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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Anhörung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horno zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) (Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno - WAnhV)

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Anhörung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horno zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) (Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno - WAnhV)
vom 12. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 32], S.839)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S. 72) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren der Anhörung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horno zum Gebiet der Wiederansiedlung.

§ 2
Anhörungsberechtigte

Anhörungsberechtigt ist, wer am Abstimmungstermin

  1. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. in der Gemeinde Horno die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat.

§ 3
Anhörungsgremium, Mitwirkung

(1) Anhörungsgremium ist der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg. Es ist für die Vorbereitung und Durchführung der Anhörung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Das Anhörungsgremium beruft einen Abstimmungsvorstand, der die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung gewährleistet. Der Abstimmungsvorstand setzt sich aus dem Abstimmungsvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern zusammen. Bezüglich der Entschädigung des Abstimmungsvorstands sind die Bestimmungen der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung sinngemäß anwendbar.

(3) Das Amt Jänschwalde ist zur Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.

§ 4
Anhörungsgegenstand

Die Anhörungsberechtigten sind zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) (Wiederansiedlungsstandorte) anzuhören.

§ 5
Form der Anhörung

Die Anhörung umfaßt die öffentliche Auslegung, die Übersendung von Unterlagen sowie die Erörterung und Abstimmung über den Wiederansiedlungsstandort.

§ 6
Öffentliche Auslegung

(1) Die Unterlagen über die Wiederansiedlungsstandorte sind mit Erläuterungen, Karten oder anderen Anlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

(2) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

§ 7
Übersendung von Unterlagen

Vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung werden die Anhörungsberechtigten schriftlich über den wesentlichen Inhalt der Anhörung unterrichtet. Gleichzeitig wird ihnen ein Muster des Stimmzettels übersandt.

§ 8
Erörterungstermin

(1) In dem Erörterungstermin sind die sachlichen Entscheidungsgrundlagen zur Auswahl der Wiederansiedlungsstandorte zu erläutern.

(2) Der Erörterungstermin ist innerhalb der ersten drei Wochen der öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des Anhörungsgremiums legt den Erörterungstermin fest. Der Erörterungstermin ist spätestens vier Wochen vor seiner Durchführung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Am Erörterungstermin können alle Einwohner der Gemeinde Horno teilnehmen.

§ 9
Abstimmungstermin

(1) Im Abstimmungstermin entscheiden die Anhörungsberechtigten über den Wiederansiedlungsstandort.

(2) Der Abstimmungstermin ist nach dem Ende der öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des Anhörungsgremiums legt den Abstimmungstermin fest. Der Abstimmungstermin ist spätestens vier Wochen vor seiner Durchführung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

§ 10
Abstimmungsverzeichnis

(1) Das Amt Jänschwalde führt ein Verzeichnis der Anhörungsberechtigten. In das Abstimmungsverzeichnis werden von Amts wegen alle Anhörungsberechtigten eingetragen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Gemeinde Horno bei der Meldebehörde nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet sind.

(2) Anhörungsberechtigte, die keine Unterlagen nach § 7 erhalten haben und nicht im Abstimmungsverzeichnis aufgeführt sind, können bis zum sechzehnten Tag vor der Abstimmung einen Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis stellen.

§ 11
Abstimmungsfrage

Die Abstimmungsfrage lautet:

"Bevorzugen Sie statt der gesetzlich vorgesehenen Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder der Stadt Peitz oder der Stadt Forst (Lausitz)?

Ja, ich bevorzuge statt der gesetzlich vorgesehenen Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der

Gemeinde Turnow

Stadt Peitz

Stadt Forst (Lausitz).

Nein, ich bevorzuge die gesetzlich vorgesehene Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde."

§ 12
Abstimmungsverfahren

(1) Abstimmen können nur Personen, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben. Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Jeder Anhörungsberechtigte hat eine Stimme. Die Abstimmung muß persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Urne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

§ 13
Briefliches Abstimmungsverfahren

(1) Jeder Anhörungsberechtigte kann die Teilnahme am brieflichen Abstimmungsverfahren beim Amt Jänschwalde beantragen.

(2) Das Amt Jänschwalde übersendet dem Antragsteller den Abstimmungsschein, den Stimmzettel, zwei Briefumschläge und ein Merkblatt zum brieflichen Abstimmungsverfahren. Abstimmungsscheine werden vom Amt Jänschwalde bis zum zweiten Tag vor dem Abstimmungstermin ausgestellt. Auf dem Abstimmungsschein hat der Anhörungsberechtigte oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Anhörungsberechtigten gekennzeichnet worden ist.

(3) Der Stimmzettel ist in den Abstimmungsumschlag zu legen. Der verschlossene Abstimmungsumschlag ist mit dem Abstimmungsschein in den Abstimmungsbriefumschlag zu legen; dieser ist zu verschließen.

(4) Abstimmungsbriefe müssen spätestens am Abstimmungstermin bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle eingehen.

§ 14
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Eintragung oder mehrere Eintragungen enthält,
  3. den Willen des Anhörungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  4. einen Vorbehalt enthält oder
  5. insgesamt durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(2) Im brieflichen Abstimmungsverfahren gemäß § 13 sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
  3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beiliegt,
  4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen sind,
  5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Abstimmungsscheine enthält,
  6. der Anhörungsberechtigte oder seine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder
  8. ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmungsteilnehmer gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 15
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

Im Anschluß an die Abstimmung ermittelt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Anhörungsgremiums zu übermitteln.

§ 16
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Das Anhörungsgremium prüft die Abstimmungsniederschrift des Abstimmungsvorstandes.

(2) Das Anhörungsgremium stellt das Abstimmungsergebnis fest. Festzustellen sind

  1. die Zahl der Anhörungsberechtigten,
  2. die Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Turnow bevorzugen,
  6. die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Stadt Peitz bevorzugen,
  7. die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) bevorzugen,
  8. die Zahl der gültigen Stimmen, die die gesetzlich vorgesehene Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde bevorzugen.

Das Anhörungsgremium stellt fest, ob sich eine Mehrheit der Anhörungsberechtigten für die Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) entschieden hat.

§ 17
Zweifelsfälle

Ergeben sich Zweifel bei der Vorbereitung oder Durchführung des Abstimmungstermins, so sind die Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 18
Fristen

Die in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 19
Kosten

Die Kosten der Anhörung trägt das Land.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 12. November 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz
und Raumordnung

Matthias Platzeck