Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Seese-Ost/-West

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Seese-Ost/-West
vom 18. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 14], S.100)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Seese-Ost/-West in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 21. Oktober 1993 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 18. Februar 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Seese-Ost/-West:

Der Sanierungsplan Seese-Ost/-West ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 17/102/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 21. Oktober 1993 festgestellt worden.

Cottbus, den 21. Oktober 1993

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Seese-Ost/-West)

0.   Allgemeine Erläuterungen
0.1.
0.2.
0.3.   
Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes
Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
Ausgangspositionen, Planverfahren
1. Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1.
1.2.
1.3. 
1.4.   
Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
Kurzcharakteristik der Tagebaue
Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
Vorgaben und Schwerpunkte
2.   Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben
2.1.   Abgrenzung des Sanierungsbereiches

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Seese-Ost/-West umfaßt

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Seese-West,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Seese-Ost,
  • die Flächen im Vorfeld des Tagebaus Seese-Ost, die bis zum Auslaufen des Tagebaus in Anspruch genommen werden,
  • die Flächen der Außenhalde Buckow,
  • die Flächen in Randlage der Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden und      werden.

2.2. Sicherheitslinie

Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3. Wasserwirtschaft

3.1. Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind so gering wie möglich zu halten und schrittweise abzubauen. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

  1. die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher Maßnahmen gegeben ist und
  2. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß gesichert wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und ökowasser zu verwenden.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Vorfluter festzulegen. Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.

3.2. Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs

Ziel:
Die Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist zu dokumentieren. Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:

  • Einschränkung der bergbaulichen Wasserhebung auf ein festgelegtes Mindestmaß,
  • verstärkte Wasserrückhaltung im Zeitraum des Grundwasseranstieges,
  • Fremdwasserzuführung zu Restlochbereichen im Sanierungsgebiet.

3.3. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges, Vorflutgestaltung

Ziel 1:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die Entwicklung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes zu schaffen.  Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebietsind so herzustellen, daß

  1. in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse der natürliche Abfluß gewährleistet wird,
  2. die Auswirkungen der bleibenden Grundwasserabsenkung so gering wie möglich gehalten werden und
  3. unerwünschte Vernässungen, vor allem in den  Randbereichen von Tagebauen, vermieden werden.

Ziel 2:
Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwassereinleitung ausgebauten Vorfluter sind Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen festzulegen. Mit der Vorflutgestaltung im Kippenbereich ist die schadlose Ableitung von Oberflächenwasser zu sichern. Andererseits
soll, entsprechend den Zielen der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten ermöglicht werden.

3.4. Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserqualität in den Restlöchern sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.

4. Natur und Landschaft

4.1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel:
Die Eingriffe durch Grundwasserentzug in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Die Beeinflussung der Zonen III und IV des Biosphärenreservates Spreewald ist so gering wie möglich zu halten. Für bereits bestehende Beeinträchtigungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen festzulegen. ökologisch bedeutsame Teich- bzw. Feuchtgebiete sind auch im Zeitraum des Grundwasserwiederanstiegs zu erhalten.

4.2. Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung gewährleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden werden.

4.3. Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

Im Einwirkungsbereich der ehemaligen Tagebaue liegende Bau- und Parkdenkmale sind zu schützen. Weiteren Beeinträchtigungen durch die noch wirkende Grundwasserabsenkung ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

4.4. Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

5. Immissionsschutz

Ziel:
Die von den Tagebauen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen durchzuführen. Für Ortslagen und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaus sind zur Eindämmung von bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu realisieren.

6. Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

6.1. Massendisposition

Ziel:
Die Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Wiederherstellung eines sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sanierungsgebiet zu. Bei der Abschlußverkippung ist auf die Verwendung von Bodenmaterial zu orientieren, mit dem günstige Voraussetzungen für die anschließende Rekultivierung geschaffen werden.

6.2. Landwirtschaft

Ziel 1:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im Sanierungsgebiet ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf extensive Landnutzungsformen, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind, zu orientieren.  Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung (Sackungen, Vernässungen) sind, soweit erforderlich, auszugleichen.

Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen) gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen zu strukturieren.  Zur weiteren Nutzung von Ascheflächen sind gesonderte Untersuchungen erforderlich.

Ziel 2:
Bei der weiteren Flächenschüttung für eine landwirtschaftliche Nutzung sind die im Vorschnittbetrieb des Tagebaus Seese-Ost anstehenden bindigen Substrate (Geschiebemergel, Geschiebelehm) für die Herstellung der Abschlußschicht (obere 2 m) zu nutzen. Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu achten.

Im Bereich der Brückenkippe anstehende geeignete Substrate sind in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen. Die Qualitätsmerkmale der Abschlußfläche sind in bodengeologischen Kippengutachten zu dokumentieren.

6.3. Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden.

6.4. Renaturierungs- und Sukzessionsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen der Tagebaue Seese-Ost und -West sollen Bereiche ausgewiesen werden, die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

6.5. Restlöcher

Ziel:
Restlöcher sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen. Die Uferbereiche der Restlöcher sind abwechslungsreich zu gestalten (Wechsel von flachen und steileren Böschungen). Verschiedenartige Nutzungen (intensive Erholung, Naturschutz) sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

6.6. Unverritzte Randbereiche

Ziel 1:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so wieder herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen.

Ziel 2:
Für die ehemalige Ortschaft Dubrau ist eine Revitalisierung anzustreben. Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld des Tagebaus Seese-Ost sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Revitalisierung durchzuführen. Als Voraussetzung für die Wiederansiedlung landwirtschaftlicher Betriebe ist auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Umfeld des Ortes Dubrau zu orientieren.

6.7. Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Für das Sanierungsgebiet Seese-Ost/-West ist unter Einbeziehung der vorhandenen Wirtschaftswege und unter Berücksichtigung der Nutzungsziele ein Gesamtkonzept zur Trassenführung von Straßen und Wegen zu erarbeiten. Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden sind kommunale Straßenverbindungen wieder aufzubauen.

7. Deponien/Altlastverdachtsflächen

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlastverdachtsflächen sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Verbringung von bergbaueigenen Abfällen, Bauschutt, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

8. Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft Seese-Ost/-West sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes ermöglichen. Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Bereiche, die vorrangig dem Biotop und Artenschutz dienen, sind durch naturnahen Verbau bzw. entsprechende Bepflanzung möglichst unzugänglich zu gestalten.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Seese-Ost/-West enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.