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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Brieskow-Finkenheerd
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Brieskow-Finkenheerd
vom 23. September 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 26], S.537)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Brieskow-Finkenheerd wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 10. September 1998 für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. September 1999
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt, Naturschutz
und Raumordnung
Eberhard Henne
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplans Brieskow-Finkenheerd:
Der Sanierungsplan Brieskow-Finkenheerd wurde gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 10. September 1998 festgestellt.
Cottbus, den 10. September 1998
Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung :
(Auszug aus dem Sanierungsplan Brieskow-Finkenheerd)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaues
1.2.1 Tiefbaue
1.2.2 Tagebaue
1.2.3 Halden
1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4 Grundlagen und Schwerpunkte der Planung
2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Brieskow-Finkenheerd umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen:
- die Tiefbaugebiete: Hedwig und Margarethe, Wilhelm I und Wilhelm III, Karl, Georg, Katja, Kurt und Schacht der Jugend, Heinrich und 13. Oktober inklusive ihrer Strecken,
- die Tagebaue: Wilhelm II, Katja und Helene mit ihren Wasserflächen, gekippten Böschungen und Gefährdungsbereichen an gewachsenen Ufern,
- Abraumhalden: Georghalde und Hochhalde.
3 Wasser
Ziel:
Die Gewässerbeschaffenheit insbesondere im Helenesee mit Kongo und im
Katjasee darf im Zusammenhang mit den anstehenden Sanierungsmaßnahmen
nicht nachhaltig verändert werden.
4 Natur und Landschaft
Ziel 1:
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit den Schutzgütern
Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen und Tiere sowie die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes sind zu erhalten und zu entwickeln.
Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den
Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen.
Ziel 2:
Folgende Areale sollen aus landesplanerischer Sicht zusätzlich der
Sicherung und Erhaltung des Arten- und Biotopschutzes und der Entwicklung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen:
- das Restloch Wilhelm II inklusive der Randbereiche und der begrünten Aschekippe,
- das Bruchgebiet des Tiefbaus Georg.
Ziel 3:
Für folgende Teilgebiete im Landschaftsschutzgebiet sollen
Renaturierungsmaßnahmen vorgenommen werden, soweit dies mit dem
Schutzstatus vereinbar ist:
- Umgebung Heinrichsee,
- Aschekippe Wilhelm II,
- Nordwestufer Wilhelm II,
- Übergang Wilhelm III - Südwestbereich Wilhelm II,
- Tiefbau Hedwig,
- Tiefbau Georg bis zur Bebauungsgrenze,
- östlicher Teil Tiefbau Margarethe.
5 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder
unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen Denkmalfachbehörde
rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die
Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der
Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.
6 Schäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Gefahrenabwehr und den weiteren
Sanierungsmaßnahmen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu
regulieren. Die Planung und Projektierung der Maßnahmen hat unter der
Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller Schäden zu
erfolgen.
7 Immissionsschutz
Ziel:
Die von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen
sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der
Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und
Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen
durchzuführen.
8 Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Sanierung
Ziel:
Gefährungspotentiale ehemaliger Tief- und Tagebaugebiete sind
gegebenenfalls im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungsplanes über die
Vorgaben des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit der Gefahrenabwehr
bei stillgelegten bergbaulichen Anlagen zu beseitigen.
9 Erschließungsmaßnahmen/Infrastruktur
Ziel:
Für das Sanierungsgebiet Brieskow-Finkenheerd ist ein Gesamtkonzept der
Trassenführung von Straßen und Wegen unter Berücksichtigung der
Flächennutzungen und bekannter Gefährdungen zu erarbeiten.
Soweit die Umverlegung und Verbreiterung der Bundesstraße B 112 auch Flächen umgegangenen Bergbaus des Sanierungsgebiets erfaßt, ist dies hinsichtlich der zusätzlichen Sanierungserfordernisse abzuwägen.
10 Altlasten/Altlast-Verdachtsflächen, Relikte bergbaulicher Anlagen und Bauwerke
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlasten,
Altlast-Verdachtsflächen und Relikte bergbaulicher Anlagen und Bauwerke
sind zu untersuchen, gegebenenfalls zu entsorgen bzw. zu sichern oder zu
sanieren. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von
Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.
11 Nutzungsmöglichkeiten der Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Die bisherigen Nutzungen im Sanierungsgebiet sollen für die Zukunft durch
Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung
von Natur und Landschaft als natürlicher Lebensgrundlage der Menschen
sichergestellt werden.
Der Katjasee ist weiterhin als Landschaftssee frei von intensiver Erholungsnutzung zu halten.
Die Ödflächen der Tiefbaue
- Margarethe,
- Hedwig,
- Georg,
- Wilhelm II und Wilhelm III
sowie gekippte bzw. gespülte Bereiche des Restloches Wilhelm II sind behutsam zu renaturieren.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die in diesem Sanierungsplan enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.