden.

zu 3.1.11
Das Erscheinungsbild der Brandenburger Kulturlandschaft und ihr reiches Inventar an Pflanzen- und Tierarten sind das Ergebnis einer jahrhundertelangen Land- und Gewässernutzung; d. h. der Fortbestand der Kulturlandschaft in ihrer regionaltypischen Ausprägung, Vielfalt und Eigenart erfordert geradezu eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Sie sind für die Pflege der Kulturlandschaft unverzichtbar.

Umgekehrt ist die Landschaft der wichtigste Produktionsfaktor für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, so dass der nachhaltige Umgang mit der Ressource Landschaft auch im Eigeninteresse einer dauerhaft wirtschaftlichen Nutzbarkeit und Entwicklung dieser Land- und Gewässernutzungen angestrebt wird.

Zudem ist die Landschaft ein wichtiger Gegenstand der Identifikation für die örtliche Bevölkerung. Die Attraktivität der Landschaft ist ausschlaggebend für die touristischen Entwicklungschancen und die damit verbundene primäre und sekundäre Arbeitsplatzentwicklung. Der Rückgang an Arbeitsplätzen in der Land- und Forstwirtschaft und die damit verbundene Abwanderung junger Menschen kann in einem attraktiven landschaftlichen Umfeld eher durch zusätzliche Arbeitsplätze in der Tourismusbranche aber auch in der Direktvermarktung, Produktveredelung, Handel, Handwerk usw. kompensiert werden als in einer ausgeräumten Agrarlandschaft.

Historisch bedeutsame Kulturlandschaften zeichnen sich insbesondere durch folgende Merkmale aus:

  • die besondere kulturlandschaftliche Entstehung und Prägung ist noch deutlich sichtbar,
  • traditionelle Bewirtschaftungsformen und sonstige Traditionen leben fort,
  • es besteht eine die Landschaft in besonderer Weise prägende Beziehung zwischen historischen Siedlungsformen und Bauweisen mit der Freiraumstruktur der Umgebung (z. B. historische Streusiedlungen).

Für diese Kulturlandschaften, die überwiegend innerhalb der Gebietskulisse des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems (siehe Z 3.2.1) liegen, sollen Konzepte zur Sicherung und Entwicklung prägender Landschaftselemente und -strukturen sowie zur Förderung von Traditionen und traditionellen Bewirtschaftungsformen erarbeitet werden. Das raumbedeutsame Kulturerbe mit internationalem oder nationalem Rang bedarf eines besonderen Schutzes durch die Fachplanung.

G 3.1.12 Raumordnerische Konkretisierung

Die landesplanerischen Festlegungen zum integrierten Umwelt- und Ressourcenschutz sollen in den Regionalplänen entsprechend den jeweiligen Freiraumqualitäten und landschaftlichen Besonderheiten konkretisiert werden. Dabei sollen der Freiraum gegenüber dem Siedlungsraum abgegrenzt sowie Leitbilder für eine nachhaltige Entwicklung der unterschiedlichen Kulturlandschaften mit ihren spezifischen Nutz- und Schutzfunktionen vorgegeben werden. Zusätzlich können Freiräume mit bedeutenden bzw. gegenüber Siedlungsentwicklung wichtigen oder vorrangigen Freiraumfunktionen als Vorbehaltsgebiete oder Vorranggebiete festgelegt werden.

zu 3.1.12
Die landesplanerischen Festlegungen zur integrierten Freiraumentwicklung sind in den Regionalplänen qualitativ zu konkretisieren. Es sollen Leitbilder für eine nachhaltige Entwicklung der unterschiedlichen Kulturlandschaften entwickelt und die historisch bedeutsamen Kulturlandschaften gemäß den in der Begründung zu G 3.1.11 genannten Merkmalen identifiziert, räumlich festgelegt sowie konkrete Zielfestlegungen zu deren Schutz- und Entwicklungserfordernissen getroffen werden. Wichtige Grundlagen dafür sind die Landschaftsrahmenpläne, die agrarstrukturellen Vorplanungen, die forstliche Rahmenplanung und andere freiraumbezogene Fachplanungen.

In den Regionalplänen soll ferner der Freiraum gegenüber dem Siedlungsraum (inklusive der Arrondierungs- und Erweiterungsflächen) abgegrenzt werden. Die Freiraumfestlegungen sollen in aller Regel multifunktional getroffen und auf raumordnerische Erfordernisse beschränkt werden. Das heißt, auch im Regionalplan soll eine Freirauminstrumentierung gemäß den Prinzipien der integrativen Freiraumentwicklung erfolgen, die ein verträgliches Miteinander der unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen (ökologisch, ökonomisch, sozial) gewährleistet. Von der multifunktionalen Vorrangfestlegung ausgenommen sind die Festlegungen von:

  • Eignungsgebieten für Windnutzung,
  • Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe,
  • Vorranggebieten Hochwasserschutz und Vorbehaltsgebieten hochwassergefährdete Bereiche.

Der zu erhaltende Freiraum kann in der Regel im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet Freiraum und Vorranggebiet Freiraumverbund (siehe Z 3.2.1) festgelegt werden, wobei stets der integrative Charakter gemeint ist.

Im Einzelnen werden die Darstellungsmöglichkeiten im Rahmen einer neuen Richtlinie für die Regionalplanung geregelt.

G 3.1.13 Rohstoffsicherung

Für die vorsorgende Sicherung von oberflächennahen Rohstoffen sollen Lagerstätten für die regionale und überregionale Versorgung im Regionalplan als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festgelegt werden und vor Überbauung und anderen, die Gewinnung dauerhaft ausschließenden, Nutzungen freigehalten werden. Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe soll unter Berücksichtigung des Bedarfs, der Minimierung der Belastung der Bevölkerung und der Beeinträchtigung anderer Freiraumfunktionen und -nutzungen erfolgen. Dies erfordert einen zügigen Abbau in überschaubaren Abschnitten und eine umgehende Rekultivierung nach Abschluss des Abbaus, bei der Freiraumfunktionen und -nutzungen wiederhergestellt bzw. neu entwickelt werden. Die landschafts- und anwohnerverträgliche Erweiterung vorhandener Aufschlüsse mit vorhandener Verkehrserschließung außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen soll Vorrang vor Neuaufschlüssen erhalten, für die eine Verkehrsanbindung erst geschaffen werden muss. Die Rekultivierung soll sich an den regionalen Leitbildern für die Freiraumentwicklung orientieren.

zu 3.1.13
Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sollen in den Regionalplänen ausgewiesen werden, wenn die Lagerstättenbeschaffenheit oder die besondere Qualität der Rohstoffe für die Deckung des regionalen oder überregionalen Bedarfs ermittelt ist und das Erfordernis der Rohstoffsicherung gegenüber anderen Nutzungsansprüchen höher zu bewerten ist oder Ausweichmöglichkeiten für den Abbau eines seltenen und knappen Rohstoffes in vertretbarer Weise nicht geboten werden können. Häufig sind in Teilflächen bestehender Vorranggebiete bereits in der Vergangenheit Abbaugenehmigungen erteilt worden. Die Festlegung von Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe setzt in der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen voraus, dass die langfristige Sicherung einer Abbaumöglichkeit Vorrang vor anderen Nutzungsinteressen hat. In diesen Gebieten sollen daher alle Planungen und Maßnahmen unterbleiben, die einen Abbau wesentlich erschweren oder verhindern würden. Abbauvorhaben in Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe entsprechen regelmäßig den Zielen der Raumordnung. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall auf kleinräumigen Teilflächen der Vorranggebiete öffentliche Belange einem Abbau im Wege stehen können. Die Ausweisung eines Vorranggebietes und die positive landesplanerische Stellungnahme zu einzelnen Abbauvorhaben ersetzt nicht die nach Fachvorschriften erforderlichen Einzelabwägungen. Diese sind in dem dafür vorgesehenen rechtsförmlichen Genehmigungsverfahren zu treffen.

Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten kennzeichnet die Rohstoffvorkommen oder solche Lagerstätten, bei denen eine Abwägung mit anderen Nutzungsinteressen noch nicht abschließend erfolgt ist. Diese Vorbehaltsgebiete sind als Rohstoffreserve anzusehen. Eine Abwägung von konkurrierenden Ansprüchen im Vorbehaltsgebiet muss, insbesondere bei Planungen und Maßnahmen, die den Abbau auf Dauer wesentlich erschweren oder behindern könnten, im Einzelfall gegebenenfalls im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens erfolgen. Bei der Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsinteressen ist nicht allein von den wirtschaftlich bedeutsamen Qualitätsmerkmalen des jeweiligen Rohstoffes auszugehen. Sie hat die Gesamtsituation des Lagerstättengebietes, die sich u. a. aus der besonderen Qualität des Rohstoffes, der besonderen Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft im engeren Raum, aber auch aus der Knappheit des Rohstoffes in der Region ergibt, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Abbau selbst so zu gestalten, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen minimiert werden, z. B. durch volle Verwendung der Rohstoffe und nicht nur bestimmter Körnungen, abschnittsweisen Abbau, Wiedereinbringung von „abgebadetem Torf“, vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Als wirtschaftlich nutzbare oberflächennahe Rohstoffe gelten im Wesentlichen Sand, Kies, Ton, Kalkstein, Grauwacke und Badetorfe. Diese unentbehrlichen Rohstoffe werden zunehmend knapper. Häufig bestehen auf Flächen, unter denen die vorhandenen, begrenzten Rohstoffvorräte lagern, andere Nutzungsinteressen, die einem Abbau ganz oder teilweise im Wege stehen. Andererseits beeinträchtigt ein Abbau durch die zumindest zeitweise Veränderung des Geländes andere Nutzungsmöglichkeiten auf der Abbaufläche und in ihrer Umgebung und verändert dabei die ökologischen Verhältnisse oftmals für immer.

Bei der geologischen Erkundung oberflächennaher Rohstoffe wird zwischen Rohstoffvorkommen und Lagerstätten unterschieden. Als Lagerstätten werden ausreichend erkundete Anhäufungen hochwertiger Rohstoffe (z. B. Beton-Kiesel) bezeichnet, die bekannt, abgegrenzt und von erheblicher räumlicher Ausdehnung sind und die unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen schwerpunktmäßig als rohstoffwirtschaftliche Versorgungsbasis dienen bzw. als solche geeignet erscheinen. Bei Rohstoffvorkommen sind die Ausdehnung und Nutzbarkeit wenig oder nur teilweise erkundet. Sie können regional besonders dann volkswirtschaftliche Bedeutung erlangen, wenn mittel- bis langfristig der Bedarf aus bisher bekannten Lagerstätten nicht mehr zu decken ist. Die durchgeführten Erkundungen des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe (LGRB) bewegen sich im Vorfeld einer gewerblichen Nutzung. Sie werden in Form einer sektoralen Fachplanung durch rohstoffwirtschaftliche Aussagen ergänzt. Weiter gehende Untersuchungen, die konkretere Auskünfte über die Wirtschaftlichkeit, die technische Nutzbarkeit und die Auswirkungen von konkreten Abbauvorhaben geben können, sind grundsätzlich Angelegenheit der Unternehmen.

G 3.1.14 Windenergie

Raumbedeutsame Anlagen zur Nutzung der Windenergie besitzen Bedeutung für die nachhaltige und umweltverträgliche Energieerzeugung. Daher sollen in den Regionalplänen bedarfsgerechte und raumverträgliche Eignungsgebiete für Windnutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Planungsraum festgelegt werden. Hierdurch sollen raumbedeutsame Windenergieanlagen auf ausgewählte Bereiche in der Region konzentriert werden, die günstig zu erschließen sind und mit anderen räumlichen Nutzungsansprüchen in Einklang stehen.

zu 3.1.14
Erneuerbare Energien sollen besonders entwickelt und gefördert werden (vgl. Energiestrategie 2010 des Landes Brandenburg vom Juni 2002). Zusammen mit der Nutzung der Biomasse kommt der Windenergie aufgrund der vorhandenen Potenziale hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Windenergieanlagen können durch ihre spezifischen Wirkungen und Ansprüche gegenüber anderen Raumfunktionen und -nutzungen die räumliche Entwicklung und Funktion eines Gebietes beeinflussen. So können Windenergieanlagen insbesondere Konflikte zum Natur- und Artenschutz hervorrufen, das Landschaftsbild negativ beeinflussen und Beeinträchtigungen aufgrund von Lärmemissionen und optischen Effekten hervorrufen.

Zur effektiven Nutzung der vorhandenen Potenziale unter Beachtung der besonderen Standortvoraussetzungen, der umweltverträglichen Standortwahl von Windenergieanlagen und der Vermeidung von Nutzungskonflikten und Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen und Belange wird eine räumliche Konzentration raumbedeutsamer Windenergieanlagen in hierfür geeigneten Teilräumen angestrebt.

Hierfür ist im Hinblick auf die baurechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich insbesondere die Ausweisung von Eignungsgebieten Windnutzung in den Regionalplänen geeignet, weil

  • sie einen raumordnerischen Rahmen mit weniger hohen Anforderungen an die innergebietliche Nutzungspriorisierung darstellt, eine größere Flächenkulisse und Entscheidungsspielräume für Bauleitplanung und Antragsteller bzgl. örtlicher Belange verbleibt und eine regionalplanerische Überlagerung mit anderen Nutzungen weiterhin möglich ist,
  • raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen sind.

Die raumordnerische Steuerung von Windenergieanlagen bezieht sich auf raumbedeutsame Anlagen. Die Raumbedeutsamkeit ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen. Bei der im Planungsraum bei geringer Geländenivellierung gegebenen weiträumigen Wahrnehmbarkeit und den zunehmend höheren und größeren Windenergieanlagen werden im Regelfall auch einzelne Windenergieanlagen raumbedeutsam sein (vgl. die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften).

Für die Ausweisung von raumordnerischen Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung ist eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Planungsgebietes hinsichtlich der Eignung für Windenergieanlagen sowie die Darlegung und Abwägung der Gründe für den Ausschluss solcher Anlagen erforderlich. Da die Beurteilung von Windenergieanlagen stark von der Situation im jeweiligen Einzelvorhaben abhängig und durch die zuständigen Genehmigungsbehörden zu prüfen ist, soll eine zu enge raumordnerische Abgrenzung der Eignungsgebiete vermieden werden. Die endgültige Beurteilung der Netzanschlussmöglichkeit bleibt in der Regel der konkreten Einzelfallprüfung von Antragsteller und Energieversorgungsunternehmen zum jeweiligen Vorhaben vorbehalten.

Unter Berücksichtigung des energiepolitischen Ziels zur Förderung regenerativer Energien, des absehbaren Energiebedarfs und der im Land Brandenburg ermittelten Potenziale von mindestens 1,3 Prozent Anteil der Eignungsgebiete an der Landesfläche wird eine installierte Leistung von über 2 500 MW für realisierbar gehalten. Im Hinblick auf die angestrebte vermehrte Nutzung regenerativer Energien, insbesondere die im Weißbuch der EU formulierte Zielsetzung eines Anteils von 12 Prozent im Jahre 2010, sowie notwendigen Handlungsspielräume der Kommunen und die Genehmigungspraxis ist eine langfristig ausreichende Vorsorge auch für die Windenergienutzung zu treffen.

G 3.1.15 Sanierungs- und Entwicklungsräume

(1) In den Regionalplänen sollen Landschaftsschäden und Konflikte zwischen den unterschiedlichen Freiraumfunktionen und -nutzungen identifiziert und entsprechende Handlungsschwerpunkte für die Konfliktbewältigung ausgewiesen werden:

Als Sanierungsräume können Freiräume festgelegt werden, die in ihren ökologischen, sozialen oder ökonomischen Funktionen erheblich geschädigt bzw. beeinträchtigt sind oder von denen Gefahren für die Umwelt und Gesundheit der Menschen ausgehen (z. B. Konversionsflächen, großräumige Altlasten).

Als Entwicklungsräume sollen Freiräume festgelegt werden, an die besondere Anforderungen hinsichtlich der Verbesserung bzw. der Harmonisierung ihrer ökologischen, sozialen und ökonomischen Funktionen zu stellen sind oder für die ohne Gegensteuerung erhebliche Funktionsverluste und Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(2) Für Sanierungs- und Entwicklungsräume sind spezielle Leitbilder und Entwicklungsziele zu formulieren und umsetzungsorientierte Handlungsaufträge für die Planverwirklichung zu benennen.

zu 3.1.15
In den Regionalplänen sollen Freiräume mit besonderem Handlungsbedarf im Hinblick auf die Beseitigung erheblicher funktionaler Schäden oder mit besonderen Entwicklungsnotwendigkeiten identifiziert und räumlich festgelegt werden.

Für die Festlegung von Sanierungsräumen kommen insbesondere in Betracht:

  • großräumig, beispielsweise infolge von Bodenerosion oder Bergbau, devastierte (zerstörte) Landschaften. In den durch Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und Sanierungsplangebieten werden die Ziele der Raumordnung in den Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt. Sie sind daher nicht Gegenstand der Festlegung im Regionalplan.
  • Freiräume, von denen Gefahren für die Umwelt und Gesundheit ausgehen, wie munitionsbelastete Konversionsflächen oder großräumige Altlasten.

Als Entwicklungsräume sind vornehmlich Freiräume festzulegen,

  • deren Funktionsfähigkeit gezielt verbessert werden soll, beispielsweise im Hinblick auf ihre touristische Entwicklung,
  • für die ohne gezielte Gegensteuerung Funktionsverluste zu erwarten sind; entsprechende Festlegungen bieten sich beispielsweise im Umfeld von größeren Städten mit Tendenz zur Zersiedelung (analog „Entwicklungsraum Regionalpark“ im LEP eV) an,
  • die einem Wandel der Freiraumnutzung und -struktur unterliegen.

Ebenfalls in Analogie zum „Entwicklungsraum Regionalpark“ soll das Leitbild bzw. übergeordnete Entwicklungsziel möglichst durch einen einprägsamen Namen bezeichnet und geprägt werden.

Die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG genannten strukturschwachen Räume bzw. die in Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Landesplanungsvertrages thematisierten Fördergebiete zur allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen sind mit gesonderten Kategorien zu erfassen, da in diesen die Sicherung und Entwicklung von Freiraumnutzungen nicht im Vordergrund stehen (vgl. hierzu Kapitel II.4 Entwicklungszentren und Fördergebiete sowie Festlegung Z 1.3.6). In den hier als Handlungsschwerpunkte genannten Sanierungs- und Entwicklungsräumen sollen kooperative Konfliktlösungen und Umsetzungsprozesse initiiert und koordiniert werden. Dabei sollen die unterschiedlichen fachplanerischen sowie die übergeordneten, regionalen und kommunalen Interessen zusammengeführt werden. Durch Bündelung von Vorhaben und Finanzmitteln, auch unter förderpolitischen Aspekten, soll die Umsetzung forciert werden.

3.2 Ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem im äußeren Entwicklungsraum

Z 3.2.1 Räumliche Ausgestaltung und Nutzungsrestriktionen

(1) Das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem mit den darin integrierten besonders bedeutsamen Freiraumfunktionen, Werten des Naturhaushaltes und der Kulturlandschaft ist zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung steht unter Beachtung der sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Modalitäten dazu im Einklang. Raumbedeutsame Freirauminanspruchnahmen, Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, raumbedeutsame Windenergieanlagen und der Abbau nicht bestandsgeschützter oberflächennaher Rohstoffe sind im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem regelmäßig ausgeschlossen. Die Entwicklung der Gemeinden gemäß Z 1.1.6 ist auch im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem zulässig.

(2) In Ausnahmefällen kann von der in der Karte festgelegten Gebietskulisse des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems nur abgewichen werden, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und Zweck und Ziel dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann,
  • eine linienhafte Infrastruktur oder der Abbau eines regional bedeutsamen Rohstoffvorkommens nur bei geringfügiger Inanspruchnahme des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, ansonsten überwiegend außerhalb realisiert werden kann (Minimierungsnachweis) und die Kohärenz des Verbundsystems, durch Maßnahmen zur Minderung der Stör- und Barrierewirkung bzw. zur Wiederherstellung des Verbundes an anderer Stelle, aufgewertet wird,
  • bei Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten die Zulässigkeit von Plänen und Projekten auf der Grundlage einer Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung beurteilt wird.

(3) Das landesplanerisch festgelegte „ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem“ kann in Einzelfällen in den Regionalplänen in seiner räumlichen Ausprägung anhand der natürlichen landschaftlichen Gegebenheiten, der Anforderungen aus der Siedlungsentwicklung und Rohstoffgewinnung konkretisiert sowie um maßstabgerechte, regional bedeutsame Bestandteile ergänzt werden.

(4) Im Umfeld von und in größeren Städten sind übergeordnete Grünverbindungen als Bestandteile des regionalen Freiraumverbundsystems auszuweisen und vor entgegenstehenden Nutzungen besonders zu schützen.

zu 3.2.1
Als raumbedeutsame Werte der Natur und Kulturlandschaft sind in das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem unter Abwägung mit anderen raumrelevanten Erfordernissen integriert:

  • potenzielle, vom Land für die Meldung an die Europäische Kommission vorgeschlagene Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), mit Ausnahme einzelner, isolierter, zumeist kleiner Flächen sind 98 Prozent der Vorschlagsgebiete (gemäß Kabinettbeschluss vom 21. März 2000) erfasst,
  • Kernflächen des Naturschutzes, inklusive größerer Naturschutzgebiete,
  • EG-Vogelschutzgebiete, in den für den Biotopverbund relevanten Teilen,
  • Haupt- und Verbindungsgewässer des Fließgewässerschutzsystems,
  • landes- und regionaltypische Landschaftsstrukturen,
  • historisch besonders wertvolle Kulturlandschaften.

Diese Gebietsauswahl impliziert auch einen hohen Anteil an besonders schutzwürdigen Böden (insbesondere Moorböden, naturnahe Auenböden, grundwasserbeeinflusste Mineralböden der Niederungen und Dünengebiete) sowie klimatisch besonders bedeutsame Gebiete mit günstigen klimatischen Austauschverhältnissen und Kaltluftstaugebiete mit hoher Empfindlichkeit gegenüber bodennahen Emissionen.

Auch innerhalb des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems sollen die ökonomischen, ökologischen und sozialen Freiraumfunktionen aufrechterhalten und miteinander harmonisiert werden. Der besondere landesplanerische Freiraumschutz bezieht sich lediglich auf die Nutzungen, die mit der integrierten Freiraumentwicklung nicht vereinbar sind oder den Verbund zerschneiden. Diese Nutzungen sind nur unter den genannten Ausnahmebedingungen möglich.

Regionalplanerisch festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (auch in Entwürfen) für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe und raumordnerisch positiv beurteilte Vorhaben genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz gilt ebenso für bestehende Bebauung einschließlich Gemeindeteile, planungsrechtlich zulässige Bebauung, für den Bestand und die Entwicklung von Infrastrukturtrassen sowie alle Vorhaben, über deren Zulässigkeit bereits verbindlich entschieden wurde. Eine Siedlungsentwicklung gemäß der Festlegung Z 1.1.6 ist auch innerhalb des Freiraumverbundes zulässig. Das Gleiche gilt für alle Maßnahmen inklusive baulicher Inanspruchnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Allerdings besteht der Freiraumverbund zu einem hohen Anteil aus fachgesetzlich besonders geschützten Gebieten (FFH-Gebiete, Naturschutz, Wasserschutz, Schutzwald), so dass sich daraus im Einzelnen besondere Anforderungen, bestandsschützende Regelungen und Restriktionen ergeben können.

Teilgebiete des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, die aufgrund ihrer reichen Naturausstattung, ihres Wasserreichtums sowie ihrer besonderen Naturhaushalts- und Lebensraumfunktionen oder ihrer Bedeutung zur Sicherung der biologischen Vielfalt vor allem in Natura 2000-Gebieten, Kernflächen des Naturschutzes und im Unterschutzstellungsverfahren befindlichen Naturschutzgebieten eine herausgehobene Wertigkeit besitzen, sind besonders (mit den Instrumenten der Fachplanung) zu sichern. Zur Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit und Kohärenz sind die zu sichernden „Werte“ in das übergreifende Gesamtsystem des ökologisch wirksamen Freiraumverbundes eingebunden.

Für Ergänzungs- und Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotenzial sollen Handlungskonzepte für die Minderung von Stör- und Barrierewirkungen sowie zur Verbesserung der Verbindungsfunktionen entwickelt werden. Damit wird auch den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Rechnung getragen.

Die Verwirklichung der Entwicklungsziele im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem soll auch mit Mitteln des Vertragsnaturschutzes sowie durch naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen – auch aus angrenzenden Gebieten – schwerpunktmäßig im Verbundsystem erreicht werden. Rekultivierungsmaßnahmen (beispielsweise nach Abschluss eines Rohstoffabbaus) sollen sich an den Entwicklungszielen des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems orientieren.

Das landesplanerisch festgelegte ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem umfasst die in der Festlegungskarte dargestellte Gebietskulisse. In den Regionalplänen ist die großräumig übergreifende Struktur des landesplanerisch festgelegten Freiraumverbundsystems in seiner Zielqualität zu übernehmen. In den Regionalplänen kann das landesplanerisch festgelegte ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem sowohl qualitativ als auch räumlich, unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Gebietskulisse, in begründeten Einzelfällen konkretisiert werden. Die Konkretisierung soll anhand der natürlichen und anthropogenen Beschaffenheit der Landschaft, den siedlungsräumlichen Gegebenheiten und Entwicklungsanforderungen sowie sonstigen planerischen Erfordernissen, beispielsweise der Rohstoffgewinnung, erfolgen. Sie bezieht sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Randbereiche, sondern auch innerhalb des Freiraumverbundsystems gelegene Flächen unter 20 ha (Darstellungsminimum des LEP GR) sollen entsprechend diesen Gegebenheiten und Erfordernissen ausgegrenzt werden. Innerhalb des Darstellungsgrenzwertes von 20 ha können auch Flächen für Abbaubetriebe von Bodenschätzen liegen, die in den Regionalplänen ausgewiesen und so gesichert werden.

Im Umfeld von größeren Städten sind übergeordnete Grünverbindungen unter Einbeziehung bedeutender Grünbereiche der Kernstädte als Bestandteile des regionalen Freiraumverbundsystems festzulegen und vor entgegenstehenden Nutzungen besonders zu schützen.

G 3.2.2 Ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung

Die ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung ist neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch in weiten Bereichen des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems für die nachhaltige Pflege der Kulturlandschaft unverzichtbar. Die Grünlandnutzung in Niederungsbereichen soll zum Erhalt ökologisch wertvoller Kulturlandschaften weiterentwickelt werden.

zu 3.2.2
Die ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis leistet im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem einen unverzichtbaren Beitrag zur Landschaftspflege sowie zur Sicherung der Sozialfunktionen und ist entsprechend zu erhalten. Insbesondere extensive Bewirtschaftungsformen sollen besonders gefördert und honoriert werden (z. B. im Rahmen von Fördermaßnahmen des Vertragsnaturschutzes und des Kulturlandschaftsprogrammes).

G 3.2.3 Erholungsnutzung

Besonders für die Erholungsnutzung geeignete Naturerlebnisräume sollen behutsam für eine naturverträgliche Erholungsnutzung erschlossen werden. Sensible, störempfindliche Landschaftsbereiche sollen vor Belastungen und Überbeanspruchungen bewahrt werden.

zu 3.2.3
Die im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem integrierten besonderen Werte der Natur- und Kulturlandschaft besitzen vielfach auch einen hohen Erlebniswert für die Erholungsnutzung. Um sicherzustellen, dass die touristische Wertschöpfung, die landschaftliche Attraktivität und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in einem dauerhaften Gleichgewicht erhalten werden, bedarf es sorgsamer Konzepte für eine naturverträgliche Erholungsnutzung.

G 3.2.4 Fließgewässersystem

Fließgewässersysteme einschließlich ihrer Niederungsbereiche sollen als Rückgrat des Feuchtbiotopverbundes naturnah erhalten bzw. gestaltet werden. Die Entwicklung von Auwäldern soll in dafür geeigneten Bereichen besonders vorangetrieben werden.

zu 3.2.4
Die Haupt- und Verbindungsgewässer des Fließgewässerschutzsystems (gemäß Landschaftsprogramm Brandenburg) bilden einen Feuchtbiotopverbund, der integraler Bestandteil des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems ist. Zur ökologischen Optimierung der Gewässer- und Feuchtbiotope werden der Erhalt bzw. die Wiederherstellung einer

  • Wasserqualität, die naturnahen Bedingungen entspricht,
  • naturnahen Gewässer- und Gewässerbettstruktur,
  • naturnahen Aue, die in ihrer Ausdehnung möglichst ihrem natürlichen Überschwemmungsgebiet entspricht,

angestrebt.

4 Vorbeugender Hochwasserschutz im äußeren Entwicklungsraum

G 4.1 Raumordnerischer Hochwasserschutz

(1) Der vorbeugende raumordnerische Hochwasserschutz bezieht sich auf alle tiefer liegenden Gebiete, deren Terrain unterhalb des wasserwirtschaftlich kalkulierten Schutzniveaus liegt und die selbst potenziell gefährdet sind, oder solche Gebiete, die geeignet sind, die Gefährdung flussabwärts gelegener, tiefer liegender Gebiete zu mindern.

(2) Die jeweils geeigneten Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes sollen im gesamten Flusseinzugsbereich durchgeführt werden, um Hochwasserspitzen zu reduzieren, Schadenspotenzial in überschwemmungsgefährdeten Bereichen zu mindern und Vorsorge gegen unbeherrschbare Naturereignisse zu treffen, um Katastrophen vorzubeugen.

(3) Wasserbauliche Maßnahmen des aktiven Hochwasserschutzes sollen durch abgestimmte, wirksame Vorsorgemaßnahmen des passiven vorbeugenden Hochwasserschutzes durch alle relevanten Fachpolitiken ergänzt werden.

zu 4.1
Die bisherigen Bemühungen, den Hochwasserschutz vor allem durch deichbauliche Maßnahmen zu bewältigen, haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Im Sinne einer planerischen Vorsorge muss vorbeugender Hochwasserschutz mittels weiter greifender Maßnahmen bei der Bewirtschaftung der Fließgewässer selbst, aber auch in ihrem Ursprungsgebiet und in ihrem Umfeld an den Ursachen der Hochwasserentstehung ansetzen. Im Rahmen integrierten Handelns sind hierzu neben wasserwirtschaftlichen Aktivitäten Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Baurechts, der Land- und Forstwirtschaft und des Verkehrs erforderlich. Aufgrund der hydrologischen Wechselbeziehungen ist die regional- und länderübergreifende Abstimmung von Schutzstandards, Handlungsfeldern und Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

G 4.2 Wasserrückhaltung und -versickerung

(1) Die Wasserrückhaltung, d. h. die Versickerung des Niederschlags und Verzögerung des Abflusses (Retention) sollen im gesamten Flusseinzugsgebiet, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten und in den Zuflussgebieten der Nebenflüsse, verbessert werden.

(2) Das Wasserrückhaltevermögen der Landschaft soll durch Flächenentsiegelung und durch Vermeidung erosions- und abflussfördernder Flächennutzungen erhöht werden.

zu 4.2
Zur Beeinflussung der Hochwasserentstehung ist es notwendig, große Wassermengen schon in den Entstehungs- und Zuflussgebieten des Flusssystems zurückzuhalten. So kann es infolge übermäßiger Flächenversiegelung, Flussbegradigungen und kanalisierter Abflüsse gesammelten Niederschlagwassers zu einer Verschärfung von Hochwasserereignissen kommen. Wichtige Maßnahmen zur Wasserrückhaltung im gesamten Einzugsgebiet sind die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Retentionsräume und Auenbereiche sowie die Erhöhung der allgemeinen Versickerungs- und Speichermöglichkeit des Bodens. Dies kann z. B. durch standortgerechte Land- und Forstwirtschaft und abflussvermindernde Bodenbewirtschaftung, Verbesserung der Speicherkapazität von Böden, Renaturierung von Gewässern, verbesserte Regenwasserversickerung, Entsiegelung bzw. Vermeidung weiterer Versiegelung geschehen.

Z 4.3 Sicherung im engeren Flussgebiet

(1) Im engeren Flussgebiet sollen vorhandene Abflussquerschnitte, natürliche Auen und wasserrechtlich nicht gesicherte Überschwemmungsbereiche vor anderweitiger Inanspruchnahme gesichert werden. Abfluss- bzw. Rückhalteräume sollen vergrößert bzw. zurückgewonnen werden, um die Kapazitäten für die Wasserrückhaltung und einen gefahrlosen Hochwasserabfluss zu erhöhen. In den natürlichen Retentionsräumen und Auenbereichen sollen natürliche Abflussverhältnisse sowie eine standortgerechte Bodennutzung und Bodenbewirtschaftung hergestellt werden. In einem mindestens 100 m breiten Bereich auf der Landseite von Deichen soll eine dauerhafte Vegetationsbedeckung bei weitestmöglicher Wahrung des Gehölzbestandes gesichert werden.

(2) Die Inanspruchnahme natürlicher Überschwemmungsgebiete und Auenbereiche für Siedlungs- und Verkehrszwecke sowie intensive Landbewirtschaftung ist zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Vorhandene Abflussquerschnitte sind zu sichern oder durch erweiterte Abfluss- bzw. Rückhalteräume und Überschwemmungsflächen zu vergrößern, um die Kapazität für einen gefahrlosen Hochwasserabfluss zu erhöhen.

zu 4.3
Auch für seltenere Hochwasserereignisse im engeren Flussgebiet [d. h. bei statistisch alle hundert Jahre auftretenden Hochwasserereignissen (HQ 100)] tragen ausreichend dimensionierte Abfluss- und Überschwemmungsflächen zu einem schadlosen Hochwasserablauf oder einer Schadensminimierung bei. Sie sind deshalb zu sichern und von abflusshemmenden Nutzungen freizuhalten. Besondere Berücksichtigung erfordern die natürlichen Überschwemmungsbereiche an kleineren Gewässern, für die bislang noch keine wasserrechtlichen Festsetzungen vorliegen.

Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Hochwasservorsorge und Schadensvorbeugung sollen ehemalige Überschwemmungsflächen ihrer ursprünglichen Funktion wieder zugeführt werden. In Flussbereichen, in denen der vorhandene Abflussquerschnitt für die Hochwassermengen nicht ausreicht, ist die Erweiterung der Abfluss- und Rückhalteräume durch Rückverlegung von Deichlinien und Einrichtung zusätzlicher Retentionsräume bzw. Polder erforderlich.

Durch eine geschlossene Vegetationsdecke bzw. Grünlandbewirtschaftung in einem landseitig an den Deichfuß angrenzenden Bereich von mindestens 100 m werden ein übermäßiger Aufbruch des Bodens durch ackerbauliche Nutzungen vermieden, die Standfestigkeit der Hochwasserschutzeinrichtungen verbessert und somit eine Schadensminimierung, bessere Erreichbarkeit und Deichverteidigung im Falle von Hochwasserereignissen erreicht. Neben den raumordnerischen Anforderungen können wasserwirtschaftliche Fachaussagen darüber hinausgehende und begründete Festlegungen zur Größe der an den Deichfuß angrenzenden Bereiche fordern.

G 4.4 Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche

(1) Tiefer liegende Gebiete, die bei außerordentlichen Hochwasserereignissen durch das Versagen der Einrichtungen des regulären Hochwasserschutzes von Überschwemmungen betroffen sein können und deshalb potenziell gefährdet sind, sind als Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche dargestellt.

(2) Die Gefährdung und die Schadensrisiken sollen schrittweise vermindert werden. Bei Planungen und Maßnahmen auf diesen Flächen ist der potenziellen Gefahrensituation durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen Rechnung zu tragen.

(3) Eine Rückentwicklung hochwassergefährdeter Bebauung und sonstiger konfligierender Nutzungen soll geprüft und angestrebt werden. Den Belangen der Hochwasservorsorge und der Schadensminimierung ist in den Vorbehaltsgebieten bei allen Planungen und Maßnahmen gegenüber anderen Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen.

zu 4.4
Die Konzentration des Hochwasserschutzes auf bauliche Maßnahmen und wasserrechtliche Festsetzungen im engeren Flussgebiet hat in der Vergangenheit zu einer Vernachlässigung der Vorsorge im weiteren Flussgebiet geführt. Potenzielle Hochwassergefahren und vorsorgende Maßnahmen für außerordentliche Hochwasserereignisse müssen in diesem potenziell betroffenen Bereich des jeweiligen Flusseinzugsgebietes bei allen Planungen und Maßnahmen stärker berücksichtigt werden.

In den dargestellten hochwassergefährdeten Bereichen hinter den Deichen kann aufgrund der physisch-geografischen Situation (tief liegendes Gelände unter dem wasserwirtschaftlich kalkulierten Hochwasserpegel HQ 100) eine Überschwemmung aufgrund von Deichbruch oder Deichüberflutung im Katastrophenfall nicht ausgeschlossen werden. Für die Ermittlung dieser Bereiche wurde ein Wasserstand entsprechend dem Abflussniveau eines statistisch alle 100 Jahre wiederkehrenden Hochwasserereignisses angenommen.

Eine Konkretisierung in den Regionalplänen kann dort erfolgen, wo eine Eignung durch neuere und konkretere Erkenntnisse, insbesondere zur topografischen Präzisierung gemäß G 4.1, vorliegt.

Aus Vorsorgegesichtspunkten ist eine frühzeitige planerische Einflussnahme auf die potenziell hochwasser- bzw. überschwemmungsgefährdeten Flächen erforderlich, um Nutzungen mit hohen Schadenspotenzialen zu vermeiden oder spezifische Schutzanforderungen an die Nutzungen zu erreichen. Durch Berücksichtigung in den Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie erforderlichenfalls ergänzende fachgesetzliche Regelungen

  • soll eine hochwasserangepasste oder zumindest schadensminimierende Gestaltung künftiger – und soweit möglich auch bestehender – Siedlungsnutzungen und Infrastrukturen in hochwassergefährdeten Bereichen bei allen Planungen und Maßnahmen erreicht werden,
  • soll das Gefahrenpotenzial durch geeignete Maßnahmen verringert werden,
  • sollen Nutzungen, die einen allein durch Hochwasser entstehenden Schaden noch erhöhen können (z. B. Baulichkeiten, Lagerung wassergefährdender Stoffe, Rohstoffabbau), vermieden werden bzw. entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden,
  • sollen Straßenneubauten in den Gefährdungsgebieten so geplant werden, dass sie als ausreichend sichere Flucht- und Rettungswege im Hochwasserfall geeignet sind.

G 4.5 Zusätzliche Retentionsräume

Das Ausmaß der Inanspruchnahme tiefer liegender Gebiete für Retentionszwecke und der Grad ihrer planerischen Vorrangsetzung gegenüber anderen Nutzungen in den Regionalplänen soll sich am Grad der damit erzielten Gefährdungsminderung anhand der flussabwärts erzielbaren Hochwasserstandsabsenkung und des Umfanges und Besiedlungsmaßes der damit entlasteten Gefährdungsgebiete orientieren.

zu 4.5
Die jeweiligen Nutzungseinschränkungen sind mit der möglichen Gefährdungsminderung durch die flussabwärts erzielbare Senkung des Hochwasserpegels sowie dem Umfang und dem Besiedlungsgrad der damit entlasteten hochwassergefährdeten Gebiete abzuwägen.

Z 4.6 Vorranggebiete Hochwasserschutz

(1) Die in der Karte festgelegten Vorranggebiete Hochwasserschutz dienen vorrangig dem Hochwasserschutz. Sie sind von hochwasserabflusshemmenden Nutzungen und Bebauungen freizuhalten. Andere Nutzungen sind nur zulässig, soweit sie mit dem Ziel des Hochwasserschutzes vereinbar sind. Für den Fall eines Hochwassers ist ein gefahrloser Hochwasserabfluss in den Vorranggebieten Hochwasserschutz sicherzustellen. Insbesondere Auen sind von hochwasserabflusshemmenden Nutzungen und Bebauungen freizuhalten.

(2) Die Vorranggebiete Hochwasserschutz und die Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche werden von der Regionalplanung übernommen. Nur im Falle der Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche werden diese kleinräumig konkretisiert. Als weitere Vorranggebiete Hochwasserschutz sollen neben den in wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Abstimmung mit der Fachplanung und nach Abwägung mit anderen Belangen festgelegt werden:

Gebiete, deren fachrechtliche Festsetzung im Sinne eines künftig regulären Hochwassermanagements in Betracht kommt, aber noch nicht vollzogen ist, z. B. Polder oder Gebiete zur Rückverlegung von Deichen,

Gebiete, die für extreme Hochwasserereignisse als Entlastungsräume mit geringem Schadenspotenzial in Betracht kommen und von baulichen oder sonstigen entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten sind.

zu 4.6
Die in der Karte festgelegten Vorranggebiete Hochwasserschutz umfassen die wasserrechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete zwischen Wasserlauf und Deich bzw. Hochufer und Polderflächen, die bei Hochwasser häufig durchflossen und überstaut werden, sowie weitere Gebiete, die nach Abstimmung mit der Fachplanung zur Reduzierung der Spitzenpegel bei Hochwasserereignissen geeignet und erforderlich sind und als zusätzliche Polder bzw. Retentionsflächen entwickelt werden sollen. Die wasserrechtlich festgesetzten Gebiete basieren auf flussspezifischen Hochwasserereignissen. Dabei wird unterschieden zwischen statistisch basierten oder maximal auftretenden Hochwasserereignissen [z. B. für die Oder ein Bemessungshochwasser (BHW) 200 oder für die Elbe ein BHW 100 – 200]. Durch die wasserrechtlichen Festsetzungen bestehen differenzierte Nutzungseinschränkungen. Zur Gewährleistung der Hochwasserrückhaltung und des Hochwasserabflusses, zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Verhinderung materieller Schäden an Gebäuden, Infrastruktureinrichtungen und land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen ist in den dargestellten Vorranggebieten Hochwasserschutz den Belangen des Hochwasserschutzes ein Vorrang vor entgegenstehenden Anforderungen einzuräumen.

Daher sind andere raumbedeutsame Nutzungen, insbesondere bauliche und ackerbauliche Nutzungen, Infrastrukturanlagen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie Abbau von Bodenschätzen ausgeschlossen, soweit diese mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes nicht vereinbar sind.

Die Festlegung der Vorranggebiete erfolgt in der Regionalplanung insbesondere unter Bezugnahme auf die Fachplanung. Darüber hinaus kann die Regionalplanung im Sinne eines differenzierten Hochwasservorsorge- und Flächenmanagements in den Vorbehaltsgebieten hochwassergefährdete Bereiche des LEP GR

  • vorgreifend weitere potenzielle wasserrechtlich festzusetzende Überschwemmungsgebiete, Flutungspolder bzw. Flächen für die Rückverlegung von Deichen oder die Schaffung zweiter Deichlinien sowie
  • zusätzliche Abfluss- und Speicherflächen (Entlastungsräume) für den Fall des Versagens der Hochwasserschutzeinrichtungen bei außergewöhnlichen Hochwasserereignissen, die mit bisherigen Deichbaumaßnahmen nicht verhinderbar sind,

festlegen.

Diese werden durch die Regionalplanung konkretisiert, indem dort, wo innerhalb der Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche eine Eignung durch neuere und konkretere Erkenntnisse, insbesondere zur topografischen Präzisierung vorliegt oder hergestellt werden kann und ein geringes Schadensrisiko besteht (unbesiedelte Teilflächen des Vorbehaltsgebietes), Teilflächen als zusätzliche Vorranggebiete Hochwasserschutz dargestellt werden. In diesen Gebieten ist eine Erhöhung des Schadenspotenzials durch bauliche und sonstige Maßnahmen auszuschließen. Kompensationen für die nur in Extremfällen beeinträchtigten Nutzungen sollen im regionalen Ausgleich in Abwägung mit dem Gewinn an Sicherheit von den Beteiligten vor Ort unter Moderation durch die Regionalen Planungsgemeinschaften geprüft werden.

Teilbereiche der Vorbehaltsgebiete kommen als zusätzliche bzw. erweiterte Retentionsräume in Betracht und können durch die Regionalplanung als raumordnerischer Vorrang gegenüber anderen Nutzungen festgelegt werden.

IV Verträglichkeit des LEP GR mit den Erhaltungszielen von Natura 2000

Die §§ 32 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BNatSchG) dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.

Die Gebietskulisse „Natura 2000 Berlin-Brandenburg“ umfasst:

  • Europäische Vogelschutzgebiete gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) im Land Brandenburg, benannt durch Kabinettbeschluss vom 29. Juli 1997.
  • Potenzielle FFH-Gebiete gemäß FFH-Richtlinie (92/43/EWG) im Land Brandenburg, benannt durch die Kabinettbeschlüsse vom 7. Juli 1998, vom 21. März 2000 und vom 9. September 2003.
  • Potenzielle FFH-Gebiete gemäß FFH-Richtlinie (92/43/EWG) sowie ein Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) im Land Berlin, benannt durch Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1997, vom 24. Oktober 2000 und vom 24. Juni 2003.

1 Sicherung von Natura 2000 und Verbesserung der ökologischen Kohärenz im LEP GR

Im Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raum-ordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – wurden die Gebiete des Netzes Natura 2000 weitest gehend in das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem integriert3. Dadurch werden die Gebiete nicht nur raumordnerisch gesichert, sondern durch die Einbindung in die großräumig übergreifende Freiraumstruktur des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems wird auch die ökologische Kohärenz von Natura 2000 im äußeren Entwicklungsraum gefördert (vgl. Z 3.2.1).

2 FFH-Verträglichkeit der Festlegungen des LEP GR

Gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Landesplanungsvertrages in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Pläne auf ihre FFH-Verträglichkeit zu überprüfen. In Brandenburg wird diese Bestimmung durch die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG (jetzt §§ 32 bis 38), insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, konkretisiert. Eine Anwendung der entsprechenden Berliner Rechtsvorschrift ist nicht angezeigt, da nur Festlegungen getroffen werden, die den äußeren Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes und somit nur das Land Brandenburg betreffen. Im Hinblick auf Raumordnungspläne wird in der Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg dazu ausgeführt: „Bei Raumordnungsplänen bezieht sich die Verträglichkeitsprüfung auf diejenigen raumordnerischen Ziele, die einen konkreten Flächenbezug haben. (...) Raumordnerische Ziele ohne konkreten Flächenbezug, wie beispielsweise Funktionsfestlegungen für Gemeinden, bedürfen regelmäßig keiner Verträglichkeitsprüfung.“ Im Falle einer Prüfung ist das Prüfverfahren analog der Prüfung von Projekten anzuwenden. Das heißt, die Maßstäbe für die Prüfung eines raumordnerischen Zieles sind die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebietes.

Ergibt die Prüfung, dass das Ziel zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, ist es unzulässig und kann nur auf der Grundlage der Ausnahmeregelungen (gemäß § 35 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG, vgl. dazu auch Artikel 7 Abs. 4 des Landesplanungsvertrages) aufrechterhalten werden.

3 Mit Ausnahme einzelner, isolierter, zumeist kleinflächiger Gebiete liegen 98 Prozent der potenziellen FFH-Gebiete der 1. und 2. Tranche, sowie der weit überwiegende Flächenanteil der europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb der großräumigen Freiraumstruktur des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems.

Im Folgenden werden daher die einzelnen Abschnitte des Kapitels III „Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum“ des LEP GR einer Vorprüfung dahingehend unterzogen, ob die aufgeführten Ziele überhaupt geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

2.1 Siedlungsentwicklung

Das gesamte Kapitel III.1 enthält keine Zielfestlegung mit konkretem Flächenbezug, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten führen können. Lediglich durch die Darstellung von Vorsorgestandorten für gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß Z 1.3.6 erfolgt eine räumliche Festlegung. Die Standorte wurden so ausgewählt, dass keine Überschneidung mit Natura 2000-Gebieten auftritt. Im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung sind weiter gehende Prüfungen bezüglich der Verträglichkeit der konkreten Vorhaben mit den Erhaltungszielen von gegebenenfalls in deren Wirkraum vorhandenen Natura 2000-Gebieten durchzuführen.

2.2 Verkehrserschließung

Gegenstand dieses Abschnittes ist die Sicherung und Entwicklung eines übergeordneten Netzes von funktionalen Verkehrsverbindungen. Festlegungen zu flächenkonkreten Korridoren, Trassen oder einem anzustrebenden Ausbaustandard der Verbindungen werden damit noch nicht getroffen, so dass im Einzelnen auch noch keine erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten abgeschätzt werden können. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Zielfestlegungen zur funktionalen Entwicklung von Verkehrsverbindungen bei der Konkretisierung der Planung zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten führen können. Im Folgenden wird daher das bereits auf der Ebene des LEP GR einschätzbare, mögliche Konfliktpotenzial aufgezeigt und Hinweise für die Konfliktbewältigung im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen gegeben.

zu Z 2.2.1 und Z 2.2.2 (großräumige und überregionale Schienenverbindungen)
Bei den festgelegten Schienenverbindungen handelt es sich ausschließlich um die Bestandssicherung und Entwicklung vorhandener Bahntrassen. Netzergänzungen sind nicht vorgesehen. Die Schienenverbindung von Wriezen nach Polen quert das FFH-Gebiet (Landesnummer 387) „Oderwiesen Neurüdnitz“. Da aber Bahndamm und Brücke in diesem Bereich noch vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass ein FFH-verträglicher Ausbau realisiert werden kann. Generell gilt für alle Schienenverbindungen die Anforderung, dass bei partiellen Ausbaumaßnahmen oder der Erneuerung der Gleiskörper den Belangen der Natura 2000-Gebiete Rechnung zu tragen ist.

zu Z 2.3.1 und Z 2.3.2 (großräumige und überregionale Straßenverbindungen)
Auch dem festgelegten Netz von Straßenverbindungen liegen überwiegend bestehende Straßen zugrunde. Zur Verbesserung ihrer Verbindungsfunktion wird insbesondere der Ausbau von Ortsumgehungen angestrebt, die jedoch erst in nachgeordneten Verfahren räumlich konkretisiert werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist den Belangen der Natura 2000-Gebiete Rechnung zu tragen.

Neben der bestandsorientierten Darstellung enthält das funktionale Verbindungsnetz auch einige Ergänzungen und Erweiterungen, die letztlich den Neubau von Straßen nach sich ziehen. Das mögliche Konfliktpotenzial der Netzergänzungen mit Natura 2000-Gebieten wird daher einzeln abgeschätzt:

  1. Schwedt-Ognica (Polen)
    Die geplante grenzüberschreitende Straßenverbindung erfordert die Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes (Landesnummer 7) „Unteres Odertal“, das bereits, ebenso wie der Nationalpark, eine entsprechende Vorbehaltsfläche für den Straßenkorridor enthält. Aus dem FFH-Gebiet (Landesnummer 150) „Unteres Odertal“ ist die Fläche ausgegrenzt. Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“, dem gleichnamigen FFH-Gebiet und dem Nationalpark muss im Rahmen der planerischen Konkretisierung erfolgen4.
  2. Schwedt-Bad Freienwalde
    Die Ausgestaltung der Straßenverbindung durch eine Trasse, die keine FFH-Gebiete beeinträchtigt, ist möglich. Im südlichen Bereich ist die Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes (Landesnummer 6) „Schorfheide-Chorin“ unumgänglich. Im Rahmen dieser Gebietsbenennung wurde bereits eine Vorbehaltstrasse für die Oder-Lausitz-Straße berücksichtigt, so dass auch bei dieser Verbindung von der Möglichkeit einer verträglichen Ausgestaltung ausgegangen werden kann.
  3. Bad Freienwalde-(Polen)
    Die Darstellung der Straßenverbindung von Bad Freienwalde nach Polen erfolgt in Anlehnung an die bestehende B 158, die auf einer Teilstrecke durch das Europäische Vogelschutzgebiet (Landesnummer 6) „Schorfheide-Chorin“ führt und das FFH-Gebiet (Landesnummer 607) „Oder-Neiße Ergänzung“ quert. Im Zuge nachfolgender Planverfahren ist eine Trassenführung zu suchen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete ausschließt. Dieses ist im Zuge der Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren für das Vogelschutzgebiet bereits erörtert worden. Konflikte mit dem FFH-Gebiet „Oder-Neiße Ergänzung“ sind ebenfalls nicht zu erwarten, da für die Benennung des Gebietes namentlich Fischarten ausschlaggebend sind, deren Schutz durch eine entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke) gewährleistet werden kann.
  4. Eberswalde-Strausberg-Fürstenwalde
    Eine verträgliche Entwicklung dieser Verbindung erscheint in den nachgeordneten Planverfahren möglich, wenn durch südliche Umgehung eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes (Landesnummer 172) „Rotes Luch Tiergarten“ vermieden wird.

4 Ein Raumordnungsverfahren wird derzeit vorbereitet.

  1. Eisenhüttenstadt-(Polen)
    Für die grenzüberschreitende Verbindung bei Eisenhüttenstadt erscheint im Rahmen der nachgeordneten Planverfahren eine Trassenführung ohne Konflikte mit dem FFH-Gebiet (Landesnummer 607) „Oder-Neiße Ergänzung“ möglich, da für die Benennung des Gebietes namentlich Fischarten ausschlaggebend sind, deren Schutz durch eine entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke) gewährleistet werden kann.
  2. Guben-Cottbus
    Mögliche Konflikte mit dem FFH-Gebiet (Landesnum-
    mer 228) „Biotopverbund Spreeaue“ können im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bewältigt werden.
  3. Rathenow-Brandenburg an der Havel
    Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europä-ischen Vogelschutzgebiet (Landesnummer 2) „Niederung der Unteren Havel“ und dem zum Teil deckungsgleichen FFH-Gebiet (Landesnummer 117) „Niederung der Unteren Havel/Gülper See“ kann im Rahmen der planerischen Konkretisierung erfolgen.
  4. Wittstock-Mirow (Mecklenburg-Vorpommern)
    Im Geltungsbereich des LEP GR erscheint eine verträgliche Ausgestaltung der Verbindung durch eine Trasse, die das FFH-Gebiet (Landesnummer 620) „Dosse“ quert, im Rahmen nachgeordneter Planverfahren möglich. Für die Benennung des Gebietes sind namentlich der Lebensraumtyp Flüsse sowie Fischarten ausschlaggebend, deren Schutz durch eine entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke) gewährleistet werden kann.
  5. Magdeburg (Sachsen-Anhalt)-Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern)
    Die Verbindung ist in dem Bundesverkehrswegeplan aufgenommen und führt nur auf einer relativ kurzen Strecke durch das Land Brandenburg. Eine Linienbestimmung für die gesamte Strecke nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, für die gemäß § 35 Nr. 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wurde noch nicht durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Natura 2000-Gebiete im Land Brandenburg von einer hohen Konfliktdichte auszugehen ist.

zu Z 2.4.1 und Z 2.4.2 (großräumige und überregionale Wasserstraßenverbindungen)
Mit dem Ausbau der großräumigen bzw. überregionalen Wasserstraßenverbindungen wird der Entwicklungsbedarf für die Gewährleistung der Verkehrsfunktion als raumordnerisches Ziel beschrieben, ohne räumlich konkrete Ausbaumaßnahmen zu benennen.

Für die übrigen Bundes- und Landeswasserstraßen wird der Erhalt der Funktionsfähigkeit unter Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt angestrebt. Sofern derzeit noch nicht absehbare Maßnahmen notwendig werden, ist den Belangen von Natura 2000-Gebieten Rechnung zu tragen.

Für die Entwicklung der Binnenschifffahrtsverbindung von Magdeburg nach Stettin ist die Raumverträglichkeit über landesplanerische Stellungnahmen bzw. Raumordnungsverfahren unter Berücksichtigung von Maßgaben hergestellt worden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten wurde dabei nicht festgestellt. Es ist daher zu erwarten, dass auch eine Verträglichkeit mit dem nachgemeldeten FFH-Gebiet (Landesnummer 655) „Mittlere Havel Ergänzung“ im Rahmen der planerischen Konkretisierung hergestellt werden kann.

Bei der funktionsgerechten Entwicklung der Spree-Oder-Wasserstraße ist der Entwicklungsbedarf nicht räumlich konkretisiert. Bei der Konkretisierung der Planung sind Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden.

zu Z 2.4.3 (Häfen)
Die festgelegten überregional bedeutsamen Häfen sind bestehende Häfen, die gegenwärtig betrieben werden. Die Inbetriebnahme des Hafenneubaus in Schwedt erfolgte Ende 2001, so dass eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes (Landesnummer 150) „Unteres Odertal“ auszuschließen ist. Weitere Ausbaumaßnahmen sind nicht bekannt. Eine für die Hafenentwicklung notwendige Flächenvorsorge ist in der Regional- bzw. Bauleitplanung zu betreiben und in dem Zusammenhang sind potenzielle Konflikte von Natura 2000-Gebieten (insbesondere am Standort Brandenburg an der Havel und Wittenberge) zu prüfen.

zu Z 2.5.1 (Regionalflughäfen)
Den festgelegten Standorten für Regionalflughäfen liegen bestehende Flugplatzanlagen zugrunde. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist nicht zu erwarten.

2.3 Freiraum

Die einzige raumkonkrete Zielfestlegung Z 3.2.1 unterstützt die Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes von Natura 2000 (vgl. Nummer IV.1).

2.4 Vorbeugender Hochwasserschutz

zu Z 4.6 (Vorranggebiete Hochwasserschutz)
Bei den festgelegten Vorranggebieten Hochwasserschutz handelt es sich überwiegend um wasserrechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Sofern sie Natura 2000-Gebiete überlagern, ist von einer Kompatibilität auszugehen, da die für die Benennung der Gebiete ausschlaggebenden Arten und Lebensgemeinschaften auch in der Vergangenheit durch die Poldernutzung nicht beeinträchtigt bzw. sogar begünstigt wurden.

Das Gleiche gilt für die noch nicht wasserrechtlich gesicherten potenziellen Retentionsflächen an der Oder. Auch bei diesen Flächen handelt es sich um bestehende Polder, die aus der fachlichen Einschätzung des Landesumweltamtes, das auch die naturschutzfachliche Auswahl der FFH-Gebiete getroffen hat, günstige Voraussetzungen für die Nutzung als Hochwasserretentionsflächen aufweisen. Sollten sich dennoch bei der späteren Konkretisierung und Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen, z. B. Rückverlegung von Deichen, Konflikte mit Natura 2000-Gebieten ergeben, so ist dies durch eine Verträglichkeitsprüfung auf Projektebene zu lösen. Dabei wird generell davon ausgegangen, dass bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes die Ausnahmetatbestände des § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zum Tragen kommen.