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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Gräbendorf
Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Gräbendorf
vom 18. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 14], S.90)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Der Sanierungsplan Gräbendorf in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1993 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 18. Februar 1994
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage 1
Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Gräbendorf:
Der Sanierungsplan Gräbendorf ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache Nr. 15/88/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 17. Juni 1993 festgestellt worden.
Cottbus, den 17. Juni 1993
Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch
Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Gräbendorf)
0. | Allgemeine Erläuterungen |
0.1. 0.2. 0.3. |
Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen Ausgangspositionen, Planverfahren |
1. | Darstellung des Sanierungsgebietes |
1.1. 1.2. 1.3. 1.4. |
Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand Kurzcharakteristik zum Tagebau Gräbendorf Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes Vorgaben und Schwerpunkte |
2. | Räumliche Ausdehnung der Sanierungsvorhaben |
2.1. | Abgrenzung des Sanierungsbereiches |
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Gräbendorf umfaßt
- das Abbaugebiet des Tagebaus Gräbendorf,
- die Flächen in Randlage des Tagebaus, die durch die
- bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden,
- die Flächen der Außenhalde Göritz im Tagebau Greifenhain.
2.2. Sicherheitslinie
Ziel:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.
3. Wasserwirtschaft
3.1. Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung
Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind so gering wie möglich zu halten und schrittweise abzubauen. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß
- die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher Maßnahmen gegeben ist und
- der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß gesichert wird.
Ziel 2:
Die zu hebenden Mindestwassermengen sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde festzulegen. Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.
Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.
3.2. Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:
- Einschränkung der bergbaulichen Wasserhebung auf ein festgelegtes Mindestmaß,
- Herstellung der Verbindung Neues Vetschauer Fließ - Heideteiche - Park Reddern - Restsee,
- Wasserzuführung zum Restloch Gräbendorf.
3.3. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges, Vorflutgestaltung
Ziel 1:
Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so herzustellen, daß
- in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse der natürliche Abfluß gewährleistet wird und
- die Auswirkungen der bleibenden Grundwasserabsenkung so gering wie möglich gehalten werden.
Ziel 2:
Mit der Vorflutgestaltung im Sanierungsgebiet ist die schadlose Ableitung von Oberflächenwasser zu sichern.Andererseits soll, entsprechend den Zielen der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten ermöglicht werden.Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwassereinleitung ausgebauten Vorfluter und Grubenwasserreinigungsanlagen sind Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen festzulegen.
3.4. Wasserqualität
Ziel:
Die Entwicklung der Wasserqualität im zukünftigen Restsee Gräbendorf sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist zu überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.
4. Natur und Landschaft
4.1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Ziel 1:
Die Eingriffe durch Grundwasserentzug in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Die Erhaltung des wertvollen Baumbestandes in den Parkanlagen Laasow und Reddern ist zu sichern.
Ziel 2:
Die ökologische Funktion bestehender Teich- und Feuchtgebiete ist im Sanierungszeitraum zu erhalten.
Für die im Sanierungsgebiet ehemals vorhandenen Moore sind Möglichkeiten zu prüfen, die eine weitere Degradierung vermindern.
4.2. Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß
Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung ge- währleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden werden.
4.3. Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen. Bedeutende Baudenkmale im Einflußbereich der Grundwasserabsenkung sind zu erfassen und zu sichern.
4.4. Bergschäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.
5. Immissionsschutz
Ziel:
Die vom Tagebau ausgehende Staub- und Lärmbelastung im Sanierungsgebiet Gräbendorf ist durch geeignete Messungen zu kontrollieren. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig an der Quelle durchzuführen. Für Ortslagen und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaues sind zur Eindämmung von bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu realisieren.
6. Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
6.1. Abbaubereich Gräbendorf
Ziel 1:
Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für eine sichere und vielfältige Gestaltung des zukünftigen Restsees Gräbendorf zu schaffen. Verschiedenartige Nutzungen (intensive Erholung, Naturschutz) sind durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Das Nord- und Westufer sowie teilweise auch der südliche Restlochbereich sollen vorrangig dem Tourismus und der naturnahen Erholung dienen. Um die Ungestörtheit dieses Gebietes zu sichern, ist eine entsprechende Abgrenzung (z. B. Benjeshecke) vorzusehen.
Ziel 2:
Die Innenkippe des Tagebaues Gräbendorf (Insel) ist so zu gestalten, daß die öffentliche Sicherheit bei der Nutzung des Tagebausees gewährleistet wird. Die Standsicherheit der Kippenböschungen ist nachzuweisen. Auf der Insel ist die Entwicklung einer naturnahen Vegetation zu fördern. Mit der Bepflanzung der Kippenböschungen soll ein Zugang zur Insel erschwert bzw. unmöglich gemacht werden.
6.2. Außenkippe Göritz
Ziel:
Die Rekultivierungsarbeiten auf der Außenkippe sind zügig weiterzuführen. Der Abschluß der Aufforstung ist bis Ende 1995 vorgesehen. Als Grundlage für Begrünungen und Bepflanzungsmaßnahmen sind bodengeologische Gutachten anzufertigen. Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu ge- währleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete
1. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
2. wirtschaftlich genutzt werden können.
3. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß
an präventiven Waldbrandschutzmaßnahmen zu
orientieren.
Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind.
6.3. Unverritzte Randbereiche
Ziel:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen.
6.4. Erschließungsmaßnahmen
Ziel:
Der zukünftige Tagebausee Gräbendorf ist an das vorhandene Straßennetz anzuschließen. Die Flächen der Außenkippe Göritz sind durch Wirtschaftswege zu erschließen.
7. Deponien/Altlastverdachtsflächen
Ziel:
Altablagerungen auf den für die Böschungsabflachung benötigten Flächen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Die Behandlung und Entsorgung der kontaminierten Böden und Abbruchmassen aus den Tagesanlagen und den Werkstattbereichen sowie der Altablagerungen ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.
8. Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft Gräbendorf sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des ländlichen Siedlungsgebietes ermöglichen. Bereiche, die vorrangig dem Biotop- und Artenschutz dienen, sind gegen intensivere Nutzungen abzugrenzen, so daß eine ungestörte Entwicklung von empfindlichen Biotopen gewährleistet werden kann.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Gräbendorf enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungenzu beachten.