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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern
vom 18. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 34], S.874)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Döbern wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 13. März 1997 für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 18. November 1997
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Döbern:
Der Sanierungsplan Döbern ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 34/198/97 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 13. März 1997 festgestellt worden.
Cottbus, den 05.06.1997
Wolfgang Schossig
Vorsitzender des Braunkohlenausschusses
des Landes Brandenburg
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Döbern)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Vorbergbaulicher Zustand
1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaus
1.3 Beschreibung der gegenwärtigen Situation im Sanierungsgebiet
1.4 Schwerpunkte und Grundlagen der Planung
2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Döbern umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen die Abbaugebiete
der Gruben "Gertrud" einschließlich "Jenny" bei
Jocksdorf, "Franz" bei Klein Kölzig, "Podluga" bei
Klein Kölzig, "Conrad" bei Groß Kölzig,
"Felix" bei Bohsdorf, "Providentia" bei Döbern,
"Heinrich" bei Döbern, "Gotthelf" bei Eichwege,
"Emilienglück" bei Eichwege, "Julius/Vorwärts"
bei Wolfshain, "Eichwege" bei Wolfshain, "Fortschritt I und
II" und "Notzeit" bei Wolfshain, "Anna" und
"Alexander" bei Reuthen, "Guter Anfang" bei Lieskau,
"Mathilde" bei Lieskau, "Elster" bei Horlitza, Teile von
"Sophie" bei Groß Düben sowie "Lerche" bei
Tschernitz mit ihren wassergefüllten Restlöchern, entsprechenden
Kippenflächen und Tiefbaubereichen.
3 Wasser
3.1 Hydrogeologische Verhältnisse
Ziel:
Die Beschaffenheit des Grundwassers im Sanierungsgebiet ist zu überwachen.
Dabei sind die Besonderheiten der hydrogeologischen Verhältnisse sowie die
Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen zu berücksichtigen.
3.2 Oberflächengewässer
Ziel:
Die Nutzungen der Restlochgewässer sind unter Berücksichtigung der
Kleinteiligkeit des Sanierungsgebietes weitestgehend zu erhalten. Nachteilige
anthropogene Einflüsse auf die Wasserbeschaffenheit, insbesondere bei
für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Restgewässern, sind zu
vermeiden. Die Machbarkeit der Renaturierung von durch den umgegangenen Bergbau
beeinträchtigten Quell- und Abflußbereichen bedeutsamer Vorfluter
ist zu prüfen.
4 Natur und Landschaft
Ziel:
Die charakteristische Landschaft des Sanierungsgebietes mit ihren nach der
Braunkohlengewinnung entwickelten bzw. sich entwickelnden Sekundärbiotopen
einerseits und geomorphologischen Besonderheiten - insbesondere den Giesern -
andererseits, ist in ihrer vorhandenen Form zu erhalten. Mögliche
Eingriffe, hervorgerufen durch notwendige Sanierungsmaßnahmen zum Zwecke
der Gefahrenabwehr u. a., sind auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken.
5 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen
durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen
Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur
fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten
für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren
Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand
einzuordnen.
6 Immissionsschutz
Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen
sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der
Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und
Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen
durchzuführen.
7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
7.1 Landwirtschaft
Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung ist im Sanierungsgebiet
im gegenwärtigen Umfang zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf
Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung
der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.
7.2 Forstwirtschaft
Ziel:
Unter Beachtung bleibender Nutzungseinschränkungen ist mit einer
nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung dauerhaft zu gewährleisten,
daß die Waldgebiete
- wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),
- dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion) und
- für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen (Erholungsfunktion).
Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend ihrer standörtlichen Voraussetzungen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Die natürlichen Bestockungen der Gieser sowie der zwischen ihnen liegenden Rücken, welche aufgrund von Betretungsverboten nicht bewirtschaftet wurden, sind zu erhalten. Gebiete mit Nutzungseinschränkungen sind zwischen den zuständigen Behörden abzugrenzen.
7.3 Renaturierungsflächen
Ziel:
Im Sanierungsgebiet Döbern sind Bereiche ausgewiesen, die von intensiver
Nutzung bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen der
weiteren Entwicklung und Erhaltung schützenswerter Biotope und damit dem
Artenschutz. Weiter sollen diese Biotope durch ein Biotopverbundsystem
verknüpft werden.
7.4 Tief- und Tagebaugebiete
Ziel:
Gefährdungspotentiale ehemaliger Tief- und Tagebaugebiete sind im Rahmen
der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne der Abwehr von
Gefahren aus stillgelegten bergbaulichen Anlagen zu beseitigen. Diese
Maßnahmen haben unter Berücksichtigung abgelagerter Altlasten -
insbesondere im Bereich von Restlochböschungen - zu erfolgen. Bei der
Errichtung von baulichen Anlagen über verwahrten bergmännischen
Hohlräumen ist die Möglichkeit auftretender Setzungen zu
berücksichtigen.
8 Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen
Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet Döbern vorhandenen Altlasten und
Altlast-Verdachtsflächen sind, sofern noch nicht erfolgt, entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu bewerten und zu behandeln, ggf. zu
entsorgen und zu überwachen.
Ziel 2:
Bergbauliche Anlagen, die aus der Tätigkeit im Tief- und Tagebau
resultieren, sind zurückzubauen, sofern davon Gefahren für die
öffentliche Sicherheit ausgehen können. Vor dem Rückbau der
Anlagen ist ihre Eignung als Habitat für höhlenbewohnende Tierarten
sowie als Zeitzeuge der Landschaftsgeschichte zu prüfen und bei
Erfordernis Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.
9 Nutzungsmöglichkeiten der Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet Döbern
sind Voraussetzungen zu schaffen für
- die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der natürlichen Standortbedingungen sowie der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffs in die vorhandene Naturraumausstattung;
- die landschaftsbezogene und naturverträgliche Erholung durch die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern und die Gewährleistung der Sicherheit auf im Zusammenhang mit der Tiefbautätigkeit beeinträchtigten Verkehrswegen sowie die naturnahe Entwicklung der Waldbestände. Zur Förderung und Erschließung eines sanften Tourismus sowie der stillen Erholung ist das Rad- und Wanderwegenetz - unter Beachtung der bergbaubedingten Restriktionen - zu erweitern. Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Döbern enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.