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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Eisenbahnangelegenheiten (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZV)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Eisenbahnangelegenheiten (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZV)
vom 19. August 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 24], S.568)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit

  1. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2394),
  2. § 5 Abs. 3, §§ 6, 11, 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2396) und
  3. § 6a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zuständige Behörde für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsverfahren für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

§ 2

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständige Behörde für

  1. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  2. das Anhörungs- sowie Planfeststellungsverfahren für Schienenwege nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
  3. die Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen handelt.

§ 3

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständige Behörde für die Aufsicht über Eisenbahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland, soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.

§ 4

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist gemäß § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständige Behörde für die Herstellung des Benehmens seitens des Eisenbahn-Bundesamtes bei der Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

§ 5

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist zuständige Behörde für die pauschale Festlegung von Kostensätzen je Personen-Kilometer gemäß § 6a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anhörungsbehördenverordnung Eisenbahn vom 26. Januar 1993 (GVBl. II S. 18) außer Kraft.

Potsdam, den 19. August 1998

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer