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Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen im Land Brandenburg (Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung - BbgStrKV)
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen im Land Brandenburg (Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung - BbgStrKV)
vom 21. April 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 11], S.259)
Auf Grund des § 33 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1
Höhengleiche Kreuzungen
(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 30 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes, die der Baulastträger der Straße höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
- von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden
Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
- die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
- die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
- die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,- die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
- die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Straße der höheren Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
§ 2
Über- und Unterführungen
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 30 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes gehören
- die Widerlager mit Flügelmauern,
- die Pfeiler,
- der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.
§ 3
Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der sich kreuzenden Straßen gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
§ 4
Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Verkehrsbedeutung
(1) Auf Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Verkehrsbedeutung, die von unterschiedlichen Straßenbaulastträgern unterhalten werden, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem Baulastträger, der im allgemeinen Straßen geringerer Verkehrsbedeutung unterhält, unterhaltene Straße als kreuzende Straße gilt.
(2) Soweit verschiedene, gleichrangige Straßenbaulastträger Kreuzungsbeteiligte an Kreuzungen von Straßen mit gleicher Verkehrsbedeutung sind, hat jeder Beteiligte die Kreuzungsanlage insoweit zu unterhalten, wie diese sich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde getroffen.
§ 5
Einmündungen
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. April 1997
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer