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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Heide

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Heide
vom 15. Mai 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 16], S.410)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Heide wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 25. September 1997 für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. Mai 1998

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Heide:

Der Sanierungsplan Heide wurde gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 37/210/97 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 25. September 1997 festgestellt.

Cottbus, den 25. September 1997

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig

 

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Heide)

0      Allgemeine Erläuterungen

0.1   Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes
0.2   Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3   Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1   Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1   Vorbergbaulicher Zustand
1.2   Kurzcharakteristik der ehemaligen Tagebaue
1.3   Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4   Schwerpunkte und Grundlagen der Planung

2      Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Heide umfaßt unabhängig von den gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen

  • den Brandenburger Teil des Abbaugebietes der Tagebaue Heide I, Heide II und Heide III,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Heide IV,
  • den Brandenburger Teil des aus 6 Baufeldern bestehenden Abbaugebietes Tagebau Heide VI,
  • den Brandenburger Teil der Tagesanlagen des Tagebaus Heide VI,
  • den Brandenburger Teil des Abbaugebietes des Tagebaus Laubusch,
  • die Flächen des unmittelbaren Randbereiches der genannten Tagebaue unter Einschluß offener oder verwahrter Grubenbaue/Hohlräume,
  • die Flächen im Einwirkungsbereich der vorgenannten Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt werden und auf denen Folgeschäden des Braunkohlenbergbaus zu beseitigen bzw. auszugleichen sind.

Die bergbaulichen Sanierungsarbeiten sind so zu planen und durchzuführen, daß unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der dargestellten Grenze des Sanierungsgebietes mit Ausnahme des Ausbaues, der Neuanlage und der Renaturierung von Vorflutern - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3 Wasserwirtschaft

3.1   Vorbergbauliche hydrologische Verhältnisse
3.2   Gegenwärtige hydrologische Situation
3.3   Vorflutgestaltung

Ziel:
Die Vorflut des Restloches Heide VI ist über den Ausbau bzw. die Instandsetzung folgender vorhandener Ableitungen nachhaltig und naturnah zu sichern:

  1. Restloch Heide VI - Grenzgraben - Goldgräbchen, Restloch Laubusch - Schleichgraben - Schwarze Elster,
  2. Halde Hosena - Dorfgraben - Peickwitzer Graben - Forstgraben - Neuer Graben - Schwarze Elster.

Bei der Gestaltung der Vorflut sind folgende Wasserstandshöhen anzuhalten:

  1. Restloch Heide VI +126,6 m NN bis + 126,8 m NN
  2. Restloch Laubusch +108,0 m NN.

Auf eine Zuleitung zum Restloch Heide VI sollte in Abhängigkeit von weiteren Untersuchungen zur Entwicklung der Wasserqualität möglichst verzichtet werden.

Vorflutgestaltung und Wasserstandshöhe im Restloch Heide V sind spätestens mit dem Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den Tagebau Heide (Freistaat Sachsen) unter Einbeziehung der zuständigen Behörden des Landes Brandenburg festzulegen.

Eine Beeinflussung des Restloches Heide VI durch die Vorflutgestaltung und den Wasserstand des Restloches Heide V ist weitestgehend auszuschließen.

3.4 Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungspotentials der ehemaligen Industriellen Absetzanlage Restloch Heide V zu überwachen. Eine Grundwasserkontamination durch die in der Industriellen Absetzanlage Heide V enthaltenen Schadstoffe ist zu verhindern.

Maßnahmen zur Dekontamination des Wasserkörpers im Restloch Heide V sind in enger Abstimmung mit den Brandenburger Behörden von den Behörden des Freistaates Sachsen festzulegen. Im Restloch Heide VI und in den Vorflutern ist durch geeignete Maßnahmen auf die Entwicklung einer ausreichenden Wasserqualität als Voraussetzung für den Beginn einer biologischen Entwicklung hinzuwirken.

4 Natur und Landschaft

Ziel:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für die zur Herstellung der bergmännischen Sicherheit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Restloches Heide VI und der Haldenböschung Hosena als dem stärksten Eingriff in die gegenwärtig vorhandene, anthropogen beeinflußte Naturausstattung.

Für bestehende und auftretende Beeinträchtigungen durch die Sanierungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Sanierung festzulegen.

Im zeitlichen Einklang mit der bergbaulichen Sanierung ist im Bereich des Restloches Heide VI die Ausweisung eines Naturschutzgebietes anzustreben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes im Bereich des Restloches Tagebau IV ist zu prüfen.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

6 Bergschäden, sonstige Schäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen entstehenden Bergschäden und sonstigen Schäden sind vom Verursacher zu regulieren.

7 Immissionsschutz

Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind in den Orten Hosena und Hohenbocka geeignete Messungen durchzuführen. Diese Messungen sind bei Einsatz der Sprengverdichtung zur Böschungsstabilisierung auf die Auswirkung der Erschütterungen auszudehnen.

