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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil II
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil II
vom 17. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 20], S.529)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Lauchhammer, Teil II, in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 14. März 1996 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1997 in Kraft.
Potsdam, den 17. Juni 1997
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt, Naturschutz
und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil II:
Der Sanierungsplan Lauchhammer, Teil II, ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 29/168/96 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 14. März 1996 festgestellt worden.
Cottbus, den 14. März 1996
Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Lauchhammer, Teil II)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der
Sanierungsplanung
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2 Entwicklung des Braunkohlenabbaus und der braunkohlenveredelnden
Industrie
1.2.1 Entwicklung des Braunkohlenabbaus
1.2.2 Entwicklung der braunkohlenveredelnden Industrie
1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4 Schwerpunkte und Planungsgrundlagen
2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil II, umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen
- das Abbaugebiet der Tagebaue Koyne, Grünewalde, Agnes/Plessa und Plessa-Lauch;
- das Abbaugebiet der Tagebaue Lauchhammer I, III, IV, V, Friedländer, Milly, Emanuel, Ferdinand, Schwarzheide und Anna-Süd, sofern nicht vom Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, erfaßt;
- Flächen der Restlöcher einschließlich der dazugehörigen Kippen sowie untertägiger Grubenbaue in den Stadtgebieten Lauchhammer und Schwarzheide;
- Flächen von im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau und der -veredlung errichteten Betriebsanlagen;
- die Tiefbaugebiete Agnes, Ada, Louise-Anna;
- Flächen der Stadtgebiete Lauchhammer und Schwarzheide sowie des Gemeindegebietes Plessa im Zusammenhang mit dem Rückbau von Trassen, den Auswirkungen von Grundwasserabsenkung und Grundwasserwiederanstieg und der Schaffung geregelter Vorflutverhältnisse.
3 Wasserwirtschaft
3.1 Grundwasserabsenkung/Wasserhaltungen
Ziel 1:
Mit den im Sanierungsgebiet zu betreibenden Wasserhaltungen ist zu
gewährleisten, daß
- die Sicherheit für die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen gegeben ist,
- bis zum Ausbau der erforderlichen Vorflut, insbesondere in bebauten Bereichen, Vernässungen weitgehend vermieden werden,
- der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß im Hammergraben gewährleistet wird.
Die Möglichkeiten zur Nutzung des sanierungsbedingt zu hebenden Wassers zur zeitlich befristeten Fremdwasserzuführung in das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I, sind unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderungen an das RL 28 auszuschöpfen.
In Abhängigkeit vom Sanierungsfortschritt in den Sanierungsgebieten Lauchhammer, Teil I und II, sind die zu hebenden Wassermengen und damit die sanierungsbedingt wirksame Grundwasserabsenkung schrittweise zu reduzieren.
Ziel 2:
Abflußminderungen in Fließgewässern, die sich nachteilig auf
den Naturhaushalt auswirken, ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser
entgegenzuwirken.
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfs durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für den Hammergraben und bei Bedarf auch für wasserabhängige Biotope festzulegen. Die Mindestwasserführung des Schneidemühlgrabens ist durch gereinigtes Grubenwasser aus dem Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I, abzusichern. Die Einleitungen sind auf das ökologisch unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
3.2 Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs
Ziel:
Im Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil II, ist eine zielgerichtete Steuerung des
Grundwasserwiederanstiegs erforderlich.
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
- die Gewährleistung der zeitlichen Übereinstimmung zwischen dem erforderlichen Vorflutausbau und der Außerbetriebnahme der Wasserhaltungen in den Restlöchern 28/29, 60, 103 und 40 sowie dem Grundwasserwiederanstieg im Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I,
- die sinnvolle Nutzung der sich im Zusammenhang mit dem Flutungskonzept für das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I, ergebenden Potentiale,
- die Prüfung und Präzisierung der prognostizierten Endwasserstände in den Restlöchern im Zusammenhang mit der Vorflutanbindung.
Bei Entscheidungen zur künftigen Flächennutzung im Sanierungsgebiet sind die größtenteils flurnahen Grundwasserstände und die nach Abschluß des Grundwasseranstiegs höheren Anforderungen an die Wasserableitung über die Vorflut zu beachten.
In besonders sensiblen Bereichen, wie z. B. den Niederungsgebieten der Vorfluter Pferdewiesengraben, Hammergraben und Binnengraben, sind weitere Flächenversiegelungen zu vermeiden.
Zur Kontrolle und Dokumentation des Grundwasserwiederanstiegs ist ein Meßnetz zu unterhalten.
3.3 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges/Vorflutgestaltung
Ziel:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die
Entwicklung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu
schaffen. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind
so herzustellen, daß
- in Anlehnung an die vorbergbaulichen Bedingungen und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Flächennutzung der natürliche Abfluß möglichst ohne dauerhafte Grundwasserhaltung gewährleistet wird,
- unerwünschte Vernässungen, vor allem in bebauten Bereichen, weitgehend vermieden werden und
- die Versorgung wasserabhängiger Teile von Natur und Landschaft (§ 19 BbgNatSchG) sowie bestimmter Biotope (§ 32 BbgNatSchG) aufrechterhalten wird.
Zur Steuerung des Grundwasseranstieges ist es erforderlich, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die im Sanierungsgebiet vorhandenen Restlöcher an das neu zu gestaltende Vorflutsystem anzuschließen.
In den Stadtgebieten Lauchhammer und Schwarzheide ist der Freihaltung von Vorfluttrassen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Als Voraussetzung für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen der Fließgewässer einschließlich des Selbstreinigungsvermögens ist auf den naturnahen Ausbau von Entwässerungsgräben und Vorflutern zu orientieren.
3.4. Wasserqualität
Ziel:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet ist zu
überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach
den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von
Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der
Wasserbeschaffenheit festzulegen.
Bei der Festlegung von Entwässerungszielen als Grundlage für die Vorflutgestaltung sind die im Sanierungsgebiet vorhandenen Deponien und Altablagerungen zu berücksichtigen.
4 Natur und Landschaft
nd des Erholungswertes der Landschaft sind durch die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen Vorgaben aus den Landschaftsrahmenplänen zu reduzieren.
Schrittweise ist die Herstellung einer ökologisch stabilen Bergbaufolgelandschaft, die Elemente der typischen Lausitzer Landschaft enthält, zu betreiben. Zwischen den Bereichen, die aus naturschutzfachlicher Sicht eine besondere Bedeutung haben und in denen den Belangen von Natur und Landschaft Vorrang eingeräumt wird, und den intensiv genutzten Gebieten ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.
Stärker als bisher ist die Einordnung landschaftsprägender Elemente in den ausgekohlten Gebieten durch Markierpflanzungen an Hochpunkten und an den Grenzlinien zum gewachsenen Land als Erinnerungszeichen des ehemaligen riesigen Erdbewegungsprozesses und als landschaftsgestalterische Bereicherung zu prüfen und gegebenenfalls zu realisieren.
In der Bergbaufolgelandschaft sind Extremstandorte als Grundlage für den Fortbestand seltener Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.
Weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Im Zusammenhang mit der Sanierung gilt dies insbesondere für
- die standsichere Gestaltung von Böschungen,
- den Aus- bzw. Neubau der Vorflut und
- die Anlage von Straßen und Wegen.
Bei Erfordernis sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen festzulegen.
Im Zusammenhang mit der Sanierung von Industriebrachen ist in Vorranggebieten für den Naturschutz oder umgebender forstlicher Nutzung die Sicherung von Resträumen zum Erhalt von Rote-Liste-Arten, z. B. Fledermäusen, zu prüfen und abzustimmen.
5 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar
oder unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen
Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit
zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten
für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren
Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand
einzuordnen.
In die Bergbaufolgelandschaft sollen Gestaltungselemente integriert werden, die auch nachfolgenden Generationen die traditionelle Rolle von Braunkohlenabbau und -veredlung bei der Entwicklung des Sanierungsgebietes verdeutlichen.
6 Bergschäden, sonstige Schäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsarbeiten entstehenden
Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.
Bei der Planung und Projektierung von Sanierungsmaßnahmen ist der vorausschauenden Vermeidung potentieller Bergschäden und sonstiger Schäden Vorrang zu geben.
7 Immissionsschutz
Ziel:
Die von den Sanierungsarbeiten ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist
durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik
einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind
vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung
und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen
durchzuführen.
Für die, insbesondere beim Rückbau von Braunkohlenveredlungsanlagen anfallenden Materialien, wie z. B. Schrott, Bauschutt und kontaminierter Bodenaushub, sind umweltgerechte Entsorgungswege aufzuzeigen.
8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
8.1 Massendisposition
Ziel:
Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen insbesondere zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Die
Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten.
Die mit der Böschungsabflachung in einigen Bereichen verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Sicherheit für Menschen und Geräte während der Durchführung der Sanierungsarbeiten ist durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten.
8.2 Landwirtschaft
Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im
Sanierungsgebiet ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf
Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung
der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.
Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung (Sackungen, Vernässungen) sind, soweit möglich und erforderlich, auszugleichen.
Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen), gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen, zu strukturieren.
8.3 Forstwirtschaft
Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Bestandspflege und Rekultivierung ist zu
gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete
- eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
- ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
- wirtschaftlich genutzt werden können.
Daraus resultiert:
- Sicherung und Entwicklung intakter Laubwaldbestände,
- Entwicklung von Mischwäldern bei bestehenden Jungforsten,
- Entwicklung einer differenzierten Alters- und Artenstruktur,
- Förderung einheimischer Baumarten.
Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter einheimischer Gehölzarten naturnah zu gestalten. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an präventiven Brandschutzmaßnahmen zu orientieren.
8.4 Renaturierungsflächen
Ziel:
Auf den Kippenflächen des Sanierungsgebietes Lauchhammer, Teil II, sind
Bereiche auszuweisen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung
freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Erhaltung und
Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.
Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der schutzgutsichernden Sukzession vorbehalten.
Die Realisierung erfordert neben der Zulassung von Plänen nach BBergG das Vorhandensein abgestimmter Gestaltungskonzepte. Nachbesserungen auf der Grundlage des Berggesetzes der DDR bereits rekultivierter Flächen sind entsprechend der landschaftsgestalterischen bzw. landschaftskulturellen Anforderungen in den Gestaltungskonzepten festzulegen.
8.5 Restlöcher
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Restlöcher sind auf der Grundlage
bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten.
Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen. Die
Realisierung erfordert neben der Zulassung von Plänen nach BBergG das
Vorhandensein abgestimmter Gestaltungskonzepte.
Im Gesamtkonzept der Bergbaufolgelandschaft sind die Restlöcher 117 und 28 für eine intensive Erholungsnutzung (Baden, Wassersport) vorgesehen.
Durch die entsprechende Gestaltung der Restlöcher 78, 67, 32 (Westufer), 34, 35 (eingeschränkte Bereiche), 36, 37, 38, 59, 29 (Ostufer) und 105 sollen die Möglichkeiten für eine extensive Naherholung im Sanierungsgebiet verbessert werden.
Für alle anderen vorhandenen bzw. entstehenden Wasserflächen und Feuchtgebiete haben die Belange des Biotop- und Artenschutzes Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen.
Die Sanierung dieser Bereiche muß unter besonderer Beachtung der bereits vorhandenen Lebensräume geschützter bzw. gefährdeter Tier- und Pflanzenarten erfolgen. Hierbei hat sich die zu entwickelnde Uferlinie an der regional-typischen Ufermorphologie zu orientieren.
8.6 Industriebrachen, bergbauliche Anlagen und Trassen
Ziel:
Für die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau und der -veredlung
entstandenen Industriestandorte ist größtenteils die Beibehaltung
der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung vorgesehen.
Altanlagen, für die keine Nachnutzungsmöglichkeiten bestehen, sind zu entkernen und abzureißen. Kontaminierte Bodenschichten, Kohletrübe- und andere Kohleveredlungsabprodukte sind unter Berücksichtigung der für die jeweilige Teilfläche vorgesehenen Folgenutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bergbauliche Anlagen und Trassen (Wasserwerke, Grubenwasserreinigungsanlagen, Gleise, Bandstraßen, Rohrleitungen etc.), die nicht mehr benötigt werden, sind zurückzubauen.
8.7 Erschließungsmaßnahmen
Ziel:
Das zur Bewirtschaftung der Kippengebiete vorhandene Wegenetz ist entsprechend
den Nutzungsanforderungen zu ergänzen. Dabei ist auf eine ausreichende
Anbindung an öffentliche Verkehrswege zu achten.
Für das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil II, ist ein Gesamtkonzept zur Trassenführung von Rad- und Wanderwegen zu erarbeiten.
Die Notwendigkeit und Machbarkeit des Ausbaus von Verbindungsstraßen zwischen Plessa und Gorden sowie Plessa und Grünewalde ist grundsätzlich zu prüfen.
9 Deponien/Altablagerungen/untertägige Hohlräume
Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altablagerungen und Deponien sind zu
untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der
Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Nutzung von
nicht kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt etc. zur teilweisen bzw.
vollständigen Verfüllung von Restlöchern wird, sofern
Übereinstimmung mit den unter Pkt. 8.5 formulierten Nutzungszielen
besteht, grundsätzlich befürwortet. Auf der Grundlage der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen sind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Ziel 2:
Von untertägigen Hohlräumen ausgehende Gefährdungspotentiale
innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungs- und
Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.
Die Errichtung von Hochbauten über alten bergmännischen Hohlräumen ist im allgemeinen auch nach der Verwahrung auszuschließen.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Lauchhammer, Teil II, enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.