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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil I

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil I
vom 18. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 14], S.103)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 25. November 1993 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit  veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 18. Februar 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil I:

Der Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 18/107/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 25. November 1993 festgestellt worden.

Cottbus, den 25. November 1993

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung

(Auszug aus dem Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I)

0.  Allgemeine Erläuterungen

0.1.   Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2.   Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3.   Ausgangspositionen, Planverfahren

1.      Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1.    Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2.    Entwicklung des Braunkohlenabbaus im Förderraum Lauchhammer
1.3.    Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes/ Kurzcharakteristik der Tagebaue
1.3.1. Tagebau Kleinleipisch
1.3.2. Tagebau Klettwitz
1.3.3. Tagebau Klettwitz-Nord
1.4.    Vorgaben und Schwerpunkte

2.       Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben

2.1.   Abgrenzung des Sanierungsbereiches

Ziel:
Im Sanierungsplan Förderraum Lauchhammer - Teil I werden insbesondere betrachtet:

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Kleinleipisch,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Klettwitz,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Klettwitz-Nord,
  • die Flächen im Vorfeld des Tagebaus Klettwitz-Nord, die durch den Vorschnittbetrieb in Anspruch genommen wurden bzw. werden,
  • die Flächen in Randlage der Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden.

2.2. Sicherheitslinie

Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3. Wasserwirtschaft

3.1. Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind schrittweise abzubauen. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

  1. die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher  Maßnahmen gegeben ist und
  2. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß gesichert wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und ökowasser zu verwenden.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Vorfluter und für wasserabhängige Biotope  festzulegen. Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.

3.2. Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs

Ziel:
Die Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist zu dokumentieren. Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:

  • Einschränkung der bergbaulichen Wasserhebung auf ein festgelegtes Mindestmaß,
  • verstärkte Wasserrückhaltung im Zeitraum des Grundwasseranstieges,
  • Reduzierung der freien Wasserflächen zur Verringerung der Verdunstungsverluste,
  • Weiterführung der Untersuchungen zur Fremdwasserüberleitung.

3.3. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges/Vorflutgestaltung

Ziel 1:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die Entwicklung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu schaffen. Die vorgesehenen Endwasserstände sollen natürliche Abflußbedingungen gewährleisten. Unerwünschten Vernässungen ist mit geeigneten Maßnahmen zur Vorflutregulierung entgegenzuwirken. Entsprechende Untersuchungen sind im Sanierungszeitraum zu realisieren.

Ziel 2:
Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwasserableitung ausgebauten Vorfluter sind Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen festzulegen. Mit der Vorflutgestaltung im Kippenbereich ist die schadlose Ableitung von Oberflächenwasser zu sichern. Andererseits soll, entsprechend den Zielen der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten ermöglicht werden.

3.4. Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserqualität in den Restlöchern sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.

4. Natur und Landschaft

4.1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen schrittweise zu reduzieren. Für bereits vorhandene Beeinträchtigungen in den Randbereichen der Abbaugebiete sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen vorzusehen.

4.2. Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung gewährleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden werden.

4.3. Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für eventuell erforderliche Dokumentationen sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen. Bedeutende Baudenkmale im Einflußbereich der Grundwasser- absenkung sind zu erfassen und zu sichern. Im Einwirkungsbereich der ehemaligen Tagebaue liegende Bau- und Parkdenkmale sind zu schützen. Weiteren Beeinträchtigungen durch die noch wirkende Grundwasserabsenkung ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

4.4. Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

5. Immissionsschutz

Ziel:
Die von den Tagebauen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Für Ortslagen und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaus sind zur Eindämmung von bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu realisieren. Die von den Tagebauen ausgehende Staub- und Lärmbelastung im Sanierungsgebiet ist durch geeignete Messungen zu kontrollieren.

6. Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

6.1. Massendisposition

Ziel:
Die Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Wiederherstellung eines sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sanierungsgebiet zu.

Im Zusammenhang mit den Massenbewegungen ist auf die Herstellung eines abwechslungsreichen Reliefs zu achten. Bei der Abschlußverkippung ist auf die Verwendung von Bodenmaterial zu orientieren, mit dem günstige Voraussetzungen für die anschließende Rekultivierung geschaffen werden.

6.2. Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im Sanierungsgebiet ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung (Sackungen, Vernässungen) sind, soweit erforderlich, auszugleichen. Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen), gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen, zu strukturieren.

6.3. Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an präventivem Waldbrandschutz zu orientieren. Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen langfristig durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden.

6.4. Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen der Tagebaue sollen Bereiche ausgewiesen werden, die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

6.5. Restlöcher

Ziel:
Restlöcher sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen.

Teilweise ist eine Verfüllung der Restlöcher bis über den sich zukünftig einstellenden Grundwasserstand erforderlich. Bei verbleibenden Wasserflächen sind die Uferbereiche abwechslungsreich zu gestalten (Wechsel von flachen und steileren Böschungen).  Verschiedenartige Nutzungen (intensive Erholung, Naturschutz) sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

6.6. Unverritzte Randbereiche

Ziel 1:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so wieder herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen. über die Nutzung der freigelegten Tonlagerstätte im Vorschnittbereich des Tagebaus Klettwitz-Nord ist im Sanierungszeitraum zu entscheiden. Maßnahmen, die die Rohstoffvorräte nachteilig beeinflussen, sind zu vermeiden.

Ziel 2:
Für die ehemalige Ortschaft Klingmühl ist eine Wiederbesiedlung anzustreben. Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld des Tagebaus Klettwitz-Nord sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Revitalisierung durchzuführen.

6.7. Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Die ständige Befahrbarkeit der Straßentrassen im Sanierungsgebiet ist auch nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs zu gewährleisten.

Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebau- randgemeinden sind kommunale Straßenverbindungen wieder aufzubauen. Das auf den Kippen vorhandene Wirtschaftswegenetz ist entsprechend den Nutzungsanforderungen zu ergänzen.

7. Deponien/Altlastverdachtsflächen/Altbergbau

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlastverdachtsflächen sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und die Entsorgung sind auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Verbringung von bergbaueigenen Abfällen, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Ziel 2:
Die Neuanlage von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen auf Kip- penflächen ist unter Berücksichtigung des Gesamtsanierungskonzeptes und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden generell möglich. Voraussetzung für die Standortentscheidung sind detaillierte geotechnische Untersuchungen. Bezogen auf die Grundwasserverhältnisse ist der stationäre Endzustand nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs zu beachten.

Ziel 3:
Gefährdungspotentiale und Rekultivierungsdefizite von Objekten des Altbergbaus innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.

8. Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes ermöglichen.

Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten können. Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Bereiche, die vorrangig dem Biotop und Artenschutz dienen, sind durch naturnahen Verbau bzw. entsprechende Bepflanzung möglichst unzugänglich zu gestalten.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.