Suche
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Altbergbaugebiet Göhrigk
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Altbergbaugebiet Göhrigk
vom 7. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 33], S.857)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 26. September 1996 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 7. November 1997
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Altbergbaugebiet Göhrigk:
Der Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 32/184/96 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 26. September 1996 festgestellt worden.
Cottbus, den 26. September 1996
Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Ziel und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangspositionen, Planverfahren
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Lage
1.2 Allgemeine Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.3 Naturraum
1.4 Gegenwärtige Flächennutzung
2 Darstellung des Altbergbaues
2.1 Grube "Holm"
2.2 Grube "Merkur"
2.3 Grube "Prinzregent"
3 Hydrologische Verhältnisse
3.1 Vorbergbaulicher Zustand
3.2 Bergbaulich beeinflußte Grundwasserverhältnisse
3.2.1 Grundwasserverhältnisse vor der Entwässerungswirkung
des Tagebaues Welzow-Süd
3.2.2 Grundwasserverhältnisse, bedingt durch den Tagebau Welzow-Süd
4 Sanierungsmaßnahmen
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.2 Kurzcharakteristik der Gefährdungsbereiche
4.3 Sanierungsnotwendigkeiten
4.4 Nutzungsvorstellungen des unbewohnten Ortes Göhrigk
4.4.1 Geschichtliches
4.4.2 Konzepte zur Wiederbelegung der unbewohnten Ortslage
5 Sanierungsziele
5.1 Natur und Landschaft
Ziel 1:
Die Vielfalt, die Eigenart und die Schönheit dieser anthropogenen
Landschaft ist zu erhalten, insbesondere die Bruchfelder früherer
Grubenbaue und der dort entstandenen Biotope. Die Eingriffe durch Sanierungs-
und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken. Sie haben ausschließlich den Belangen zur Herstellung
der öffentlichen Sicherheit zu dienen.
Ziel 2:
Das Hauptwegenetz des Sanierungsgebietes ist so zu gestalten, daß
Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem
Charakter des Naturraumes entsprechend ist das Wegenetz für den
allgemeinen Verkehr nicht zuzulassen. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, die zur
Bewirtschaftung des Geländes, zur Gefahrenabwehr und zur
Gewährleistung des Waldbrandschutzes zum Einsatz kommen sowie der
Fahrradverkehr. Somit dient dieses Gelände zur naturverträglichen
Erholung. Die Anlage eines Lehrpfades mit Erläuterungstafeln wird als
sinnvoll erachtet.
Ziel 3:
Die entstandenen Restlöcher der ehemaligen Abbaustätten sind in ihrer
Form, in ihrer Ausdehnung und Ausprägung und mit ihren durch Sukzession
entstandenen Lebensgemeinschaften zu erhalten. Die durch die
Grundwasserabsenkung trockengefallenen Restlöcher sind grundsätzlich
als Gewässerbiotope nach dem Wiederanstieg des Grundwassers zu entwickeln.
Die Vorflut für die Restlöcher 0304, 0305 und 0306 ist zu erhalten
bzw. wieder herzustellen.
5.2 Wasser
Ziel:
Der Wasserstand im Göhrigker See ist in einer solchen Höhe zu halten,
daß sowohl der Biotopcharakter erhalten bleibt als auch die
Erholungsnutzung ermöglicht wird. Die dazu erforderliche Einspeisung von
Grubenwasser des Tagebaues Welzow-Süd ist bei Notwendigkeit bis zur
Einstellung des natürlichen Wasserstandes beizubehalten. Eine zeitweilige
Absenkung zur Sicherung einer effektiven Sanierung und einer eventuell
notwendigen Munitionsbergung wird ermöglicht.
5.3 Immissionsschutz
Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist
durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik
einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind
vorrangig am Ort des Entstehens der Belastungen zu realisieren.
5.4 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- und Bodendenkmalen
durch Sanierungsarbeiten ist der zuständigen Denkmalfachbehörde
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung oder zur Bergung zu geben.
5.5 Altlasten und Altlastverdachtsflächen
Ziel:
Die Altlastverdachtsflächen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu
untersuchen, zu bewerten und zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Zur Verhinderung
weiterer Schadstoffmigrationen der Deponie Jehserig sind entsprechende
Festlegungen über die Gestaltung des Oberflächenabdichtungssystems zu
treffen. Die Beräumung kleinerer Müllablagerungen, die später
nach dem Grundwasserwiederanstieg im Grundwasser zu liegen kommen, ist
vorzunehmen.
5.6 Siedlung Göhrigk
Ziel:
Die Nutzungskonzeption für den unbewohnten Ort Göhrigk hat der
Vorrangnutzung dieses Gebietes für den Naturschutz Rechnung zu tragen.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.