8 Altlasten und Deponien

Ziel 1:
Die Industrielle Absetzanlage Restloch Heide V ist in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen und dem zuständigen Sanierungsträger unter besonderer Berücksichtigung des kontaminierten Wasserkörpers und der fehlenden Vorflut zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Durch geeignete Sanierungsmaßnahmen ist ein Dammbruch zum Restloch Heide VI auszuschließen.

Die kontinuierliche Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit im Bereich der ehemaligen Industriellen Absetzanlage insbesondere im Grundwasserabstrom ist zu gewährleisten. Bei Bedarf sind Sofortmaßnahmen zur Eindämmung auftretender Schadstoffbahnen einzuleiten.

Ziel 2:
Die Behandlung der Deponie Hohenbocka ist auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

9 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

9.1 Sanierungsgebiet Heide

9.1.1 Bergbauliche Sanierung

Ziel 1:
Die in den Böschungsbereichen der Restlöcher Heide V und Heide VI vorhandenen Gefährdungspotentiale sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen schrittweise abzubauen.

Art und Umfang der bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit sind in enger Abstimmung mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde auf den weitestgehenden Erhalt der in den Böschungsbereichen entstandenen Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten bzw. der Schaffung gleichgearteter Voraussetzungen für ihre Entstehung auszurichten.

Auf die Ausweisung von Badestränden im Bereich der Restlochseen ist zu verzichten.

Ziel 2:
Das in der Halde Hosena vorhandene Gefährdungspotential ist durch dauerhafte Absenkung der Sickerwasserlinie zu beseitigen. Das Sickerwasser ist unter Berücksichtigung der geplanten Bahnverbindungskurve Hosena über den Dorfgraben abzuleiten.

Die durch die Verockerungen entstandenen Beeinträchtigungen sind unter weitestgehender Schonung der entstandenen Vegetation zu minimieren. Das Beeinträchtigungsgebiet ist nach naturschutzfachlichen Vorgaben in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu gestalten.

Ziel 3:
Gefährdungspotentiale von Objekten des Altbergbaus (bergmännische Hohlräume, untertägige Grubenbaue) mit und ohne Rechtsnachfolger innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen z. B. durch sichere Verwahrung zu beseitigen.

Die Wirksamkeit und der Versatzgrad bereits verwahrter Grubenbaue sind durch Kontrollbohrungen zu belegen. Entscheidungen über den Versatz noch offener Grubenbaue sind nach Vorlage bergschadenkundlicher Analysen zu treffen.

9.1.2 Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Kippenfläche nördlich des Restloches Heide VI ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.

Der vorhandene Agrarbereich ist durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen), gegebenenfalls unter Nutzung aufgetretener Sackungen und Vernässungen oder notwendiger Wirtschaftswege, zu strukturieren.

9.1.3 Forstwirtschaft

Ziel:
Mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung ist dauerhaft zu gewährleisten, daß die Waldgebiete

  1. wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),
  2. dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion) und
  3. für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen (Erholungsfunktion).

In angestrebten Schutzgebieten nach § 16 LWaldG und Naturschutzgebieten ist die Schutz- und Erholungsfunktion der Nutzfunktion überzuordnen. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend ihrer standörtlichen Voraussetzungen insbesondere bei sanierungsbedingter Inanspruchnahme durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an präventivem Brandschutz zu orientieren.

9.1.4 Renaturierungsflächen

Ziel:
Im Sanierungsgebiet Heide sind Bereiche auszuweisen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist bei sanierungsbedingten Eingriffen durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten. Die konkreten Maßnahmen für die im Sanierungsgebiet Heide ausgewiesenen Renaturierungsflächen sind in einem gesonderten Plan (in Anlehnung an § 18 BbgNatSchG) darzulegen, mit den zuständigen Behörden und betroffenen Gemeinden abzustimmen und im Rahmen der Wiedernutzbarmachungsverpflichtung gemäß § 55 BBergG umzusetzen.

9.1.5 Bauliche Anlagen und Erschließung

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet Heide vorhandenen baulichen Anlagen des ehemaligen Bergbaubetreibers sind zurückzubauen. Die Betriebsflächen sind in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde wieder nutzbar zu machen. Die Ausweisung von Rad-, Wander- und Reitwegen hat unter Schonung ausgewiesener Naturschutzbereiche auf den vorhandenen Wirtschaftswegen bzw. auf den im Rahmen der Sanierung anzulegenden Wegen zu erfolgen.

9.2 Sanierungsgebiet Laubusch

Ziel:
Der brandenburgische Teil des Restloches Laubusch ist im zeitlichen Einklang mit der Sanierung als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft zur Herstellung der bergmännischen Sicherheit sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Sanierungsbedingt in Anspruch zu nehmende Flächen bzw. vorhandene naturschutzbedeutsame Bereiche sind nach den Gesichtspunkten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gestalten und zu erhalten.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Heide enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.