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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Meuro

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Meuro
vom 18. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 14], S.96)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Meuro in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 21. Oktober 1993 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 18. Februar 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Meuro:

Der Sanierungsplan Meuro ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 17/101/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 21. Oktober 1993 festgestellt worden.

Cottbus, den 21. Oktober 1993

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung

(Auszug aus dem Sanierungsplan Meuro)

0. Allgemeine Erläuterungen

0.1. Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3. Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1. Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1. Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2. Kurzcharakteristik des Tagebaus Meuro
1.3. Darstellung des Auslaufbetriebes
1.4. Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.5. Vorgaben und Schwerpunkte

2.  Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben

2.1. Abgrenzung des Sanierungsbereiches

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Meuro umfaßt

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Meuro mit Hauptfeld und Teilfeld Großräschen ohne das Teilfeld Hörlitz,
  • das Altkippengebiet Marienteich im Nordwesten,
  • die Flächen in Randlage des Tagebaus, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden.

2.2. Abbaugrenze

Ziel:
Für die Restauskohlung des Teilfeldes Großräschen darf die in Anlage 1 dargestellte Abbaugrenze nicht überschritten werden. Möglichkeiten zur Reduzierung der Abbauflächen sind in jeder folgenden Planungs- und Zulassungsphase zu prüfen.

2.3. Sicherheitslinie

Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3. Wasserwirtschaft

3.1. Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind so gering wie möglich zu halten und schrittweise abzubauen. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

  1. die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher Maßnahmen gegeben ist und
  2. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß gesichert wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und Ökowasser zu verwenden.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Vorfluter festzulegen.
Die Hebung von Mindestmengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.

3.2. Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs und des künftigen Gebietswasserhaushaltes

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Steuerung des Grundwasserwiederanstieges und zur Herausbildung eines sich weitgehend selbst regulierenden Gebietswasserhaushaltes sind zu nutzen. Dazu gehören:

  • Einschränkung der bergbaulichen Wasserhebung entsprechend den sich entwickelnden Abflußbedingungen bis hin zu ihrer endgültigen Einstellung,
  • Reduzierung der freien Wasserflächen zur Verringerung der Verdunstungsverluste,
  • Gestaltung von Hydrotopen mit möglichst hoher Grundwasserneubildung,
  • Fremdwasserzuführung zum Restloch Meuro (Ilse-See) in maximal möglichem Umfang.

Die Entwicklung des Grundwasserwiederanstieges ist zu dokumentieren.

3.3. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges, Vorflutgestaltung

Ziel:
Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so zu entwikeln, daß

  1. mit Erreichung der Endwasserstände natürliche Abflußbedingungen gewährleistet und
  2. die Auswirkungen bleibender Grundwasserabsenkungen so gering wie möglich gehalten werden.

3.4. Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserqualität in den Restlöchern sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.

4. Natur und Landschaft

4.1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für den Grundwasserentzug als den flächenmäßig am stärksten wirkenden Eingriff.
Für bereits bestehende Beeinträchtigungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.

4.2. Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung gewährleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindert werden.

4.3. Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.
Kulturhistorisch besonders wertvolle Bauten oder Anlagen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei nicht vermeidbarer Inanspruchnahme qualitätsvoller Bausubstanz ist vom Bergbauunter-nehmen eine umfassende Dokumentation sowie eine Gedenkschrift zu erstellen. Die Inanspruchnahme von Denkmalen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

4.4. Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

5. Immissionsschutz

Ziel:
Die vom Tagebau Meuro ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen durchzuführen.

6. Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

6.1. Massendisposition

Ziel 1:
Der im Regelbetrieb des Tagebaus Meuro anfallende Vorschnittabraum ist zur geländegleichen Verkippung des Südrandschlauches nördlich der Stadt Senftenberg einzusetzen. Anstehender Geschiebemergel ist selektiv zu gewinnen und zur Bodenverbesserung zu verwenden.

Ziel 2:
Die Sanierung des Tagebaus Meuro hat ohne Zuführung von Fremdmassen zu erfolgen. Die Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Wiederherstellung eines sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes, der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und einer frühestmöglichen Rückgabe nutzungsfähiger Flächen zu. Der Restschlauch Südmarkscheide ist möglichst bis zum Jahr 2000 bis in Höhe des Reppister Tunnels geländegleich zu schließen. Im Ilse-See ist eine ca. 270 ha große, standsichere Insel zu gestalten.

6.2. Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im Sanierungsgebiet ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf extensive Landnutzungsformen, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind, zu orientieren. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen.
Großräumige Agrargebiete sind durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen), gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen zu strukturieren.

6.3. Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Bei waldbaulichen Vorhaben ist - wie auch bei Agrar- und Renaturierungsflächen gem. Pkt. 6.2. und 6.4. - auf ein Höchstmaß an präventiven Brandschutzmaßnahmen zu orientieren.

6.4. Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen des Tagebaus Meuro sollen Bereiche ausgewiesen werden, die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.
Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

6.5. Restlöcher

Ziel:
Restlöcher sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen (Standsicherheitsnachweis) und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen.
Bei der Sanierung von gekippten Restlochböschungen sind Varianten auszuarbeiten, die die Erhaltung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen.

6.6. Unverritzte Randbereiche

Ziel:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau  beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist.
Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen. Eine Zersiedlung der Landschaft durch dauerhafte Bauten im Außenbereich ist zu vermeiden.

6.7. Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Für das Sanierungsgebiet des Tagebaus Meuro ist ein Gesamtkonzept zum Aufbau von Straßen und Wegen zu erarbeiten. Dabei sind nach Möglichkeit ehemals vorhandene Ortsverbindungen wiederherzustellen. Bereits vorhandene Wirtschaftswege sollen in die Trassenführungen integriert werden. Die Möglichkeit einer Ortsumgehung für Senftenberg durch Verlegung der B 169 über das Sanierungsgebiet ist zu prüfen.

7. Deponien/Altlastverdachtsflächen/Altbergbau

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet erfaßten Altlastverdachtsflächen (im Sinne § 27 Abs. 1 des Landesabfallvorschaltgesetzes) sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.

Ziel 2:
Gefährdungspotentiale und Rekultivierungsdefizite von Objekten des Altbergbaus innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.

Ziel 3:
Die Weiterführung von Deponien im Abbaugebiet sowie die Verbringung von bergbaueigenen Abfällen, Bauschutt, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

8. Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft Tagebau Meuro sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes ermöglichen. Durch die aufgezeigten Sanierungsmaßnahmen ist den unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu entsprechen.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Meuro enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.