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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern
vom 18. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 34], S.874)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Döbern wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 13. März 1997 für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. November 1997

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Döbern:

Der Sanierungsplan Döbern ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 34/198/97 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 13. März 1997 festgestellt worden.

Cottbus, den 05.06.1997

Wolfgang Schossig
Vorsitzender des Braunkohlenausschusses
des Landes Brandenburg

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Döbern)

0      Allgemeine Erläuterungen

0.1   Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes
0.2   Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3   Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1      Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1   Vorbergbaulicher Zustand
1.2   Entwicklung des Braunkohlenbergbaus
1.3   Beschreibung der gegenwärtigen Situation im Sanierungsgebiet
1.4   Schwerpunkte und Grundlagen der Planung

2      Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Döbern umfaßt unabhängig von den gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen die Abbaugebiete der Gruben "Gertrud" einschließlich "Jenny" bei Jocksdorf, "Franz" bei Klein Kölzig, "Podluga" bei Klein Kölzig, "Conrad" bei Groß Kölzig, "Felix" bei Bohsdorf, "Providentia" bei Döbern, "Heinrich" bei Döbern, "Gotthelf" bei Eichwege, "Emilienglück" bei Eichwege, "Julius/Vorwärts" bei Wolfshain, "Eichwege" bei Wolfshain, "Fortschritt I und II" und "Notzeit" bei Wolfshain, "Anna" und "Alexander" bei Reuthen, "Guter Anfang" bei Lieskau, "Mathilde" bei Lieskau, "Elster" bei Horlitza, Teile von "Sophie" bei Groß Düben sowie "Lerche" bei Tschernitz mit ihren wassergefüllten Restlöchern, entsprechenden Kippenflächen und Tiefbaubereichen.

3 Wasser

3.1 Hydrogeologische Verhältnisse

Ziel:
Die Beschaffenheit des Grundwassers im Sanierungsgebiet ist zu überwachen. Dabei sind die Besonderheiten der hydrogeologischen Verhältnisse sowie die Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen zu berücksichtigen.

3.2 Oberflächengewässer

Ziel:
Die Nutzungen der Restlochgewässer sind unter Berücksichtigung der Kleinteiligkeit des Sanierungsgebietes weitestgehend zu erhalten. Nachteilige anthropogene Einflüsse auf die Wasserbeschaffenheit, insbesondere bei für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Restgewässern, sind zu vermeiden. Die Machbarkeit der Renaturierung von durch den umgegangenen Bergbau beeinträchtigten Quell- und Abflußbereichen bedeutsamer Vorfluter ist zu prüfen.

4 Natur und Landschaft

Ziel:
Die charakteristische Landschaft des Sanierungsgebietes mit ihren nach der Braunkohlengewinnung entwickelten bzw. sich entwickelnden Sekundärbiotopen einerseits und geomorphologischen Besonderheiten - insbesondere den Giesern - andererseits, ist in ihrer vorhandenen Form zu erhalten. Mögliche Eingriffe, hervorgerufen durch notwendige Sanierungsmaßnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr u. a., sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

6 Immissionsschutz

Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen durchzuführen.

7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

7.1 Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung ist im Sanierungsgebiet im gegenwärtigen Umfang zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.

7.2 Forstwirtschaft

Ziel:
Unter Beachtung bleibender Nutzungseinschränkungen ist mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung dauerhaft zu gewährleisten, daß die Waldgebiete

  1. wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),
  2. dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion) und
  3. für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen (Erholungsfunktion).

Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend ihrer standörtlichen Voraussetzungen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Die natürlichen Bestockungen der Gieser sowie der zwischen ihnen liegenden Rücken, welche aufgrund von Betretungsverboten nicht bewirtschaftet wurden, sind zu erhalten. Gebiete mit Nutzungseinschränkungen sind zwischen den zuständigen Behörden abzugrenzen.

7.3 Renaturierungsflächen

Ziel:
Im Sanierungsgebiet Döbern sind Bereiche ausgewiesen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen der weiteren Entwicklung und Erhaltung schützenswerter Biotope und damit dem Artenschutz. Weiter sollen diese Biotope durch ein Biotopverbundsystem verknüpft werden.

7.4 Tief- und Tagebaugebiete

Ziel:
Gefährdungspotentiale ehemaliger Tief- und Tagebaugebiete sind im Rahmen der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne der Abwehr von Gefahren aus stillgelegten bergbaulichen Anlagen zu beseitigen. Diese Maßnahmen haben unter Berücksichtigung abgelagerter Altlasten - insbesondere im Bereich von Restlochböschungen - zu erfolgen. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen über verwahrten bergmännischen Hohlräumen ist die Möglichkeit auftretender Setzungen zu berücksichtigen.

8 Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet Döbern vorhandenen Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen sind, sofern noch nicht erfolgt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu bewerten und zu behandeln, ggf. zu entsorgen und zu überwachen.

Ziel 2:
Bergbauliche Anlagen, die aus der Tätigkeit im Tief- und Tagebau resultieren, sind zurückzubauen, sofern davon Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen können. Vor dem Rückbau der Anlagen ist ihre Eignung als Habitat für höhlenbewohnende Tierarten sowie als Zeitzeuge der Landschaftsgeschichte zu prüfen und bei Erfordernis Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

9 Nutzungsmöglichkeiten der Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet Döbern sind Voraussetzungen zu schaffen für

  • die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der natürlichen Standortbedingungen sowie der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffs in die vorhandene Naturraumausstattung;
  • die landschaftsbezogene und naturverträgliche Erholung durch die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern und die Gewährleistung der Sicherheit auf im Zusammenhang mit der Tiefbautätigkeit beeinträchtigten Verkehrswegen sowie die naturnahe Entwicklung der Waldbestände. Zur Förderung und Erschließung eines sanften Tourismus sowie der stillen Erholung ist das Rad- und Wanderwegenetz - unter Beachtung der bergbaubedingten Restriktionen - zu erweitern. Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Döbern enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.