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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Meuro-Süd

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Meuro-Süd
vom 11. September 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 36], S.740)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Meuro-Süd in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 28. September 1995 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

Potsdam, den 11. September 1996

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Meuro-Süd:

Der Sanierungsplan Meuro-Süd ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 27/153/95 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 28. September 1995 festgestellt worden.

Cotttbus, den 28. September 1995

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung: (Auszug aus dem Sanierungsplan Meuro-Süd)

0      Allgemeine Erläuterungen

0.1    Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2    Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3   Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1      Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1   Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2   Kurzcharakteristik der Tagebaue im Sanierungsgebiet
1.3   Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4   Vorgaben und Schwerpunkte

2      Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Meuro-Süd umfaßt unabhängig von den gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen:

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Marga (Briesker und Hörlitzer Feld),
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Viktoria III (später Ferdinand Lassalle),
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Meurostolln IV, soweit nicht vom Sanierungsplan Meuro erfaßt,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Elisabethglück,
  • das im Sanierungsplan Meuro ausgeklammerte Teilfeld Hörlitz des Tagebaus Meuro,
  • die Flächen des unmittelbaren Randbereiches der genannten Tagebaue unter Einschluß offener oder verwahrter Grubenbaue,
  • die Flächen der Brikettfabriken Meurostolln und Fortschritt sowie des Industriekomplexes Brieske,
  • die Flächen im Einwirkungsgebiet der vorgenannten Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit  beeinflußt wurden und auf denen bergbauliche Folgeschäden zu beseitigen bzw. auszugleichen sind. Die bergbaulichen Sanierungsarbeiten sind so zu planen und durchzuführen, daß unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der dargestellten Grenze des Sanierungsgebietes mit Ausnahme des Rückbaues von Trassen sowie des Ausbaues und der Renaturierung von Fließgewässern - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3 Wasserwirtschaft

3.1 Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der im Sanierungsgebiet Meuro-Süd infolge sanierungsbedingt betriebener Wasserhaltungen noch wirksamen Grundwasserabsenkung sind schrittweise abzubauen. Dabei sind in Abhängigkeit vom Sanierungsfortschritt zu jedem Zeitpunkt,

  1. die Sicherheit für die Realisierung der Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten,
  2. die Standsicherheit der Verkehrswege, insbesondere der Eisenbahntrassen zu erhalten,
  3. Grundwasserwiederanstieg und Vorflutausbau in Übereinstimmung zu bringen sowie
  4. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß zu sichern.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Pößnitz bei Beachtung insbesondere der für die BASF Schwarzheide geltenden Abwassereinleitwerte festzulegen. Die Hebung von Mindestmengen im Sanierungsgebiet Meuro-Süd ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes unter Berücksichtigung der Restwasserhaltungen in den Sanierungsgebieten Lauchhammer I und Meuro erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.

3.2 Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs und des künftigen Gebietswasserhaushaltes

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Steuerung des Grundwasserwiederanstiegs und zur Herausbildung eines sich weitgehend selbst regulierenden Gebietswasserhaushaltes sind zu nutzen.  Die Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist für alle vom Entwässerungseinfluß betroffenen Grundwasserleiter durch ein Wasserstands- und Gütemonitoring zu dokumentieren.

3.3 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges, Vorflutgestaltung

Ziel:
Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so zu entwickeln, daß

  1. mit Erreichen der Endwasserstände stabile Abflußbedingungen gewährleistet,
  2. unerwünschte Flächenvernässungen vermieden sowie insbesondere Kellervernässungen in Senftenberg, Brieske, Schwarzheide und Schipkau vorrangig durch einen entsprechenden Vorflutausbau bzw. nachgeordnet durch geeignete Maßnahmen vor Ort ausgeschlossen und
  3. die Auswirkungen bleibender Grundwasserabsenkungen, insbesondere in Bereichen noch vorhandener ursprünglicher Landschaftsbestandteile, so gering wie möglich gehalten werden.

Das Abflußregime ist über die Vorfluter Pößnitz und Wollschinka zu sichern. Beide Vorfluter sind auszubauen bzw. zu sanieren und naturnah zu gestalten. Ihre Geometrie ist den Anforderungen an ihre Wasserführung nach Erreichen der endgültigen Grundwasserstände anzupassen.

Die Sanierung der Kabelbagger-, Wildschwein- und Fabrikteiche ist auf das Entstehen dreier getrennter, durch Gräben in Verbindung stehender Teiche auszurichten.

In bezug auf weitere Wasserflächen im Sanierungsgebiet Meuro-Süd ist anzustreben, daß

  1. die Wasserfläche östlich der Bahnstrecke Senftenberg - Kamenz verbleibt,
  2. eine größere Wasserfläche südlich der Mittelfeldkippe entsteht,
  3. die Entwässerungsgräben an geeigneten Stellen zu kleineren Wasserflächen aufgeweitet  werden und
  4. das Restloch Hörlitz vollständig geschlossen  wird.

Bis zur endgültigen Entwicklung der Abflußverhältnisse im Sanierungsgebiet sind die Möglichkeiten für alternative Vorfluttrassen offen zu halten. Die Vorfluter sind naturnah zu gestalten.

3.4 Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern Pößnitz, Wollschinka und Schwarze Elster ist unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungspotentials der im Kabelbaggerteich stehenden Industriemülldeponie zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Eine Ausbreitung der Grundwasserkontamination über das Werksgelände der BASF Schwarzheide hinaus ist zu verhindern. Auf der Grundlage von langfristig angelegten Prognose- und Kontrolluntersuchungen sind Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit auch nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs rechtzeitig festzulegen.

4 Natur und Landschaft

Ziel:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für die zur Herstellung der bergmännischen Sicherheit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Teichgruppe Fortschritt und der Hochkippen als dem stärksten Eingriff in die gegenwärtig vorhandene, anthropogen beeinflußte Naturausstattung.

Für bestehende und auftretende Beeinträchtigungen durch die Sanierungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sanierungsgebiet festzulegen. Dies betrifft insbesondere unter Berücksichtigung entstehender Feuchtbereiche den Ersatz oder Ausgleich für die Inanspruchnahme bzw. sanierungsbedingten Eingriffe in den KUP-Teich.

Die Bergbaufolgelandschaft ist so zu gestalten, daß sie die sanierungsbedingten Beeinträchtigungen der Werte und Funktionen des Naturhaushaltes ausgleichen kann. Dabei ist nicht der flächenhafte, sondern der funktionale Ausgleich für die Beeinträchtigungen anzustreben.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen. Kulturhistorisch besonders wertvolle Bauten oder Anlagen sind nach Möglichkeit zu erhalten.  Die Inanspruchnahme von Denkmalen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

6 Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsarbeiten entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren. Bei der Planung und Projektierung von Sanierungsmaßnahmen ist der vorausschauenden Vermeidung potentieller Bergschäden Vorrang zu geben.

7 Immissionsschutz

Ziel:
Die von den Sanierungsarbeiten ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen durchzuführen.

8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

8.1 Massendisposition, Böschungsstabilisierung

Ziel:
Unter Beachtung der festgelegten Sanierungsziele ist die Massenumlagerung auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit durch Stabilisierung der Böschungen und der Kippenflächen (Grundbruchgefahr) auszurichten. Generell sind dabei erneute Eingriffe in die vorhandene Naturausstattung auf ein Minimum zu beschränken. Eine Reduzierung des sanierungsbedingten Massenauftrages ist durch folgende Maßnahmen anzustreben:

  1. Einbringen verdichteter Stützkörper u. a. im Bereich der Ostfeld- und Mittelfeldkippe,
  2. Schaffung eines ca. 7 ha großen Flachwasserbiotopes südlich der Mittelfeldkippe,
  3. bei Beachtung geotechnischer Erfordernisse Minimierung des Massenauftrages auf ca. 1 - 3 m über zukünftigen Grundwasserstand,
  4. Verzicht auf die Schließung des Teichbiotopes im Bereich östlich der Bahnstrecke Senftenberg - Kamenz,
  5. Massenauftrag im Bereich der Teichgruppe Fortschritt mittels Schwimmbagger.

Der Schutz Dritter vor den durch den Bergbau verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit ist auch nach Einstellung des Sanierungsbetriebes sicherzustellen. Die Standsicherheit der Böschungen einschließlich der Kippenflächen ist vor Nutzungsbeginn nachzuweisen. Die Sicherheit für Menschen und Geräte während des Sanierungsbetriebes ist durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten.

8.2 Landwirtschaft

Ziel:
Mit der Realisierung des Vorhabens Lausitz-Ring werden die gegenwärtig im Sanierungsgebiet Meuro-Süd vorhandenen Agrarbereiche bis auf wenige Teilbereiche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Das Stellen von Ersatzflächen für die betroffenen Pächter und Nutzer im Sanierungsgebiet Meuro ist zu prüfen. Entfällt die Realisierung des Vorhabens  Lausitz-Ring, ist die landwirtschaftliche Nutzung in den Agrarbereichen zu erhalten. Diese Bereiche sind dann durch geeignete Gestaltungselemente, gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen, zu strukturieren.

Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen. Landwirtschaftliche Nutzflächen, die für die Gewinnung von Sanierungsmassen beansprucht werden, sind wieder als Agrarflächen herzurichten.

8.3 Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Bestandspflege und Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Boden Fruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter einheimischer Gehölzarten naturnah zu gestalten. Bei waldbaulichen Vorhaben ist - wie auch bei den Renaturierungsflächen gem. Punkt 8.4. - auf ein Höchstmaß an präventiven Brandschutzmaßnahmen zu orientieren.

Die sanierungsbedingten Waldinanspruchnahmen haben möglichst zeitweilig zu erfolgen. Für dauerhafte Umwandlungen von Wald in andere Nutzungsarten ist Ersatz an anderer Stelle zu schaffen.

8.4 Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen des Sanierungsgebietes Meuro-Süd sind Bereiche auszuweisen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

8.5 Restlöcher

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen und entstehenden Wasserflächen, Feuchtgebiete bzw. wechselfeuchten Standorte sind vorrangig unter den Gesichtspunkten des Biotop- und Artenschutzes zu gestalten. Auf die Ausweisung von Badestränden ist zu verzichten.

Vorhandene Gefährdungspotentiale sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen unter Beachtung der in den Böschungsbereichen entstandenen Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und Gewährleistung der Standsicherheit der Deponie Kabelbaggerteich schrittweise abzubauen.

8.6 Unverritzte Randbereiche

Ziel:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen. Eine Zersiedlung der Landschaft durch dauerhafte Bauten im Außenbereich ist zu vermeiden. Bodenversiegelungen und Bodenverdichtungen sind nach Möglichkeit aufzuheben. Kontaminationen im Bereich von Tagesanlagen und Werkstätten sind zu beseitigen.

8.7 Industriebrachen der Veredlungsstandorte

Ziel:
Für die im unverritzten Bereich des Sanierungsgebietes liegenden Industriebrachen der Veredlungsstandorte Bkf Meurostolln, Bkf Fortschritt und Industriekomplex Brieske sind unter Beachtung sowohl landes- und regionalplanerischer Ziel- als auch der kommunalen Entwicklungsvorstellungen Folgenutzungen festzulegen. Die Auswirkungen gewerblich-industrieller Nachnutzung der Industriebrachen auf das Gewerbeflächenangebot der Region sind zu prüfen.

8.8 Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Die Standsicherheit der das Sanierungsgebiet Meuro-Süd querenden bzw. tangierenden Verkehrstrassen ist im Rahmen der Sanierungsarbeiten zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Gleiches gilt für die im Ergebnis der Linienbestimmungsverfahren auszuweisenden Trassen der Ortsumgehung B 169 Senftenberg und der geplanten Rückverlegung der B 96 Finsterwalde-Hoyerswerda. Bei der Sanierung der Industriebrachen sind deren infrastrukturelle Anbindung (verkehrsseitige Erschließung und ingenieurtechnische Versorgung) in Übereinstimmung mit den zu entwickelnden Folgenutzungen und in Abstimmung mit den kommunalen Infrastrukturmaßnahmen ständig zu gewährleisten.

Der Rückbau bergbaueigener bzw. bergbaufremder Trassen ist zeitlich mit den Sanierungsmaßnahmen in Übereinstimmung zu bringen. Durch Wirtschafts-, Rad- und Wanderwege ist das Sanierungsgebiet ausreichend zu erschließen.

9 Deponien/Altlastverdachtsflächen/Altbergbau

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet erfaßten Altlastverdachtsflächen (im Sinne § 27 Abs. 1 des Landesabfallvorschaltgesetzes) sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.

Ziel 2:
Die zur Zeit im Sanierungsgebiet betriebenen Deponien und Industriellen Absetzanlagen sind im Hinblick auf ihre Einstellung bzw. ihre Weiterführung zu untersuchen. Eine Beendigung bzw. Schließung im Einklang mit dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen ist mit Ausnahme der Deponie Hörlitz anzustreben.

Ziel 3:
Gefährdungspotentiale von Objekten des Altbergbaus (bergmännische Hohlräume, untertägige Grubenbaue) mit und ohne Rechtsnachfolger innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen z. B. durch sichere Verwahrung zu beseitigen. Auf die Errichtung von Hochbauten über alten bergmännischen Hohlräumen sollte auch nach der Verwahrung verzichtet werden.

10 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet Meuro-Süd sind Voraussetzungen zu schaffen für 

  • die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • die Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene Naturausstattung,
  • die Realisierung des Vorhabens Lausitz-Ring und der Verlegungen der Bundesstraßen 169/96,
  • eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes insbesondere durch Nachnutzung der brachfallenden Kohleveredlungsstandorte Meurostolln, Fortschritt und Brieske.

Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit eintreten können und gemeinschädliche Einwirkungen insbesondere durch den Grundwasserwiederanstieg möglichst ausgeschlossen sind.

Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Die Entwicklung des Teichgebietes Fortschritt zu einem Vorranggebiet für den Biotop- und Artenschutz ist durch Schaffung intensiv beruhigter Zonen sowie angrenzender Pufferzonen zu sichern.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Meuro-Süd enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.