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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain
vom 2. September 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 62], S.749)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Greifenhain in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 9. Juni 1994 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.
Potsdam, den 2. September 1994
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Greifenhain:
Der Sanierungsplan Greifenhain ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 22/122/94 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 9. Juni 1994 festgestellt worden.
Cottbus, den 9. Juni 1994
Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Greifenhain)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangspositionen, Planverfahren
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2 Kurzcharakteristik des Tagebaues Greifenhain
1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4 Vorgaben und Schwerpunkte
2 Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben
2.1 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Greifenhain umfaßt
- das Abbaugebiet des Tagebaus Greifenhain,
- die Flächen des unmittelbaren Randbereiches des Tagebaus Greifenhain,
- die Flächen im Einwirkungsbereich des Tagebaus Greifenhain, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden und auf denen bergbauliche Folgeschäden zu beseitigen bzw. auszugleichen sind.
2.2 Sicherheitslinie
Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie
ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von
Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche
außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen
sind.
3 Wasserwirtschaft
3.1 Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung
Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind schrittweise
abzubauen. Die Infiltrationsverluste und damit die Kreislaufförderung im
Sanierungsgebiet sind durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Die im Sanierungszeitraum
weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß
- die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher Maßnahmen gegeben ist,
- der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß in den Vorflutern gesichert wird und
- in begründeten Einzelfällen die Versorgung wasserabhängiger Biotope
gewährleistet wird.
Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und Ökowasser zu verwenden.
Entscheidungen zur Versorgung von Einzelobjekten sind
- von der Wirksamkeit der Maßnahme für Natur und Landschaft,
- von der Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs und
- von den hydrologischen Verhältnissen nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs abhängig zu machen.
Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes
durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind in
Abstimmung mit den Naturschutzbehörden durch die für die Erteilung
der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen
für die Vorfluter und für wasserabhängige Biotope festzulegen.
Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich
weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.
Im Sanierungszeitraum ist eine ständige Anpassung der erforderlichen Wasserhebung
an die aktuellen hydrologischen Bedingungen erforderlich.
Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbaulich bedingte Grundwasserabsenkung
entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender
gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung
in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung
auf das Grundwasser sichergestellt werden. Ausgleichsmaßnahmen für
bergbaulich bedingte Schäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen
sollen auf den Erhalt der vorhandenen Nutzungsstrukturen ausgerichtet sein.
3.2 Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs
Ziel:
Die Prognoseberechnungen zum Grundwasserwiederanstieg sind fortlaufend zu aktualisieren.
Zur Dokumentation der Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist ein Meßnetz
zu unterhalten. Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung
des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:
- Einschränkung der bergbaulichen sowie der ökologisch begründeten Wasserhebung auf ein festgelegtes Mindestmaß,
- verstärkte Wasserrückhaltung im Zeitraum des Grundwasseranstieges,
- Weiterführung der Untersuchungen zur Fremdwass erüberleitung.
3.3 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß desGrundwasserwiederanstieges/Vorflutgestaltung
Ziel 1:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die Entwicklung
eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu schaffen. Die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so herzustellen,
daß
- in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse der natürliche Abfluß gewährleistet wird,
- die Auswirkungen der bleibenden Grundwasserabsenkung so gering wie möglich gehalten werden und
- unerwünschte Vernässungen, vor allem in den Randbereichen des Tagebaus, vermieden werden.
Ziel 2:
Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwasserableitung ausgebauten
Vorfluter sind naturnahe Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen
festzulegen. Mit der Vorflutgestaltung im Kippenbereich ist die schadlose Ableitung
von Oberflächenwasser zu sichern. Andererseits soll, entsprechend den Zielen
der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten und naturnahen
Bachabschnitten ermöglicht werden.
3.4 Wasserqualität
Ziel:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet ist zu überwachen.
Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen
Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen
Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.
4 Natur und Landschaft
4.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Ziel:
Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
des Landschafsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sind durch die Umsetzung
von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen Vorgaben
aus dem Landschaftsrahmenplan schrittweise zu reduzieren. Im Einvernehmen mit
den zuständigen Naturschutz- und Forstbehörden sind insbesondere für
den Zeitraum des Grundwasserwiederanstiegs Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
zum Erhalt von Landschaftsbestandteilen festzulegen, die für die naturräumliche
Entwicklung des gesamten Gebietes von Bedeutung sind (Wiederbesiedlungspotential).
4.2 Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß
Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt
bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem
Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung gewährleistet
und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden
werden.
4.3 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder
unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor
Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung
oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung
der Denkmale sowie für eventuell erforderliche Dokumentationen sind im
Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen. Im Einwirkungsbereich
der ehemaligen Tagebaue liegende Bau- und Parkdenkmale sind zu schützen.
Weiteren Beeinträchtigungen durch die noch wirkende Grundwasserabsenkung
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Bereits bestehende, auf
die bergbauliche Tätigkeit zurückzuführende Schäden, sind
auszugleichen. Die Kunstwerke der II. Europa-Biennale Niederlausitz sind bei
Sanierungsarbeiten im Bereich Pritzen zu berücksichtigen.
4.4 Bergschäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden
sind vom Verursacher zu regulieren.
5 Immissionsschutz
Ziel:
Die vom Tagebau sowie den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen
sind durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen einzuschränken
bzw. zu vermeiden. Auf der Grundlage von Immissionsprognosen sind die Immissionsschutzmaßnahmen
vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Für Ortslagen
und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaus sind zur Eindämmung von
bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Schutzmaßnahmen zu realisieren.
Zum Nachweis bzw. zur Kontrolle der verursachten Immissionen sind Meßnetze
(Staub/Lärm) zu unterhalten.
6 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
6.1 Massendisposition
Ziel:
Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen insbesondere zur Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Die Massenverteilung ist auf
die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Die mit der Böschungsabflachung
in einigen Bereichen verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter
Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse auf
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
6.2 Landwirtschaft
Ziel:
Die vorhandenen Agrarbereiche auf den Kippenflächen des Tagebaus Greifenhain
sind als Freiflächen zu erhalten. Die Flächen sind durch geeignete
Gestaltungselemente, gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und
Vernässungen, zu strukturieren. Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen
zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit
ausgerichtet sind. Die Agrarstruktur im Einwirkungsbereich des Tagebaus soll
als Grundlage für die Entwicklung des Gesamtraumes erhalten bleiben. Im
Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen
der landwirtschaftlichen Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen.
6.3 Forstwirtschaft
Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß
die zukünftigen Waldgebiete
- eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
- ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
- wirtschaftlich genutzt werden können.
Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an präventivem Waldbrandschutz zu orientieren. Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen langfristig durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden.
6.4 Renaturierungsflächen
Ziel:
Auf den Kippenflächen des Tagebaus sollen Bereiche ausgewiesen werden,
die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen
dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.
Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern.
Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.
6.5 Restlöcher
Ziel:
Die Restlöcher Greifenhain und Casel sind auf der Grundlage bodenmechanischer
Standsicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind
schrittweise abzubauen. Langfristig haben im Bereich des Restloches Casel sowie
auf der Kippenseite des Restloches Greifenhain Belange des Biotop- und Artenschutzes
Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Ausreichend dimensionierte Badestrände
sind im Zusammenhang mit der Abflachung der gewachsenen Böschungen des
Restloches Greifenhain im Bereich Groß-Jauer, am Ortspfeiler Pritzen sowie
am Südrand des Tagebaus anzulegen. Im gesamten Böschungsbereich des
Restloches Greifenhain ist in Höhe des geplanten Endwasserstandes eine
Uferzone auszubilden, wobei Einflußfaktoren, wie Hauptwindrichtung, Wellenhöhe
usw., zu berücksichtigen sind. Die Uferbereiche sind naturnah und abwechslungsreich
zu gestalten (Wechsel von flachen und steileren Böschungen). Möglichkeiten
der Böschungsstabilisierung durch biologischen Verbau sind zu prüfen.
Verschiedenartige Nutzungen (intensive Erholung, Naturschutz) sind durch geeignete
Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.
6.6 Unverritzte Randbereiche
Ziel 1:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten
Randbereiche sind so wieder herzustellen, daß eine problemlose Einordnung
in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich
ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und
für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zurückzubauen. Bodenversiegelungen und Bodenverdichtungen sind
nach Möglichkeit aufzuheben. Kontaminationen im Bereich von Tagesanlagen
und Werkstätten sind zu beseitigen. Bohrungen und unterirdische Grubenbaue
sind sicher zu verwahren.
Ziel 2:
Für die Orte Pritzen und Cunersdorf sind Revitalisierungsmaßnahmen
festzulegen und zu realisieren. Bergbaulich beeinflußte Randbereiche im
Umfeld der Orte sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Revitalisierung
vorrangig zu gestalten.
6.7 Erschließungsmaßnahmen
Ziel:
Für durch bergbauliche Maßnahmen in Anspruch genommene bzw.
unterbrochene Verkehrstrassen sind bei Erfordernis geeignete Ersatzmaßnahmen
festzulegen. Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden,
insbesondere in Nord-Süd-Richtung, sind kommunale Straßenverbindungen
über die Kippe des Tagebaues Greifenhain wieder aufzubauen. Das auf den
Kippen vorhandene Wirtschaftswegenetz ist entsprechend den Nutzungsanforderungen
zu ergänzen. Mit der Entscheidung zur Trassenführung und einen der
Nutzung entsprechenden Ausbau ist die ständige Befahrbarkeit von Straßen
und Wegen auch nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs zu gewährleisten.
Der zukünftige Tagebausee Greifenhain soll unter Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes erschlossen werden.
7. Deponien/Altlastverdachtsflächen
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlastverdachtsflächen sind
zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage
von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Verbringung von bergbaueigenen
Abfällen, Bauschutt, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu erfolgen. Die im Randbereich des Tagebaues Greifenhain vorhandenen
untertägigen Streckensysteme sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
8 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind Voraussetzungen
zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung
des Gebietes ermöglichen. Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen
und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend
der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit oder
gemeinschädliche Einwirkungen eintreten können. Verschiedenartige
Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Bereiche,
die vorrangig dem Biotop- und Artenschutz dienen, sind durch naturnahen Verbau
bzw. entsprechende Bepflanzung möglichst unzugänglich zu gestalten.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan
Greifenhain enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen
zu beachten.