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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Tröbitz/Domsdorf

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Tröbitz/Domsdorf
vom 17. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 20], S.526)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 09. Mai 1996 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1997 in Kraft.

Potsdam, den 17. Juni 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Tröbitz/ Domsdorf:

Der Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 30/176/96 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 09. Mai 1996 festgestellt worden.

Cottbus, den 09. Mai 1996

Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf)

0         Allgemeine Erläuterungen

0.1     Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes
0.2     Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3     Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1        Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1     Vorbergbaulicher Zustand
1.2     Entwicklung des Braunkohlenabbaus und der Veredlungsbetriebe
1.2.1  Tief- und Tagebaue 1.2.2   Veredlungsbetriebe
1.3     Beschreibung der gegenwärtigen Situation im Sanierungsgebiet
1.4     Schwerpunkte und Grundlagen der Planung

2        Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf umfaßt unabhängig von den gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen

  • das Abbaugebiet des Tief- und Tagebaus Pauline,
  • die Abbaugebiete der Tief- und Tagebaue Louise/Alwine, Wilhelm sowie Beutersitzer Kohlenwerke,
  • die Abbaugebiete der Tiefbaue Vogelsfreude, Liebenwerda, Michael, Maasdorf, Wohlfahrt, Therese, Lubwart, Daniel, Paukisch, Wilhelmine sowie Bernhard - Wilhelm,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Wildgrube,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Domsdorf,
  • die Abbaugebiete des Tiefbaus Hansa sowie der Tagebaue Hansa, Hansa Nord- und Südfeld, Tröbitz West- und Ostfeld,
  • die Flächen der Brikettfabriken Wildgrube (61) und Domsdorf (62),
  • die Trassen für die Kohlebeförderung
  • die Flächen im Einwirkungsbereich der vorgenannten Tief- und Tagebaue, welche durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden (unverritzte Randbereiche).

3 Wasser

3.1 Grundwasserverhältnisse

Ziel:
Die Beschaffenheit des Grundwassers im Sanierungsgebiet ist zu überwachen. Neben den oberflächennahen sind in durch den Braunkohlenabbau exponierten Bereichen die hangenden tertiären Grundwasserleiter in die Datenerhebung einzubeziehen.

3.2 Oberflächengewässer

Ziel 1:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit der im Sanierungsgebiet befindlichen Restlöcher 120, 120 Süd, 121, 122, 123, 124, 125, 126 sowie 127 ist zu überwachen. Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserqualität sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen entsprechend den jeweiligen Nutzungszielen (s. Punkt 8.6) festzulegen.

Ziel 2:
Bei den ehemals für die Grubenwasserableitung genutzten Vorflutern Rutengraben und Hungerborngraben sind eine Rückführung in den naturnahen Zustand anzustreben, entsprechend zu prüfen und ggf. Sanierungsmaßnahmen abzuleiten.

Die bereits begonnenen Renaturierungsmaßnahmen an den Überlaufverbindungen zwischen den Restlöchern 121 - 120 sowie 120 - Rutengraben sind fortzusetzen. Für die Rohrverbindung zwischen den Restlöchern 122 - 121 ist die Notwendigkeit des Erhaltes - auch unter Berücksichtigung des geplanten Naturschutzgebietes "Westteich Tröbitz" (RL 120-Süd, 121, 122) - zu prüfen. Bei Verzicht ist die Verbindung zurückzubauen bzw. sind zur Vermeidung des hohen Holzungs- und Beräumungsaufwandes die Einlauf- und Auslaufbauwerke zu beseitigen und die Rohrleitung zu verpressen.

4 Natur und Landschaft

Ziel:
Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sind durch Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen Vorgaben aus dem Landschaftsrahmenplan Naturpark "Niederlausitzer Heidelandschaft" schrittweise zu reduzieren.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, insbesondere bei der Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Böschungen von Restlöchern und Randschläuchen. Bei Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen bzw. Schutzgebieten sind die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden und ggf. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

6 Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

Die Planung und Projektierung von Sanierungsmaßnahmen hat unter der Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller Bergschäden zu erfolgen.

7 Immissionsschutz

Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen durchzuführen.

8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

8.1 Massendisposition

Ziel:
Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen vornehmlich zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Art und Umfang dieser Massenbewegungen sind nach den Ergebnissen noch ausstehender Standsicherheitsuntersuchungen zu präzisieren.

Die mit der Böschungsabflachung an den Restlöchern 122, 124, 125 sowie 126 verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse sowie der vorhandenen Naturraumausstattung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Die Verwendung von Fremdmassen (Baurestmassen u. ä.) für die Sicherung von Restlöchern hat vordergründig dem Sanierungszweck zu entsprechen.

8.2 Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung im Sanierungsgebiet ist im gegenwärtigen Umfang zu erhalten. Dabei ist die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftungsmethoden auch weiterhin zu sichern.

8.3 Forstwirtschaft

Ziel:
Mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung ist dauerhaft zu gewährleisten, daß die Waldgebiete

  1. wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),
  2. dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion) und
  3. für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen (Erholungsfunktion).

Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend ihrer standörtlichen Voraussetzungen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Die zahlreichen sich im Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf befindlichen Forstversuchsflächen sind zu erhalten.

8.4 Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen des Sanierungsgebietes Tröbitz/Domsdorf sind Bereiche ausgewiesen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung und Erhaltung schützenswerter Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der Sukzession vorbehalten.

8.5 Tiefbaugebiete

Ziel:
Gefährdungspotentiale von Objekten des ehemaligen Tiefbaus (untertägige Grubenbaue bzw. Hohlräume) sind im Rahmen der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.

Sanierungsmaßnahmen in Form von Planierungsarbeiten sind in Bruchfeldern nach Möglichkeit auszuschließen.

Auf die Errichtung von Bauwerken über alten bergmännischen Hohlräumen sollte auch nach der Verwahrung verzichtet werden.

8.6 Restlöcher und Randschläuche

Ziel:
Die Gefährdungspotentiale der im Sanierungsgebiet vorhandenen Restlöcher 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126 und 127 mit ihren zugehörigen Randschläuchen sind auf der Grundlage aktueller oder anzufertigender bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen schrittweise abzubauen.

Erforderliche Sanierungsmaßnahmen haben insbesondere den in den Böschungsbereichen und ihrem Hinterland entstandenen Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten Rechnung zu tragen.

Naturschutzbedeutsame Steilbereiche sollten bei gegebener Standsicherheit und bei Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erhalten bleiben.

Eine mit Sanierungsmaßnahmen einhergehende Inanspruchnahme von Waldflächen ist entsprechend den fachgesetzlichen Vorschriften auszugleichen. Zeitraum, Umfang und Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Vorlage ggf. erforderlicher Wiederaufforstungspläne, sind mit der unteren Forstbehörde abzustimmen.

8.7 Industriebrachen, bergbauliche Anlagen und Trassen

Ziel 1:
Die bereits begonnenen Demontage-, Verschrottungs- und Abrißarbeiten an der Brikettfabrik 61 Wildgrube sind fortzusetzen. Damit sollen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie geschaffen werden.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Brikettfabrik 62 Domsdorf in das Denkmalverzeichnis des Landkreises Elbe-Elster bleiben wesentliche Teile der Fabrik erhalten und werden als Technisches Denkmal gesichert. Für die noch verbliebenen Altanlagen der Brikettfabrik Tröbitz sind nach entsprechender Prüfung Abriß- und Entsorgungsmaßnahmen einzuleiten.

Ziel 2:
Bergbauliche Anlagen, deren Existenz aus der Braunkohlengewinnung im Tief- und Tagebau sowie aus der Versuchstätigkeit im Zusammenhang mit der Rekultivierung von Kippenflächen resultiert, sind zurückzubauen bzw. zu entfernen.

Ziel 3:
Die Trasse der ehemaligen Kohleverbindungsbahn Lauchhammer - Domsdorf ist im Bereich des Sanierungsgebietes Tröbitz/ Domsdorf als Wander- und Radweg bzw. Forstweg nachzunutzen.

8.8 Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Das zur Bewirtschaftung der Kippengebiete vorhandene Wegenetz ist entsprechend den Nutzungsanforderungen zu erhalten bzw. zu ergänzen. Dabei ist auf eine ausreichende Anbindung an öffentliche Verkehrswege zu achten.

Bei der Einbindung des Sanierungsgebietes Tröbitz/Domsdorf in den geplanten Naturpark "Niederlausitzer Heidelandschaft" ist die Herstellung von Rad-, Wander-, Kremser- und Reitwegen zu prüfen und bei Bedarf zu realisieren.

Die Standsicherheit und Befahrbarkeit der durch Bergbau, Veredlung und Sanierungsbetrieb beeinträchtigten öffentlichen Verkehrsanlagen ist zu gewährleisten.

9 Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen 21 Altlasten bzw. Altlast-Verdachtsflächen sind, sofern dies noch nicht erfolgt ist, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu bewerten und zu behandeln, ggf. zu entsorgen. In diesem Zusammenhang ist die Schadstoffdeponie Tröbitz als brisanteste Altlast im Sanierungsgebiet entsprechend den Vorgaben der Sicherungs- und Sanierungskonzeption zu behandeln, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die einzuleitenden Maßnahmen sind mit den erforderlichen Sanierungsarbeiten an der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen setzungsfließgefährdeten Böschung des Restloches 124 zu koordinieren. Die kontinuierliche Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit im Abstrom- und benachbarten Bereich der Schadstoffdeponie ist zu gewährleisten und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Schadstoffahnen einzuleiten.

10 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf sind Voraussetzungen zu schaffen für

  • die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene Naturraumausstattung;
  • die landschaftsbezogene und naturverträgliche Erholung im Rahmen des vorgesehenen Naturparkes "Niederlausitzer Heidelandschaft" durch die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern, die naturnahe Entwicklung der Waldbestände sowie die mögliche Initiierung eines Bergbaulehrpfades in Verbindung mit der Brikettfabrik 62 Domsdorf als Technisches Denkmal;
  • die gewerbliche Nachnutzung des Geländes der Brikettfabrik 61 Wildgrube.

Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit eintreten können und gemeinschädliche Einwirkungen ausgeschlossen sind.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.