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Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen

Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
vom 2. April 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 09], S.198)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 08], S.259)

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen, die als Teilabschnitt der Oder-Lausitz-Straße Bestandteil des Süd-Ost-Brandenburg Programmes ist, wird ein Planungsgebiet festgelegt.

(2) Die Realisierung soll im Zeitraum 2005 bis 2007 erfolgen.

(3) Im Ergebnis der Untersuchungen wurde als optimale Trassenführung eine Linie bestätigt, die sich südlich der Ortslage Libbenichen weitestgehend an die vorhandene B 167 anlehnt. Damit wird eine optimale Bündelung mit der vorhandenen Verkehrstrasse und eine Verringerung der Flächenzerschneidung erreicht.

(4) Das Planungsgebiet wird für die Gemarkungen Carzig, Libbenichen, Dolgelin, Friedersdorf und Alt Mahlisch festgelegt. Es beinhaltet folgende Flurstücke: siehe Anlagen.

§ 2

(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes außer Kraft, spätestens jedoch am 30. April 2006.

Potsdam, den 2. April 2002

Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen.