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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain
vom 2. September 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 62], S.749)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

 § 1

(1) Der Sanierungsplan Greifenhain in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 9. Juni 1994 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.

Potsdam, den 2. September 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Greifenhain:

Der Sanierungsplan Greifenhain ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 22/122/94 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 9. Juni 1994 festgestellt worden.

Cottbus, den 9. Juni 1994

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Greifenhain)

0      Allgemeine Erläuterungen

0.1   Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2   Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3   Ausgangspositionen, Planverfahren

1      Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1    Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2    Kurzcharakteristik des Tagebaues Greifenhain
1.3    Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4    Vorgaben und Schwerpunkte

2       Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben

2.1    Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Greifenhain umfaßt

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Greifenhain,

  • die Flächen des unmittelbaren Randbereiches des Tagebaus Greifenhain,

  • die Flächen im Einwirkungsbereich des Tagebaus Greifenhain, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden und auf denen bergbauliche Folgeschäden zu beseitigen bzw. auszugleichen sind.

2.2 Sicherheitslinie

Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3 Wasserwirtschaft

3.1 Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind schrittweise abzubauen. Die Infiltrationsverluste und damit die Kreislaufförderung im Sanierungsgebiet sind durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

  1. die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher Maßnahmen gegeben ist,

  2. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß in den Vorflutern gesichert wird und

  3. in begründeten Einzelfällen die Versorgung wasserabhängiger Biotope

gewährleistet wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und Ökowasser zu verwenden.

Entscheidungen zur Versorgung von Einzelobjekten sind

  • von der Wirksamkeit der Maßnahme für Natur und Landschaft,

  • von der Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs und

  • von den hydrologischen Verhältnissen nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs abhängig zu machen.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Vorfluter und für wasserabhängige Biotope festzulegen. Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich. Im Sanierungszeitraum ist eine ständige Anpassung der erforderlichen Wasserhebung an die aktuellen hydrologischen Bedingungen erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbaulich bedingte Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden. Ausgleichsmaßnahmen für bergbaulich bedingte Schäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sollen auf den Erhalt der vorhandenen Nutzungsstrukturen ausgerichtet sein.

3.2 Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs

Ziel:
Die Prognoseberechnungen zum Grundwasserwiederanstieg sind fortlaufend zu aktualisieren. Zur Dokumentation der Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist ein Meßnetz zu unterhalten. Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:

  • Einschränkung der bergbaulichen sowie der ökologisch begründeten Wasserhebung auf ein festgelegtes Mindestmaß,

  • verstärkte Wasserrückhaltung im Zeitraum des Grundwasseranstieges,

  • Weiterführung der Untersuchungen zur Fremdwass erüberleitung.

3.3 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß desGrundwasserwiederanstieges/Vorflutgestaltung

Ziel 1:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die Entwicklung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu schaffen. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so herzustellen, daß

  1. in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse der natürliche Abfluß gewährleistet wird,

  2. die Auswirkungen der bleibenden Grundwasserabsenkung so gering wie möglich gehalten werden und

  3. unerwünschte Vernässungen, vor allem in den Randbereichen des Tagebaus, vermieden werden.

Ziel 2:
Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwasserableitung ausgebauten Vorfluter sind naturnahe Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen festzulegen. Mit der Vorflutgestaltung im Kippenbereich ist die schadlose Ableitung von Oberflächenwasser zu sichern. Andererseits soll, entsprechend den Zielen der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten und naturnahen Bachabschnitten ermöglicht werden.

3.4 Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet ist zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.

4 Natur und Landschaft

4.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel:
Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschafsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sind durch die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen Vorgaben aus dem Landschaftsrahmenplan schrittweise zu reduzieren. Im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutz- und Forstbehörden sind insbesondere für den Zeitraum des Grundwasserwiederanstiegs Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Erhalt von Landschaftsbestandteilen festzulegen, die für die naturräumliche Entwicklung des gesamten Gebietes von Bedeutung sind (Wiederbesiedlungspotential).

4.2 Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung gewährleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden werden.

4.3 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für eventuell erforderliche Dokumentationen sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen. Im Einwirkungsbereich der ehemaligen Tagebaue liegende Bau- und Parkdenkmale sind zu schützen. Weiteren Beeinträchtigungen durch die noch wirkende Grundwasserabsenkung ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Bereits bestehende, auf die bergbauliche Tätigkeit zurückzuführende Schäden, sind auszugleichen. Die Kunstwerke der II. Europa-Biennale Niederlausitz sind bei Sanierungsarbeiten im Bereich Pritzen zu berücksichtigen.

4.4 Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

5 Immissionsschutz

Ziel:
Die vom Tagebau sowie den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen sind durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen einzuschränken bzw. zu vermeiden. Auf der Grundlage von Immissionsprognosen sind die Immissionsschutzmaßnahmen vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Für Ortslagen und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaus sind zur Eindämmung von bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Schutzmaßnahmen zu realisieren. Zum Nachweis bzw. zur Kontrolle der verursachten Immissionen sind Meßnetze (Staub/Lärm) zu unterhalten.

6 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

6.1 Massendisposition

Ziel:
Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Die Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Die mit der Böschungsabflachung in einigen Bereichen verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

6.2 Landwirtschaft

Ziel:
Die vorhandenen Agrarbereiche auf den Kippenflächen des Tagebaus Greifenhain sind als Freiflächen zu erhalten. Die Flächen sind durch geeignete Gestaltungselemente, gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen, zu strukturieren. Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind. Die Agrarstruktur im Einwirkungsbereich des Tagebaus soll als Grundlage für die Entwicklung des Gesamtraumes erhalten bleiben. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen.

6.3 Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,

  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und

  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an präventivem Waldbrandschutz zu orientieren. Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen langfristig durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden.

6.4 Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen des Tagebaus sollen Bereiche ausgewiesen werden, die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

6.5 Restlöcher

Ziel:
Die Restlöcher Greifenhain und Casel sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen. Langfristig haben im Bereich des Restloches Casel sowie auf der Kippenseite des Restloches Greifenhain Belange des Biotop- und Artenschutzes Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Ausreichend dimensionierte Badestrände sind im Zusammenhang mit der Abflachung der gewachsenen Böschungen des Restloches Greifenhain im Bereich Groß-Jauer, am Ortspfeiler Pritzen sowie am Südrand des Tagebaus anzulegen. Im gesamten Böschungsbereich des Restloches Greifenhain ist in Höhe des geplanten Endwasserstandes eine Uferzone auszubilden, wobei Einflußfaktoren, wie Hauptwindrichtung, Wellenhöhe usw., zu berücksichtigen sind. Die Uferbereiche sind naturnah und abwechslungsreich zu gestalten (Wechsel von flachen und steileren Böschungen). Möglichkeiten der Böschungsstabilisierung durch biologischen Verbau sind zu prüfen. Verschiedenartige Nutzungen (intensive Erholung, Naturschutz) sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

6.6 Unverritzte Randbereiche

Ziel 1:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so wieder herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückzubauen. Bodenversiegelungen und Bodenverdichtungen sind nach Möglichkeit aufzuheben. Kontaminationen im Bereich von Tagesanlagen und Werkstätten sind zu beseitigen. Bohrungen und unterirdische Grubenbaue sind sicher zu verwahren.

Ziel 2:
Für die Orte Pritzen und Cunersdorf sind Revitalisierungsmaßnahmen festzulegen und zu realisieren. Bergbaulich beeinflußte Randbereiche im Umfeld der Orte sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Revitalisierung vorrangig zu gestalten.

6.7 Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Für durch bergbauliche Maßnahmen in Anspruch genommene bzw. unterbrochene Verkehrstrassen sind bei Erfordernis geeignete Ersatzmaßnahmen festzulegen. Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden, insbesondere in Nord-Süd-Richtung, sind kommunale Straßenverbindungen über die Kippe des Tagebaues Greifenhain wieder aufzubauen. Das auf den Kippen vorhandene Wirtschaftswegenetz ist entsprechend den Nutzungsanforderungen zu ergänzen. Mit der Entscheidung zur Trassenführung und einen der Nutzung entsprechenden Ausbau ist die ständige Befahrbarkeit von Straßen und Wegen auch nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs zu gewährleisten. Der zukünftige Tagebausee Greifenhain soll unter Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes erschlossen werden.

7. Deponien/Altlastverdachtsflächen

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlastverdachtsflächen sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Verbringung von bergbaueigenen Abfällen, Bauschutt, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die im Randbereich des Tagebaues Greifenhain vorhandenen untertägigen Streckensysteme sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

8 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes ermöglichen. Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten können. Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Bereiche, die vorrangig dem Biotop- und Artenschutz dienen, sind durch naturnahen Verbau bzw. entsprechende Bepflanzung möglichst unzugänglich zu gestalten. Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Greifenhain enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.