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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Schlabendorfer Felder

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Schlabendorfer Felder
vom 18. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 14], S.93)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Schlabendorfer Felder in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 23. September 1993 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 18. Februar 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Schlabendorfer Felder:

Der Sanierungsplan Schlabendorfer Felder ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 16/92/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 23. September 1993 festgestellt worden.

Cottbus, den 23. September 1993

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Schlabendorfer Felder)

2.   Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben

0.   Allgemeine Erläuterungen
0.1.
0.2.
0.3.   
Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes
Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
Ausgangspositionen, Planverfahren
1.   Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1. 
1.2.
1.3. 
1.4.  
Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
Kurzcharakteristik der Tagebaue Schlabendorf-Nord und -Süd
Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
Vorgaben und Schwerpunkte
2.1.   Abgrenzung des Sanierungsbereiches

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Schlabendorfer Felder umfaßt

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Schlabendorf-Nord,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Schlabendorf-Süd,
  • die Flächen, die zur Vorbereitung des Abbaus im Bereich Schlabendorf-Mitte beansprucht wurden,
  • die Flächen der Außenhalde Groß Beuchow,
  • die Flächen in Randlage der Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden.

2.2. Sicherheitslinie

Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3. Wasserwirtschaft

3.1. Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind so gering wie möglich zu halten und schrittweise abzubauen. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

  1. die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher Maßnahmen gegeben ist und
  2. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß gesichert wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und ökowasser zu verwenden.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Vorfluter festzulegen. Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.

3.2. Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:

  • Einschränkung der bergbaulichen Wasserhebung auf ein festgelegtes Mindestmaß,
  • zeitweise Wasserzuführung zu Restlochbereichen im Sanierungsgebiet,
  • verstärkte Wasserrückhaltung im Zeitraum des Grundwasseranstieges.

Die Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist zu dokumentieren.

3.3. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges, Vorflutgestaltung

Ziel 1:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die Entwicklung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes zu schaffen. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so herzustellen, daß

  1. in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse der natürliche Abfluß gewährleistet wird,
  2. die Auswirkungen der bleibenden Grundwasserabsenkung so gering wie möglich gehalten werden und
  3. unerwünschte Vernässungen, vor allem in den Randbereichen von Tagebauen, vermieden werden.

Ziel 2:
Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwassereinleitung ausgebauten Vorfluter sind Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen festzulegen. Mit der Vorflutgestaltung im Kippenbereich ist die schadlose Ableitung von Oberflächenwasser zu sichern. Andererseits soll, entsprechend den Zielen der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten ermöglicht werden.

3.4. Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserqualität in den Restlöchern sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.

4. Natur und Landschaft

4.1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel 1:
Die Eingriffe durch Grundwasserentzug in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Für bereits bestehende Beeinträchtigungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.

4.2. Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung ge- währleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden werden.

4.3. Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

Im Einwirkungsbereich der ehemaligen Tagebaue liegende Bau - und Parkdenkmale sind zu schützen. Weiteren Beeinträchtigungen durch die noch wirkende Grundwasserabsenkung ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

4.4. Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

5. Immissionsschutz

Ziel:
Die von den Tagebauen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen durchzuführen. Für Ortslagen und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaus sind zur Eindämmung von bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu realisieren.

6. Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

6.1. Massendisposition

Ziel:
Die Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten.  Besondere Bedeutung kommt dabei der Wiederherstellung eines sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sanierungsgebiet zu. Bei der Abschlußverkippung ist auf die Verwendung von Bodenmaterial zu orientieren, mit dem möglichst günstige Voraussetzungen für die anschließende Rekultivierung geschaffen werden.

6.2. Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im Sanierungsgebiet ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf extensive Landnutzungsformen, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind, zu orientieren. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen. Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen), gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen zu strukturieren.  Zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung von Ascheflächen sind gesonderte Untersuchungen erforderlich.

6.3. Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt verwendet werden sollen. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an präventiven Waldbrandschutzmaßnahmen zu orientieren.

6.4. Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen der Tagebaue Schlabendorf-Nord  und -Süd sollen Bereiche ausgewiesen werden, die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

6.5. Restlöcher

Ziel:
Restlöcher sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen (Standsicherheitsnachweis) und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen. Bei der Sanierung von gekippten Restlochböschungen sind Varianten auszuarbeiten, die die Erhaltung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen.

6.6. Unverritzte Randbereiche

Ziel:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau  beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen.

6.7. Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Für das Sanierungsgebiet Schlabendorfer Felder ist ein Gesamtkonzept zum Aufbau von Straßen und Wegen zu erarbeiten. Dabei sind nach Möglichkeit ehemals vorhandene Ortsverbindungen wieder herzustellen. Bereits vorhandene Wirtschaftswege sollen in die Trassenführungen integriert werden.

7. Deponien/Altlastverdachtsflächen

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlastverdachtsflächen sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.

Ziel 2:
Die Weiterführung von Deponien im Abbaugebiet sowie die Verbringung von bergbaueigenen Abfällen, Bauschutt, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

8. Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Nord/-Süd sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes ermöglichen. Bereiche, die vorrangig dem Biotop- und Artenschutz dienen, sind gegen intensivere Nutzungen abzugrenzen, so daß eine ungestörte Entwicklung von empfindlichen Biotopen gewährleistet werden kann.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Schlabendorfer Felder enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.