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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Tröbitz/Domsdorf
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Tröbitz/Domsdorf
vom 17. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 20], S.526)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 09. Mai 1996 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1997 in Kraft.
Potsdam, den 17. Juni 1997
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Tröbitz/ Domsdorf:
Der Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 30/176/96 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 09. Mai 1996 festgestellt worden.
Cottbus, den 09. Mai 1996
Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Aufgabe, Inhalt und Dimension
des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren
der Sanierungsplanung
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Vorbergbaulicher Zustand
1.2 Entwicklung des Braunkohlenabbaus und der Veredlungsbetriebe
1.2.1 Tief- und Tagebaue 1.2.2 Veredlungsbetriebe
1.3 Beschreibung der gegenwärtigen Situation
im Sanierungsgebiet
1.4 Schwerpunkte und Grundlagen der Planung
2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen
- das Abbaugebiet des Tief- und Tagebaus Pauline,
- die Abbaugebiete der Tief- und Tagebaue Louise/Alwine, Wilhelm sowie Beutersitzer Kohlenwerke,
- die Abbaugebiete der Tiefbaue Vogelsfreude, Liebenwerda, Michael, Maasdorf, Wohlfahrt, Therese, Lubwart, Daniel, Paukisch, Wilhelmine sowie Bernhard - Wilhelm,
- das Abbaugebiet des Tagebaus Wildgrube,
- das Abbaugebiet des Tagebaus Domsdorf,
- die Abbaugebiete des Tiefbaus Hansa sowie der Tagebaue Hansa, Hansa Nord- und Südfeld, Tröbitz West- und Ostfeld,
- die Flächen der Brikettfabriken Wildgrube (61) und Domsdorf (62),
- die Trassen für die Kohlebeförderung
- die Flächen im Einwirkungsbereich der vorgenannten Tief- und Tagebaue, welche durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden (unverritzte Randbereiche).
3 Wasser
3.1 Grundwasserverhältnisse
Ziel:
Die Beschaffenheit des Grundwassers im Sanierungsgebiet ist zu überwachen.
Neben den oberflächennahen sind in durch den Braunkohlenabbau exponierten
Bereichen die hangenden tertiären Grundwasserleiter in die Datenerhebung
einzubeziehen.
3.2 Oberflächengewässer
Ziel 1:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit der im Sanierungsgebiet befindlichen
Restlöcher 120, 120 Süd, 121, 122, 123, 124, 125, 126 sowie 127 ist
zu überwachen. Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserqualität
sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen entsprechend den jeweiligen
Nutzungszielen (s. Punkt 8.6) festzulegen.
Ziel 2:
Bei den ehemals für die Grubenwasserableitung genutzten Vorflutern
Rutengraben und Hungerborngraben sind eine Rückführung in den
naturnahen Zustand anzustreben, entsprechend zu prüfen und ggf.
Sanierungsmaßnahmen abzuleiten.
Die bereits begonnenen Renaturierungsmaßnahmen an den Überlaufverbindungen zwischen den Restlöchern 121 - 120 sowie 120 - Rutengraben sind fortzusetzen. Für die Rohrverbindung zwischen den Restlöchern 122 - 121 ist die Notwendigkeit des Erhaltes - auch unter Berücksichtigung des geplanten Naturschutzgebietes "Westteich Tröbitz" (RL 120-Süd, 121, 122) - zu prüfen. Bei Verzicht ist die Verbindung zurückzubauen bzw. sind zur Vermeidung des hohen Holzungs- und Beräumungsaufwandes die Einlauf- und Auslaufbauwerke zu beseitigen und die Rohrleitung zu verpressen.
4 Natur und Landschaft
Ziel:
Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sind durch
Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der
naturschutzfachlichen Vorgaben aus dem Landschaftsrahmenplan Naturpark
"Niederlausitzer Heidelandschaft" schrittweise zu reduzieren.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, insbesondere bei der Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Böschungen von Restlöchern und Randschläuchen. Bei Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen bzw. Schutzgebieten sind die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden und ggf. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.
5 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen
durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen
Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur
fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten
für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren
Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand
einzuordnen.
6 Bergschäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen
entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.
Die Planung und Projektierung von Sanierungsmaßnahmen hat unter der Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller Bergschäden zu erfolgen.
7 Immissionsschutz
Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist
durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik
einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind
vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung
und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen
durchzuführen.
8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
8.1 Massendisposition
Ziel:
Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen vornehmlich zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Art und
Umfang dieser Massenbewegungen sind nach den Ergebnissen noch ausstehender
Standsicherheitsuntersuchungen zu präzisieren.
Die mit der Böschungsabflachung an den Restlöchern 122, 124, 125 sowie 126 verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse sowie der vorhandenen Naturraumausstattung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Verwendung von Fremdmassen (Baurestmassen u. ä.) für die Sicherung von Restlöchern hat vordergründig dem Sanierungszweck zu entsprechen.
8.2 Landwirtschaft
Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung im Sanierungsgebiet ist
im gegenwärtigen Umfang zu erhalten. Dabei ist die Nachhaltigkeit der
Bewirtschaftungsmethoden auch weiterhin zu sichern.
8.3 Forstwirtschaft
Ziel:
Mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung ist dauerhaft zu
gewährleisten, daß die Waldgebiete
- wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),
- dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion) und
- für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen (Erholungsfunktion).
Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend ihrer standörtlichen Voraussetzungen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Die zahlreichen sich im Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf befindlichen Forstversuchsflächen sind zu erhalten.
8.4 Renaturierungsflächen
Ziel:
Auf den Kippenflächen des Sanierungsgebietes Tröbitz/Domsdorf sind
Bereiche ausgewiesen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung
freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung und
Erhaltung schützenswerter Biotope und damit dem Artenschutz. Die
Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern.
Teilbereiche bleiben der Sukzession vorbehalten.
8.5 Tiefbaugebiete
Ziel:
Gefährdungspotentiale von Objekten des ehemaligen Tiefbaus
(untertägige Grubenbaue bzw. Hohlräume) sind im Rahmen der
Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.
Sanierungsmaßnahmen in Form von Planierungsarbeiten sind in Bruchfeldern nach Möglichkeit auszuschließen.
Auf die Errichtung von Bauwerken über alten bergmännischen Hohlräumen sollte auch nach der Verwahrung verzichtet werden.
8.6 Restlöcher und Randschläuche
Ziel:
Die Gefährdungspotentiale der im Sanierungsgebiet vorhandenen
Restlöcher 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126 und 127 mit ihren
zugehörigen Randschläuchen sind auf der Grundlage aktueller oder
anzufertigender bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen schrittweise
abzubauen.
Erforderliche Sanierungsmaßnahmen haben insbesondere den in den Böschungsbereichen und ihrem Hinterland entstandenen Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten Rechnung zu tragen.
Naturschutzbedeutsame Steilbereiche sollten bei gegebener Standsicherheit und bei Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erhalten bleiben.
Eine mit Sanierungsmaßnahmen einhergehende Inanspruchnahme von Waldflächen ist entsprechend den fachgesetzlichen Vorschriften auszugleichen. Zeitraum, Umfang und Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Vorlage ggf. erforderlicher Wiederaufforstungspläne, sind mit der unteren Forstbehörde abzustimmen.
8.7 Industriebrachen, bergbauliche Anlagen und Trassen
Ziel 1:
Die bereits begonnenen Demontage-, Verschrottungs- und Abrißarbeiten an
der Brikettfabrik 61 Wildgrube sind fortzusetzen. Damit sollen Voraussetzungen
für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie geschaffen werden.
Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Brikettfabrik 62 Domsdorf in das Denkmalverzeichnis des Landkreises Elbe-Elster bleiben wesentliche Teile der Fabrik erhalten und werden als Technisches Denkmal gesichert. Für die noch verbliebenen Altanlagen der Brikettfabrik Tröbitz sind nach entsprechender Prüfung Abriß- und Entsorgungsmaßnahmen einzuleiten.
Ziel 2:
Bergbauliche Anlagen, deren Existenz aus der Braunkohlengewinnung im Tief- und
Tagebau sowie aus der Versuchstätigkeit im Zusammenhang mit der
Rekultivierung von Kippenflächen resultiert, sind zurückzubauen bzw.
zu entfernen.
Ziel 3:
Die Trasse der ehemaligen Kohleverbindungsbahn Lauchhammer - Domsdorf ist im
Bereich des Sanierungsgebietes Tröbitz/ Domsdorf als Wander- und Radweg
bzw. Forstweg nachzunutzen.
8.8 Erschließungsmaßnahmen
Ziel:
Das zur Bewirtschaftung der Kippengebiete vorhandene Wegenetz ist entsprechend
den Nutzungsanforderungen zu erhalten bzw. zu ergänzen. Dabei ist auf eine
ausreichende Anbindung an öffentliche Verkehrswege zu achten.
Bei der Einbindung des Sanierungsgebietes Tröbitz/Domsdorf in den geplanten Naturpark "Niederlausitzer Heidelandschaft" ist die Herstellung von Rad-, Wander-, Kremser- und Reitwegen zu prüfen und bei Bedarf zu realisieren.
Die Standsicherheit und Befahrbarkeit der durch Bergbau, Veredlung und Sanierungsbetrieb beeinträchtigten öffentlichen Verkehrsanlagen ist zu gewährleisten.
9 Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen 21 Altlasten bzw.
Altlast-Verdachtsflächen sind, sofern dies noch nicht erfolgt ist,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu bewerten und zu
behandeln, ggf. zu entsorgen. In diesem Zusammenhang ist die Schadstoffdeponie
Tröbitz als brisanteste Altlast im Sanierungsgebiet entsprechend den
Vorgaben der Sicherungs- und Sanierungskonzeption zu behandeln, um Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die
einzuleitenden Maßnahmen sind mit den erforderlichen Sanierungsarbeiten
an der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen
setzungsfließgefährdeten Böschung des Restloches 124 zu
koordinieren. Die kontinuierliche Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit im
Abstrom- und benachbarten Bereich der Schadstoffdeponie ist zu
gewährleisten und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zur Eindämmung
der Schadstoffahnen einzuleiten.
10 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet
Tröbitz/Domsdorf sind Voraussetzungen zu schaffen für
- die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene Naturraumausstattung;
- die landschaftsbezogene und naturverträgliche Erholung im Rahmen des vorgesehenen Naturparkes "Niederlausitzer Heidelandschaft" durch die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern, die naturnahe Entwicklung der Waldbestände sowie die mögliche Initiierung eines Bergbaulehrpfades in Verbindung mit der Brikettfabrik 62 Domsdorf als Technisches Denkmal;
- die gewerbliche Nachnutzung des Geländes der Brikettfabrik 61 Wildgrube.
Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit eintreten können und gemeinschädliche Einwirkungen ausgeschlossen sind.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.